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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 10.07.1853
- Erscheinungsdatum
- 1853-07-10
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-185307104
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18530710
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18530710
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1853
- Monat1853-07
- Tag1853-07-10
- Monat1853-07
- Jahr1853
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 10.07.1853
- Autor
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Leipziger Md Anzeiger. ^ isi. Sonntag dm 10. Juli. 1853. Bekanntmachung. DaS 7. und 8. Stück des diesjährigen Gesetz- und Verordnungsblattes, enthaltend: Nc. 34 , Bekanntmachung, die telegraphische Verbindung deS Königreichs Sachsen mit Belgien und Frank- reich betreffend, vom 6. Mai 1853; Nr. 35., Verordnung, eine mit der K. K. Oesterreichischen Regierung wegen der Uebernahme Ausgewiesener abgeschlossene Ueberrinkunft betreffend, vom 2V. April 1853; Nr. 36., Decret wegen Bestätigung der Statuten für die Sparkasse zu Jöhstadt, vom 26. April 1853; Nr. 37., Bekanntmachung, die Beibringung der Reifezeugnisse Behufs der Aufnahme auf die Forstakademie zu Tharandt betreffend, vom 25. Mai 1853; Nr. 38., Verordnung, an sämmtliche Criminalbehörden, die Abgabe von Exemplaren confiScirter und zu ver nichtender Preßerzeugniffe an das Ministerium deS Innern betreffend, vom 30. Mai 1853; Nr. 3S., Verordnung, die Fortdauer uud Erweiterung der mit mehreren deutschen Staaten abgeschlossenen Zoll-, Handels- und Steuer-Verträge betreffend, vom 18. Juni 1853; ist bei uns eingegangen und wird bis zum 26. d. MtS. auf hiesigem Rathhause zur Kenntnißnahme öffentlich auShängey. Leipzig, den 8. Juli 1853. Der Rath -er Staat Leipzig. Koch. Der Entwurf tines Livilgesetzbuchs für das König- / reich Sachsen. Schon mehrfach ist in diesem Matte auf die Kritik Bezug ge nommen worden, welche Herr Geh. Hofrath Or. von Wächter über de» Entwurf eines Civilgesetzbuch- für das Königreich Sachsen veröffentlicht hat. ^ Neuerlich hat auch ein anderer berühmter Recht-gelehrter, Herr OberlandeSgerichtSpräfldent Vr. Carl Friedrich Sintenis in Dessau sich über gedachten Gesetzentwurf au-gesprochen (in der Schrift: Jur Frage von den Civilgesetzbüchern, ein Votum in Ver anlassung de- Entwurfs eine- bürgerlichen Gesetzbuch- für da- Königreich Sachsen, Leipzig 1853. S. 73fgg.), und e- dürste daher dm Lesem diese- Blatte- nicht unerwünscht sein, auch dessen Urtheil zu hörm. Wir geben dasselbe in Folgendem wörtlich und über lassen e- den Recht-gelehrten, die ausführliche Begründung diese- Urtheil- in der gedachten Schrift selbst nachzulesen: „Wird ein neuer Eodificationsversuch, nachdem mehrere dersel ben in andem deutschen Ländern wieder in'- Stocken gerathen sind, schon um seiner selbst willen da- Jateresse der deutschen Recht-ge lehrten in hohem Grade in Anspruch nehmen, so muß derjenige, dessen VeröffentÜchung zur Entstehung dieser Blätter Veranlassung gegedm hat, um so dringendere Beachtung erfordern, al- er gerade von Sachsen au-geht. Sachsen, die Pflanzstätte wahrer deutscher Wissenschaft, hat vor asten deutschen Ländern den unvergänglichen Ruhm, die treuest» Pflegerin dentüher Wissenschaftlichkeit nach allen Setten 'hin bisher geblieben zu se!n. Und welche von allen ver sänkt -er