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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 15.06.1853
- Erscheinungsdatum
- 1853-06-15
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-185306156
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18530615
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18530615
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Bemerkung
- Images schlecht lesbar
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1853
- Monat1853-06
- Tag1853-06-15
- Monat1853-06
- Jahr1853
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 15.06.1853
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Anzeiger. 166 Mittwoch den 15. Juni. 1853. Verhandlungen der Stadtverordneten I verschämter Armer bezwecken und demselben theilweise eine willkom- ^ — Q I "»ene Gelegenheit bieten, den Aeltern solcher Kinder in außerordent- am v. ^uni ivvs. , lichen Fäll« Einen Beitrag zum Schulgelde oder zu Büchern zu Nach dem Vortrage der zur Registrande eingegangenen Gegen-! gewähren, die auS irgend welchem Grunde für letztere in einer Frei stände betrauerte der Vorsteher Adv.^raucke mir einigen Worten! oder Armenschule keine Aufnahme finden können und doch außer dankbarer Anerkennung da- Ableben dr< StadtrathS Kaufmann I Stand find, da- Schulgel) in einer Bürgerschule ganz oder auch Müller-Nef, der im kräftigsten Mannesalter den Seinigen und I nur iheilweise aufzubringen. Eben so werden aber femer die Zinsen der Stadtgrmeinde viel zu früh entrissen wurde. Der Vorsteher I dieser Vermächtnisse dann eine Verwendung finden können, wenn knüpfte daran den Wunsch möglichst zahlreicher Betheiligung des! Aeltern, deren Kinder da- Schulziel bald erreicht haben, in Ver- Eollealum- beim Leichenbegängnisse de- Verewigten. I hältniffe gerathen, die ihnen die fernere Bezahlung von Schulgeld Auf der Tagesordnung stand zunächst ein Gutachten der Depu-1 unmöglich macht; Fälle, in denen der Wechsel der Schule für die tation zu dm Kirchen, Schulen und milden Stiftungen über diel Kinder gewöhnlich nicht ohne nachtheiligen Einfluß bleibt. Vereinigung de- Almosmamte- mit der Armenanstalt. Referent.1 Der Stadtrath geht hierauf in seiner Mittheilung auf die AuS- vr. Stephani. I gaben und Etat-verhältnisse de- Almosenamte-, auf die bisherige. Bereit- Ende 1849 war bei Prüfung von Rechnungen de-1 zum Theil auch ferner beizubehaltende Verwendung einzelner Ver- Atmofenamte- die Bereinigung dieser Anstalt mit der Armenanstalt I mächtniffe und auf die künftige Gestaltung de- Institut- in seinem anaeregt worden. Man erachtete e- für sehr vortheilhaft und zweck-1 Verhältnisse zur Armenanstalt näher ein. Er hat zu diesem Behufe Mäßig, da- gesammte Armenwesen möglichst unter eine Leitung I ein genaue-Verzekchniß der Vermächtnisse mit ihren stiftungsmäßigen zu brinzm und jeder Zersplitterung der Kräfte beider Anstalten I Bestimmungen zusammenstelleu lassen. vorzubeugen. I Der Gtadtrath behält fich von den Einkünften de- Almosen- Der Stabtrath hat dem biosfatt- gestellten Anträge seinen Bei-1 amte- zusammen 254» Thlr. 18 Ngr. 1 Pf. vor. Der größte Theil fall -eschanA. jedoch der definitive« Beschlußfassung darüber zunächst I dieser Summe ist indeß stiftung-mäßig zu verwenden, denn nur eim sorgfätttge Prüfung aller bei« Almosenamte vorhandenen I eine Zin-post von beiläufig 1VV Thlrn. läßt «ine freie Verwendung Stiftungen vorau-gehen lassen. E- ist dabei eine genaue Durch- l zu, we-halb sich der Stabtrath für die vorerwähnten unvorherge- ficht aller Rechnung« und Belege de- Almosmamte- seit dem I sehmen Unterstützungen ein Di-pofitionSquantum von 300 Thlrn., Jahre 1705 nöthig geworden, die da- gewünschte Ergedniß geliefert I welche- jedoch in drr obigen Summe der 2541 Thlr. 18 Ngr. 1 Pf. hat, daß die Vereinigung der gedachten Anstalten in dm einzelnen 1 mit inbegriffen ist, bedungen hat. Ein etwa verbleibender Ueberschuß Stiftung-Verhältnissen ein wesentliche- Hinderniß nicht findet. I von jener