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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 03.05.1853
- Erscheinungsdatum
- 1853-05-03
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-185305032
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18530503
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18530503
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Bemerkung
- Images schlecht lesbar
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1853
- Monat1853-05
- Tag1853-05-03
- Monat1853-05
- Jahr1853
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 03.05.1853
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Anzeiger. 123. den 3. Mai. ^ 4«t- I8SS Morgc« Mittwoch de» 4. Mai d. I Abends 8 Uhr ist öffentlich, Sitzung der Stadtverordneten im gewöhnlichen Locale. Tagesordnung: 5) Vortrag und Beschlußfassung über die seit der letzten Plenarsitzung eingegaugmm Gegenstände. 2) Berichte der Deputationen zur Gasanstalt und zum Löschwesen Über die an dieselben zur Begutachtung überwiesenen Theile deS diesjährigen HauShaltplaneS. Wie Gesetzgebung im Königreiche Sachsen. ES ist allgemein bekannt, welche außerordentliche Lhätigkeit seit dem Jahre 1831 in der Gesetzgebung für das Königreich Sachsen entwickelt worden ist. Den zahlreichen, oft sehr umfänglichen Gesetzen Ln allen Theilen deS RechtSgebieteS, welche häufig ohne Nothwendigkeit tief in das bestehende Rechtssystem eingreifen (zum Beispiel das Gesetz, das Grund- und Hypotheken-Wesen rc. betr., vom b. Novbr. 1843), schließen sich wieder eine große Anzahl von Verordnungen, Erläuterungen und Nachträgen an, so daß das Gesetz- und Verordnungsblatt in manchen Jahren zu einer beträcht lichen Stärke angewachsen ist. Run läßt sich zwar nicht läugnen, daß einzelne dieser Gesetze eine nochwendige Folge der neuen Verfassung und der dadurch hertzeigeführten politischen Entwickelung waren; indessen ist doch ein allzu großes Strotzen nach schneller Umgestaltung deS Bestehenden, wozu freilich tzie Kammern großentheilS die Veranlassung gegeben haben, vorherrschend gewesen. Die nachtheiligen Folgen dieser Ueber- stürzuuG Seunt jeher praktische Recht-gelehrte aus eigener Erfahrung, und die vielen Abänderungen und Erläuterungen der erschienenen Gesetze beweisen deutlich, daß man gleich Anfangs zu rasch zu Werke gegangen. Hat doch die neuere Gesetzgebung Bestimmungen (Gesetz wegen Einführung einer kurzen Verjährungsfrist für gewisse Forderungen, vo« 23. Juli 184k) aufzuweisen, welche der Volks- ansicht so sehr widerstreiten, daß eS jeder rechtliche Mann für eine Beleidigung ausieht, wenn man ihm zutraut, daß er dieselben für sich anziehen werde. Dieses Streben nach Umgestattung deS Bestehenden tritt in der neueren Aeit noch mehr hervor. Senn in Kurzem werden den Ständen der Entwurf eines Civilgesetzbuches, eines revidirten Cri- minalgesetzbuches (erst im Jahre 1888 ist ein Criminalgesetzbuch publicirt worden), eine Civilproceßordnung und eine Criminalproceß- ordmmg vorgeleat werden, und dies Alles geschieht zu einer Aeit, wo eine Neugestaltung der Untergerichte, gegen deren Ausführung in der beabsichtigten Weise sich bereits viele gewichtige Stimmen erhoben haben, stattfinden soll. Früher war eS üblich, die Gesetzentwürfe vor deren Publikation den Stzruchbtbörden deS Landes zur Begutachtung vorzulegen, und es firnucht «Kht erst hervorgehoben zu werden, wie zweckmäßig dieses Verfahren war. Indessen scheint man in der neueren Aeit selbst von diesem heilsamen Gebrauche abgegangen zu sein, und so sind dsM Msrrs Wissens die Spruchbehöcden auch über die gedachten, kn hbEsG Gräne wichtigen