GkWhrsamkelk, dem Scharfsinn und der verfländigm Ein sicht der SächftU Mehr, al-gerade dü Rechtswissenschaft r Wetche- deutsche Land hat sotzche Heroen der Recht-gelehrsamkeit erzeugt, wie Sachsen, deren Schriften seit Jahrhunderten bi- auf dm heutigen Lag die glänzendsten und unverfänglichste« Blätter der deutschen juristische« Literatur füllen? — Darum wäre die Lo-reißung Sach- wn- vwe tzem grmestem Rechte nicht dlo- um der Schmälerun seine- Gebiet- willen, sondem vorzüglich der Einbuße wegen zu beklagen, die e- dadurch an vielen der besten, ihm zugewmdetm Kräfte für Gegenwart und Znknnst erfahre« würde. Und welche- »erden die Folgen einer Annahme de- Entwurfs de- Gesetzbuch- für Sachsen uud die künftige sächsische Rechts wissenschaft selbst sein? Mag immerhin der Entwurf de- bürgerliche» Gesetzbuch- thett- weise über dem französische« Code und dem ihm oft (und leider nur zu sehr) »um Muster nntergelegtm österreichischen Gesetzbuch stehen, wir erkMNm da- für nicht wmige einzelne Lehren gern an, ole da- gemeine, die beziehungsweise da- bisher geltende Recht in derselben Weife wledergeben, wir die- in eine« guten Lehr- ober kurzen Handbuch nur zu wünschen wäre, — ob er dem heutige« Zustande der gemeinm Rechtswissenschaft und ihrer Doctrin ent spreche und dm älteren deutschen Codificationen so «eit üderlegm sei, wie jener den Recht-zustand der Periode überragt, in welchem diese zu Stande gekommen find, die Frage muß ganz entschiede« vemeint werden. Trägt ferner vielmehr auch dieser Entwurf seiner Natur gemäß die Keime zu allen dm Folgen eine- solchen Unter nehmen- in sich, welche zu ebm so viele» Hindernissen für die Möglichkeit der Entwickelung einer der gemeinrechtlichen vergleich barm Doctrin und der Bildung einer der gemeinrechtlichen an Werth gleichen Eivilrecht-wiffenschaft werden müssen, so möge sich Niemand damit begnügen und gewinnen lassen, daß vielen Regeln ein sicherer treffender Ausdruck gegeben, daß viele bisherige Eouwv- versm und Mderhrüche vermieden oder gelöst, viele Un-ervißheiöm gehoben, viele- Zweckmäßige an dir Stelle de- bisherigen weniger Brauchbarm und Veralteten getreten, und in zahlreichen Fällen eine bisher mangelnde Sicherheit gewonnen sei. Alle- da- ist nur Ver einzelte- und sei seiner, noch so viel. E- ist aber selbst in dieser Hinsicht da- bei Weitem nicht er reicht und erfüllt, wa- den Umstanden nach erwartet werden durfte und mußte, und wa- al- wirklich gewollt und bezweckt betrachtet «erden darf. Ungeachtet nämlich die Fortschritte der gemeinrecht- Üchm Doctrin ausdrücklich anerkannt «erden, so ist dennoch deren Rchseltatm »nr zu oft so wenig Berücksichtigung zu Theil geworden, daß die- unbegreiflich genannt werden muß. Nicht nur sind viele gemeinrechtliche Controversen nicht gelöst, sondem der Entwurf stellt in Uederelnstimmnng mit dem österreichische» Gesetzbuch« doctrinelle, systematische und methodische Gesicht-puncle und Begriffe auf, die zwar zu der Zeit, wo diese- tzearveitet wurde, gangbar «arm, aber längst und allgemein berichtigter»« gewichen sind. Ader «och mehr. Sehr oft sind einfach die Vorschriften de- österreichische« Gesetz buch- wiederholt, ohne zu beachten, daß sie in Oesterreich zu zahl reichen und wichtigen Controversen Veranlassung gegeben Hab«, welche von dm österreichischen Recht-gelehrten selbst nach Möglichkeit
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