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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 26.05.1853
- Erscheinungsdatum
- 1853-05-26
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-185305264
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18530526
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18530526
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Bemerkung
- Images schlecht lesbar
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1853
- Monat1853-05
- Tag1853-05-26
- Monat1853-05
- Jahr1853
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 26.05.1853
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und Anzeiger. 146 Donnerstag den 2<i. Mai. 185S. Bekann-tmachung. Die Fortsetzung der im verflossenen Jahre begonnenen Vermessung-- und NiveUirarbeiten zum Behuf« einer Regu lirung der Gewässer in und um Leipzig macht fernerweit das Betreten mehrerer in der Nahe der Flüsse gelegenen Grund stücke nothwendig. Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 15. Juni v. I. werden daher die betreffenden Grundstücksbesitzer hierdurch wiederholt angewiesen, den mit obigen Arbeiten vom König!. FtNanz-Ministerium beauftragten Ingenieurs nebst ihren Gehülfen den Ausritt zu den Grundstücken, wo dies nöthig ist und die Vornahme der erforder lichen Bermeffungsarbeiten auf selbigen zu gestatten, wobei zugleich die Versicherung erneut wird, daß beim Betreten der Grundstücke die möglichste Rücksichtnahme beobachtet werden wird. Leipzig, den 23. Mai 1853. Der Rath der Stadt Leipzig. Das IkathS-Landgericht. Koch. Stimmet. Bekanntmachung, die Zuführung von Privetflüssigkeiten in die Straßenschleußen betreffend. Es ist bisher mehrfach vorgekommen, daß der flüssige Unrath aus Privetgruben, insbesondere aus den sogenannten Senkgruben in die Straßenschleußen theilS unmittelbar geschüttet, theils diesen durch Ausgießen der Grubenjauche in die mit den Hauptschleußen in Verbindung stehenden Beischleußen der Häuser zugeführt wird. Dergleichen Beischleußrn sind «am Theil auch so angelegt, daß die Privetflüssigkeiten aus den Gruben nach den Straßenschleußen ohne Weiteres ab fließen. Die- ist jedoch nächst der fortwährenden Verunreinigung der Straßenschleußen, wodurch durn öftere Räuuymg nothwendig wird, nicht nur für die Bewohner der benachbarten Grundstücke äußerst belästigend uttd sollst mit mattcherln UnzutrH-lichkriten verbunden, sondern auch aus gesundheitspolizeilichen Rücksichten nicht znlässig. ES wird daher hiermit das Ausschütten von Privetflüssigkeiten in die Straßenschleußen oder in die nach denselben aus den Häusern führenden Beischleußen bei einer Strafe von Fünf Thalern für jede Zuwiderhandlung untersagt, auch sind die Anlagen solcher Beischleußen, aus welchen die Privetflüssigkeiten unmittelbar abfließen, innerhalb vier Wochen, vom Tage der gegenwärtigen Bekanntmachung an, dergestalt abzuandern, daß ein solcher Abfluß nicht mehr stattfinden kann. Dafern dieser Anordnung innerhalb der festgesetzten Frist nicht genügt werden sollte, haben die betreffenden Haus besitzer sich zu gewärtigen, daß entweder gegen die Säumigen mit erhöhter Strafe verfahren oder auf ihre Kosten der gleichen Anlagen entsprechend werden abgeandert werden. Leipzig, den 16. Mai 1853. Der Rath der Stadt Leipzig. Koch. Städtisches. In Nr. 144 wird gegen die Verordnung des Stadtraths, daß alle Beischleußen, durch welche der flüssige Unrath rc. au- Privet- gruben zeither den Straßenschleußen zugeführt worden ist, entfernt werden solle«, angekämpst. Wiewohl ich die gute Absicht, welche der ehVEGverthe Verfasser jene- Aufsatzes gehabt hat, keinen Augen blick verkenne, er auch zum Theil recht hat, so muß ich doch, eben weil ich ihm «M zum Theil beistimmen kann, einige Gegenbemer kungen machen. Vorerst etwa- Geschichtliches. Die Straßen- oder Hauptschleußen sind schlechterdings n.cht dazu angelegt worden, um den Unrath aus den Privetgruben auf- -unehmen, ja sie find dermalen gar nicht dazu geeignet. AuS den Häusern dürfen bloS di« gewöhnlichen sogenannten Tagewaffer in die Straßenschleußen geleitet werden. Nach und nach jedoch haben sich die Hausbesitzer das Recht angemaßt, auch Flüssigkeiten aus dm Priveten dahin zu leiten. Weil daraus der Uebelstand hervor gegangen, daß namentlich zur Sommerzeit einzelne Häuser perma nent mit üblem Gerüche angefüllt wurden, so ist schon gegen das Ende de< vorigen Jahrhunderts höhem Ort- eine Berordnurw erlassen wosden, daß dieser Mißbrauch abgestellt werden solle. Dieser Be fehl — w««m? weiß ich nicht — ist damals nicht durchgeführt portzm, man hat vielmehr nicht blos die schon damal- bestehenden Beischleußen geduldet, sondern auch geschehen lassen, daß noch mehr dergleichen angelegt wurden. Wenn nun jetzt, der Stadtxath die angefochtene Verordnung vom 16. d. M. erlaßt, befindet er sich im vollen Rechte, denn einmal will diese Verordnung nicht- al- ein schon längst bestehende- Verbot durchführen, und sodann beab sichtigt dieselbe allerdings in gesundheitspolizeilicher Hinsicht einen guten Zweck. DaS wird nun aber in Nr. 144 bestritten, und meine erste Aufgabe wird sein, zu zeigen, daß Herr G. hier zu weit ge griffen hat, ja man von beiden Seiten zu wett acht. Daß die Gesundheitspolizei die Entfernung der fraglichen Besschlmßen ver langen kann, dürste keinem Zweifel unterliegen, wenn man auf die Beschaffenheit dieser, die Art und Weise der UnrathSabfÜhrung und den groben Mißbrauch hinweist, welchen viele HauSbesther mit dem angemaßten Rechte treiben; eine andere Frage aber ist die, ob eS auch überall möglich sein wird, der RatySverorhmmg nochzu- k-mmen, zumal in der gewiß zu kurz gestellten Frist. ^ Herr Bchhdl. G. geht zu weit, wenn er de« jetzt besteh«tzm. Mißbrauch unbedingt da- Wort redet, weil nur in den aHwWMW- sten Fällen die Privetflüssigkeiten durch den Abfall vom Röhr- «affer abgeführt werden, vielmehr in schlecht anaelegten Schleichen ohne besonder» Fall nur ganz langsam abstießen, so dal aus ihnen sich permanent üble Dünste verbreite« müssen. Einzeln« Hausbesitzer -eh«« sogar so weit, daß fir dt« Abtritte in ihren
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