Gesetzentwürfe mit ihrem Gutachten GWMfte daher an der Zeit sein, auf die folgenden klassischen Worte des gefeierten Herrn Geh. Hofrath l)r. von Wächter auftüskksam tu machen, welche dessen Kritik des Entwürfe- eine- Civilaesetzbuches entnommen worden sind *). „Suchen wir einen leitenden Grundsatz, der bei Aenderungen am bestehenden, namentlich am Privatrechte bestimmen soll, so ist *) Aetchhrift für Wchtspßege und Verwaltung, N. K., Bd. XII., S. 4» fg. eS doch wohl nur der, daß man von Dem, was besteht und was das Volk in sein Rechtsbewußtsein ausgenommen hat und waS alle Rechtsverhältnisse im Staate durchdringt, nicht ohne ganz evidente, dringende und überwiegende Gründe abweichen soll, daß man daher auch da, wo Manches für die Neuerung sprechen mag, es aber nicht ganz unzweifelhaft ist, daß man durch das Neue wahrhaft gewinne, die Neuerung vorerst unterlassen, man also stets im Zweifel am bestehenden Rechte festhalten sollte. Unser Recht be steht ja nicht aus bloßen Bruchstücken, es bildet ein ganz um fassendes, in seinen weitaus meisten Beziehungen harmonisches, wenn auch als solches nicht von Jedem erkannte- System, und da ist es schon mißlich, einen Stein aus dem Gebäude herauSzu- nehmen und andere hineinzusetzen. Dazu kommt, daß man sich in das Bestehende hineingelebt hat, daß es alle Leben-Verhältnisse durchdringt, daß die vielverrweigten rechtlichen Verhältnisse auf diese- Bestehende, eben im Vertrauen auf sein Bestehen, gebaut sind, daß Rechtsbegriffe und Rechtsbewußtsein mit dem lange Be stehenden sich vielfach identificiren, so daß deshalb da- Bestehende schon an sich, eben weil es besteht, im Gegensätze zu einer Neue rung so viel Ueberwiegendes für sich hat, daß die Neuerung nur dann sich rechtfertigen läßt, wenn der Gewinn, den sie bietet, oder ihre Dringlichkeit ganz entschieden vorliegen. UeberdieS ist noch ein anderes, mehr politisches, aber, wie mir scheint, in hohem Grade wichtiges Moment zu beachten, ein Moment, dessen Wichtig keit namentlich durch die Erfahrungen vergangener Jabre wieder sehr belegt worden sein dürfte, und welches gerade in seiten, in welchen mit dem Boden deS Recht- in der ungebundensten Weise verfahren werden wollte, ganz besonder-der Berücksichtigung werth ist. Durch Neuerungen am bestehenden Recht, wenn sie gar zu leicht behandelt und nicht durch unzweifelhafte, dringende Motive gerechtfertigt werden, kann leicht der Rechtssina im Bdlkt ab gestumpft werden; es kann dadurch leicht der Glaube an die Un antastbarkeit des Rechts selbst wankend gemacht und die Meinung verbreitet werden, das Recht sei etwa- Wandelbare-, willkürlichen Zwecken und Interessen Dienende- und lasse sich ganz nach Be lieben ändern. Gerade in dieser Hinsicht ist eS von der größten Wichtigkeit, daß die Gesetzgebung selbst durch die Art rchd Weise, wie sie da- bestehende RScht behandelt, durch die Achtung des Bestehenden, weil es besteht, und durch eine heilige Scheu vor Aenderungen mit ihrem Beispiele vorangeht. Wir dkkfteN UNS in diesen Beziehungen zwei Staaten zum Muster uehmm, die sich durch den gemessenen, umsichtigen Gang in ihrer Gesetzgebung und durch die Bedachtsamkeit au-zeichNeten, mit der fie bei jeder Aenderung am bestehenden Rechte verführen und mit dkr He nur da- wirklich Absterbende mit ängstlicher Vorsicht allmählig und nur schrittweise durch Neue- zu ersetzen suchten, deren Volker abw auch durch ihren RechtSsinn und durch ihre Achtung des Recht- für alle andere Völker ein Muster wurden. ES ist dies in der alten Aeit der römische, in der modernen Aeit der englische Staat."
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