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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 01.08.1853
- Erscheinungsdatum
- 1853-08-01
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-185308013
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18530801
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18530801
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1853
- Monat1853-08
- Tag1853-08-01
- Monat1853-08
- Jahr1853
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 01.08.1853
- Autor
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und Anzeiger. .. . , ... . 213. Montag den 1. August. 1853. Bekanntmachung. Zur Abgabe der Stimmzettel behufs der Erwählung von 209 Wahlmännern für die Neuwahl der Herren Stadt« verordneten und Ersatzmänner sind die Tage des L., V. und S August d. I. Vormittags von 9 bis 12^ und Nachmittags von 3 bis 6 Uhr festgesetzt worden, und es haben sich die Stlmmberech- tigten innerhalb dieser Zeit vor der Wahldepatation in der ersten Etage der alten Waage bei Verlust deS Stimmrecht- für diese Wahl, in Perfon einzufinden und ihre Stimmzettel vorschriftsmäßig abzugeben. Leipzig, den 29. Juli 1853. Der Rath der Stadt Leipzig. Koch. Bekanntmachung. Unter Bezugnahme auf unsere Bekanntmachung vom l5. November v. I. bringen wir im Einverständniß mit den betreffenden verehrlichen Gerichtsbehörden hierdurch zur öffentlichen Kmntniß, daß unter Genehmigung der Königlichen Staatsregierung von und mit dem L. August d. I. die zeither dem Rathslandgerichte zuständige Civil- und Crimmal - Justizpflege über die gesammte Pfaffen- und Petscher Mark von dem hiesigen Stadtgerichte und dem vereinigten Criminal-Amte übernommen werden wird. ASe hierbei Betheiligte haben sich hiernach zu achten. Leipzig, den 23. Juli 1853. Der Rath der Stadt Leipzig. Koch. Erinnerung an Abenlrichtung der Grundsteuern rc. Am 1. August d. I. wird der diesjährige dritte Termin der Grundsteuern, welcher nach dem Finanzzesetze vom 27. Mai 1852 und der Ausführungs-Verordnung vom nämlichen Tage mit Zwei Pfennigen von jeder Steuereinheit zu entrichten ist, fällig. Die dieSfallsigen hiesigen Steuerpflichtigen werden daher hierdurch aufgefordert, ihre St-uerbeiträge, so wie die städti schen Realschoß- und Communanlagen an gedachtem Tage und spätestens binnen 14 Tagen nach demselben b<i der Stadt-Steuer-Einnabme allhier zu bezahlen, indem nach Ablauf dieser Frist, gesetzlicher Vorschrift gemäß, sofort execu- tivische Zwangsmittel gkgen die Restanten eintreten müssen. Leipzig, am 30. Juli 1833. Der Rath der Stadt Leipzig. Koch. —- . . ««>—» Lur Vermittelung in der Grganisationsfrage. m. E< leuchtet von vom herein ein, daß wir auf dem vorgezeich net«» Wßßß die Vorzüge der bisherigen Verfassung bewahren, ohne ihre Rachtheile mit in dm Kauf zu »ehmen, und wir nähern uns zugleich durch unseren Vorschlag dem Vorbilde der englischen Ver fassung in dem Stücke, in welchem sie sich am Besten bewährt hat: wir meinen die Bestellung der Friedensrichter, welche dor: aus der Zahl solcher Grunddefitzer gewählt werden, die sich in der Regel auf dem Lande aufhalten und fast allgemein in höchster Achtung stehen. Wir erreichen dadurch aber auch entschiedene Vortheile vor der jetziaen Einrichtung der Patrimonialgerichte. Das kann doch gewiß Niemand billigen, daß das Recht, obrigkeitliche Befugnisse au-zuüdm, mit Geld gekauft werden kann, daß die Patrimonial- richter zugleich die advocatorische Praxis auSüden und dabei das Leben und Lebenlaffen nur zu häufig in Anwendunq bringm, so wie endlich, daß die ganz verschiedene Größe der Rittergüter und ihr Durcheinanderliegen die Ausübung einer guten Polizei ganz unmöglich macht. Wird die Wahl der Friedensrichter in die Hand der Regierung gelegt, so lassen sich alle diese Uebelstände abstellen. Erstlich würde auf diesem Wege eine zweckmäßige Abgrenzung der friedenSrichter- lichen Bezirke und die Emennung würdiger und durchaus befähigter Personen möglich werden. Zweitens würde, durch die Ernennung von Stellvertretern der bisherige Uebelstand beseitigt, daß der Gc- richtSdirector fast ganz in die Stelle deS Gerichtsherrn eintrat, welcher in neuerer Zeit nichts mehr zu bedeuten hatte. Endlich drittens würde die unentgeltliche Amtsführung ganz besonders geeignet sein, da- Ansehen der Friedensrichter hochzustellen und sie selbst vor böser Versuchung zu bewahren. Die Beschränkung deS Wahlrechtes auf Rittergutsbesitzer ent spricht vollkommen dem berechtigten Wunsche, den Stand derselben alS Stand erhalten zu sehen, denn eS liegt auf der Hand, daß die Sicherung der Wahlfähigkeit eine Matrikel nölhig macht. Der Staat aber würde nicht bloS in den Friedensrichtern eine Claffe hochangesehener Beamten, sondern auch in den Gerichts- oder Kanzlei- directoren sich die Organe erhalten, welche jetzt daS ganze Land, wie die Muskeln den menschlichen Körper durchziehen. Sie würden so gar noch in ganz anderer Weis, zu ihrem Dienste geschickt sein, al- jetzt. Die Kanzleidirectoren würden durch die Verweisung derselben auf die Sporteln in beständiger Anspannung ihrer Kräfte erhalten werden, während durch die Beschränkung auf einen gemessenen Bezirk der gegenwärtigen schädlichen Häufung vieler Gerichtsbestel-
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