Md ^12« n z e i g e r. Aeeitag den 6. Mai Bekanntmachung. Unter Bezugnahme auf unsere Bekanntmachung vom M. December 1861 finden wir uns wiederholt veranlaßt, in Betreff der bei dem Derka«fe von Kohlen und anderen trockenen Waaren in biefiger Stadt zu gebrauchenden Gemäße anderweit Folgendes zur Nachachtung hiermit bekannt zu machen: 1) Gemäße, welche vom Boden aus nach oben spitz zulaufen, dürfen nicht geführt werdend 2) Außer cylindrisch geformten ist lediglich die Führung solcher Gemäße gestattet, welche vom oberen Rande nach dem Boden spitz zulaufen. Doch darf auch hierbei der Unterschied des größten und kleinsten Durchmessers nicht mehr betragen als: beim ganzen Scheffel 2 Zoll, beim halben Scheffel I Zoll, bei dem Viertel und der Metze Zoll. 3) Der Durchmesser cylindrisch geformter, und der) kleinste Durchmesser konischer Gemäße, insoweit letztere nach Vorstehendem statthaft sind, darf nicht kleiner sein, als: beim ganzen Scheffel 27 Zoll, beim halben Scheffel 21 Zoll, beim Viertel-Scheffel 16 Zoll, bei der Metze . . . . 1v Zoll. 4) Außerdem soll von heute an auch gestattet sein, daß bei dem Verkaufe von Kohlen und anderen trockenen Waaren nach Zwei - Metz engem äßen vermessen wird. ES darf jedoch ein solches Maß ebenfalls nur cylindrisch geformt sein, oder, falls eS von ' deck oberen Rande nach dem Böden spitz zuläuft, der Unterschied des größten und kletasten Durchmessers nicht mehr als */» 3pll betragen, und ihr kleinster Durchmesser nicht weniger als 13 Zoll enthalten. 6) Uebrigens müssen alle Gemäße, dem Inhalte nach richtig, und mit deutlich erkennbarem, durch Abnutzung nicht verwischtem Ratzhsstempel versehen sein. Die Stempelung geschieht in der Expedition des Marstalles nach vorgängiger Prüfung mittelst der da selbst befindlichen Normalmaßr, und gegen die übliche Gebühr. HA de« vorstehenden Bestimmungen nicht entsprechenden, in Verkaufs- oder Geschäftslocalen ober an Ber- kaüfsständen sich vorstndenden, zum Messen von Kohlen und anderen trockenen Waaren bestimmten GeMße unterlitsstrr bet Eönfiscation, und eS werden deren Inhaber außerdem unnachsichtlich in Geld- oder Grfängniß- strafe genommen werden. retztig. am k AM I85Z Der Rath der Stadt Leipzig. Koch. ' '' BekWMtmchAtz. , „ , ' Dte WeOtbNtlßM de, WWe-SM-wstev, welche während der jetzt verflossenen Dstermeffe für an hiesige Plahhandlangen eingoMgene WrBWkO», so wie für Lrniksstv«Gv«VttivuSgüt<r erlegt wordm sind, kann verordnungSmäßiq nur gewahrt werden, wenn die VerzNchNssse der letzteren nebst den baM gehörigen Frachtbriefen und sonstigen Unterlagen spätestens bis zum S»«NäWe«d den 14 Maß d. I. Abends « Nhr «scher eMgeoeicht werben, worauf der bethelligte Handelsftand Hierselbst mir hem Bemerken hiermit aufmerksam gemacht wird, baß SDe^rttSA später eingehende dergleichen Verzeichnisse unberücksichtigt bleibm müssen, indem nach Ablauf des gedachten Termins jeder N. >«1 «SkiS. Va» Lischräckea im Bade. (Gchluß.) deS öfterr. Lloyd sagt geradezu: „Man an sich «ad Mt ^ K*nigttch«t Hm,Pt»Gt««er-Aa»t. tzetzv-nmechal mehr als lächer >gWWMMW selb fl, and aiebt es nachher noch i Ischen, Schlehen spricht, so ist diese strrich," (DveSdn.Zoum. Nr.97.) — Ule nicht unbedingt beizurttttn, denn jttzeN M aaßekgewWtktch tzu> Nerven so un- lttw sind, -aß sie Nur zur Percevtion alltäglicher und mehr materieller Reizt be fähigt zu sein scheinen. Solche Leute werden st Mgt an btt Mitwirkung eines DynamidS zweifeln Müssen, alS nicht in ihnen selbst austauchmde VerstandeSgründe chüm die Unzuvetlä"" keil ihrer etgmm Nerven darthun. D nervLS-relzbarm Personen, deren hshere ^ entschieden deutliche DahmehmmGm M^ Nervenrhätlgkett der bei wekkelfi größM M öbr