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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 09.05.1853
- Erscheinungsdatum
- 1853-05-09
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-185305093
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18530509
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18530509
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1853
- Monat1853-05
- Tag1853-05-09
- Monat1853-05
- Jahr1853
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 09.05.1853
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LcivMcr Tageblatt Md Anzeiger I2S Montag den 9. Mai. 1853. Bekanntmachung und Erinnerung. Die von Grundstücken, Miethen und verschiedenen Luxusgegenständen zu dem hiesigen Stadtschulden-Tilgungs-FondS zu entrichtenden Abgaben sind auf den jetzigen M ai-Term in ebenfalls nur nach dem bisherigen Verhältnisse abzufuhren. Wie wir daher erwarten können, daß die Entrichtung derselben ohne allen Rückstand erfolgen werde, so haben wir zugleich die unverweilte Berichtigung der auf frühere Termine noch außenstehenden Reste in Erinnerung zu bringen, indem ohnedies nunmehr executivische Maaßregeln gegen die Restanten in Anwendung kornmen mußten. Leipzig, den 2. Mai 1853. Der Rath der Stadt Leipzig. Koch. Bekanntmachung. In Gemäßheit der Stipendiaten-Ordnung vom 15. September 1848 wird denjenigen, mit einem Maturitätszeugnisse versehenen Herren Studirenden, welche um ein von der Collatur des Königlichen Hohen Ministern' des Eultus und öffentlichen Unterrichts abhängiges Stipendium nachsuchen wollen, hiermit bekannt gemacht, daß sie ihre diesfallsigen Gesuche, welchen die tz. 2. obgedachter Stipendiaten-Ordnung s,ib a. bis k. specificirten Unterlagen beizufügen sind, vom Fünfzehnten April bis Dreizehnten Mai 1833 beim Famulus der Ephorie (Universitäts-Quästor Krause auf der Expedition deS Universitäts-Gerichts) einzureichen haben. Später eingehende Gesuche können nicht angenommen und beachtet werden. - Die Namen derjenigen Herren Studirenden, welche bereits in früheren Semestern um Verleihung eines dergleichen Stipendii nachgesucht haben, aber noch nicht berücksichtiget worden, werden in dem Verzeichnisse der Bewerber fortgeführt, und ist aus diesem Grunde ein wiederholte- Anhalten nicht erforderlich. UebrigenS wird auf die an dem innem und äußern schwarzen Brete und in dem Convicte befindlichen Anschläge verwiesen. Lei pzig, den 15. April 1853. Die Gphoren der Königlichen Stipendiaten das. Verhandlungen der Stadtverordneten am 4. Mai 1853. Die heutige Sitzung war hauptsächlich dem Vortrage und der Beschlußfassung über die seit der letzten Plenarversammlung vor der Messe eingegangenen Gegenstände gewidmet. Darunter be fand sich zunächst das vom Stadtrath mitgetheilte Gesuch des RathSmitgliedeS Bäckermeister Carl Seyffert um Entlassung aus diesem städtischen Ehrenamte. Stadtrath Seyffert ist zu diesem Schritte durch die Rücksicht auf seine wankende Gesundheit veranlaßt worden. Zn Hinblick auf daS beigefügte ärztliche Aeug- niß konnte daS Collegium, gleich dem Stadtrathe, nicht umhin, da< Gesuch de- StadtrathS Seyffert nach tz. 976. der Städte- ordnuna für begründet zu erachten. ES entsprach daher einstimmig dem Wunsche deS Letzteren und beschloß zugleich auf einstimmig unterstützten Antrag deS St.-V. Kramermeister Poppe, welcher der in fthperer-Zeit bewahrten Verdienste und des aufopfernden! GememsinneS deS Stadtrath Seyffert rühmend gedachte, eine dankbare Anerkennung dieses gemeinnützigm Wirken- sowohl in da- Rückschreiben an den Rath, als auch in das Protokoll auf zunehmen. Bei Cassation der letzten Stadtverordnetenwahl hatte da- König!. PüMerium die Erhöhung der Zahl der Wahlgehülfen für die zu veranstaltende Neuwahl auf 18 empfohlen und die die-fall- er forderliche Dispensation in Aussicht gestellt, falls deshalb von Rath und Stadtverordneten ein statutarischer Antrag gestellt wurde. DaS Collegium war der Ansicht, daß eine derartige Erhöhung nach den Bestimmungen der Städteordnung nicht zulässig sei, sah daher vor» Stellung eine- derartigen statutarischen Antrag- ab und protestirte dag^-y, daß der Stadtrath die hierüber entstandene Differenz zur Vmscheidung der Regierungsbehörde bring«, indem e- der Ansicht war, dH eine derartige Entscheidung, die auf Ab änderung eines Gesetzes hlnau-laufe, rechtlich unmöglich sei. Eine solche Entscheidung ist jedoch von der Regierungsbehörde aus erstatteten Bericht des Rathes gegeben worden, wie aus nach stehender Verordnung der König!. Kreis-Direktion hervorgeht: „Die Königliche KreiS-Direction hat aus dem Berichte de-Stadt raths Hierselbst vom 21. dieses Monats und den hierbei zurück folgenden Acten ersehen, aus welchen Gründen von dem genannten Stadtrathe auf Vermehrung der nach §. 131 der Allgemeinen Städteordnung den dort gedachten Wahldeputationen deizugebenden Wahlgehülfen bis zur Zahl von 18 dergleichen angetragen worden ist, und wie die hiesigen Stadtverordneten diesem Beschlüsse nicht beigetreten sind, auch nachdem der Stadtrach wegen der sonach eingetretenen Meinungsverschiedenheit Bericht zur Vorgesetzten Be hörde zu erstatten beschlossen, gegen dieses Verfahren protestirt haben. Wenn nun die Königliche Kreis-Direction diese Protestation nicht für begründet hat ansehen können, vielmehr in der that- sächlich zwischen Stadtrath und Stadtverordneten darüber, ob eine statutarische Bestimmung wegen Vermehrung der Zahl der Wahl gehülfen über den in tz. 131 der Allgemeinen Städteordnung vor geschriebenen Maximalsatz hinaus zu treffen und um Genehmigung dazu nachzusuchen sei, stattfindenden Meinungsverschiedenheit der Ansicht des Stadtrathes hat beipflichten müssen, so ist die vor liegende Angelegenheit dem Königlichen Ministerium de- Innern zur Beschlußfassung über die beantragte Dispensation vorzutragen gewesen, und es hat dasselbe hierauf mittelst Verordnung vom 26/30. dieses Monats seine Entschließung der Königlichen KreiS- Direction in Folgendem eröffnet. WaS zunächst die Protestation der Stadtverordneten anlangt, so hat das Königliche Ministerium Sich dahin ausgesprochen: ES enthalte 8. 227 u. f. in Verbindung mit tz. 229. f. der Allge meinen Städteordnung die ganz allgemeine Vorschrift, daß der Stadtrath, wenn die Stadtverordneten oder der Bürgerausschuß einem Beschlüsse, der ihrer Zustimmung bedarf, dieselbe verweigere.
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