Summe soll dem Armendirectorium überlassen werden. Wag zunächst die Gründung de- Almosenamte- betrifft, so I Die Einkünfte de- Almosenamte- haben mit Ausschluß der Eln- war dem Rathe mittelst Rescript- vom 26. Januar 1704 anbefohlen I nähme für die Leichentücher und de- Ende 1850 verbliebenen Caffen- worden, eine Armen-Ordnung in hiesiger Stadt einzuführen, und! bestände- 7669 Thlr. 19 Ngr. 8 Pf. betragen. ES werden demnach er hat hierauf noch in demselben Jahre da- jetzige Almosenamt I nach Abzug der vom Stadtrath vorbehaltenen Summen und vor errichtet, die deshalb von ihm erlassene. Armen-Ordnung vom I au-gesetzt, daß der Zinsfuß unverändert bleibt, der Armenanstalt 11. Juli 1704 in die Häuser v.rtheilen lassen und mittelst An-1 in Zukunft jährlich 5128 Thlr. 1 Ngr. 7 Pf. au- dem Almosenamte schlang vom 15. December 1704 bekannt gemacht, daß die un-1 zufließen, während dieselbe bisher nur 3143 Thlr. 10 Ngr. jährlich längst im Druck publictrte ArMen-Ordnung nunmehr zur AuS-1 bezog. Dazu kommen noch außerdem die Zinsen einer besonders führung gebracht werden solle, auch die dazu Deputirten ihre Der-1 verwalteten Stiftung mit jährlich 36 Thlr. 5 Ngr. 2 Pf. richtimgen wirklich angetreten hätten. Rach und nach zog man I Die Armenanstalt hat dafür die bei dem Älmosenamte ange- eiuige ältere, zum Besten „de- ArmuthS" gemachte Stiftungen I stellten Beamten unter den bisherigen Bedingungen zu übernehmen zum Almosenamte, allein die Dauptquelle für dasselbe bildeten I und somit auch den ExpeditionSauftvand und sonstige Ausgaben zu »eben den Zuschüsse« au- städtischen Mitteln reiche Geldspenden I bestreiten. Denn der Stadtrath bedarf femerhln für da-Almosen chiep-er angesehener Familien, so wie e- auch dem WohlthätigkeitS-1 amt keiner besondern Beamten, wird vielmehr die demselben ver- pnne hiesiger Einwphwet aller Dassen, ja selbst Auswärtiger, die I bleibenden Geschäfte, unter Beibehaltung de- Namen- Almosen- mit Leipzig in Beziehung gestanden Wa», nicht unbedeutende Ber-1 Amt, an die städtische Rechnungs-Expedition mit verweisen, welche mächtniffe verdankt. Der größere Mett dieser Vermächtnisse und > in Folge der Neugestaltung der Einnahmestube und der damit ver- jmer Spende» ist nicht an specielle Bestimmung« geknüpft, und l bundenen Anstellung de- Stadtcassirer- für da- Rechnungswesen es kann in Bezug auf diese ein au- dm Stiftungen ftlbst genom-1 der Stiftungen rc. errichtet worden ist. mene- Bedenken dageg«, daß da- Direktorium der Armettanstalt I Femer theilt der Gtadtrath mit, daß die Leichentücher de-Almo- mit der Bertheilung der Erträgnisse derselbe» beauftragt »erde, 1 senamtes au- den laufenden Deckung-Mitteln angeschafft worden nicht aufgestellt werden. Dagegen hat sich der Stadtrach über I sind und daß die Einnahme von denselben vom Anfänge diese- ein« Theil der Einkünfte de- Almosmamte- die Verfügung vor-1 Jahre- nach Abzug der auf deren Erhaltung zu verwendenden behalt« zu müssen geglaubt, da eine Menge Unterstützung-aesuche I Kosten zinsbar angelegt «erd« soll, um davon künftig neue Leichen ^ der eigentlichen Arm«-1 tücher aufchaffen zu können. E- an denselben gelangen, die nicht Gegenstand r so schleunig wird nämlich darauf zu halten 8! durch die damit nothwendig Verbund«« Verzögerung die Hülfe ln I tücher von manch« Fäll« vereiteln würde. z der Zweck Die Vermächtnisse, über der« Ziuse» sich der Rath die Ver-1Aufwandes bei Begräbnisse«, wenigsten- theilwei- wieder vereitelt fügung vorbehält, sind vorzugsweise solche, die mehr die Unterstützung I würde. versorauna sind und häufig einer so schleunig« Erledigung bedürfen, I sein, daß da- Publicum nicht wegen schlechter Beschaffenheit der daß die Berweisung derselben an da-Direktorium der Armenanstalt z Leichentücher genöthigt werde, für Erborgung anständiger Leichen tücher von Privatgesellschaft« größere Kosten aufzuwenden, wodurch der Zweck der Begräbnißordnung, Vermeidung alle- unnöthigm
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