Leipziger und Anzeiger. ^ 30S. Sonntag den 30. Oktober. I8SS. Bekanntmachung. Nachdem die Bestimmungen, welche von jetzt 'an für den Gewerbebetrieb der hiesigen Antiquare maßgebend sein sollen, von uns in ein Regulativ zusammengestellt worden sind und letzteres die Bestätigung der Königlichen Kreis-Direktion erhalten hat, so bringen wir dasselbe hiermit zur öffentlichen Kenntniß. Leipzig, den 2b. Oktober 1853. Der Rath der Stadt Leipzig. Koch. Regulativ für de« Gewerbebetrieb der Antiquare zu Leipzig. tz. 1. Zum Betriebe de- Antiquariatsgeschäfts ist außer dem Besitz deS Bürgerrecht- obrigkeitliche Erlaubniß erforderlich. §. 2. Die Antiquare dürfen mit Preßerzeugniffen aller Art handeln, deren Vertrieb an sich nicht verboten ist und welche entweder u) überhaupt schon im Gebrauch oder wenigsten- d) nachwei-lich im Besitze von, dem Buchhändlerstande nicht angehörigen Personen gewesen sind, oder o) im Buchhandel nicht mehr geführt werden. tz. 3. Die Antiquare sind nicht befugt, gangbare buchhändlerische Artikel in VerlagSauctkonen oder sonst parthienweise (in Quantitäten von mehr als zwei Exemplaren) an sich zu bringen; wogegen der Ankauf von ganzen Bibliotheken und von Makulatur- vorräthen, zum Wiederverkauf im Ganzen wie im Einzelnen, ihnen unbenommen bleibt. tz. 4. Jeder Antiquar hat über sein Bücherlager ein vollständige- Verzeichniß zu führen, worin außer dem Titel eine- jeden Artikel- die Zeit wann und die Person von welcher derselbe erworben worden — letztere mit Namen und Wohnort — genau angegeben fein muß. Diese Verzeichnisse sind den Behörden aus Verlangen jederzeit vorzulegen. Für die Richtigkeit der darin enthaltenen An gaben hat der Antiquar in allen nach gegenwärtigem Regulativ zu beurtheilenden Beziehungen persönlich zu haften insoweit al< die in seine« Bücherverzeichnisse enthaltenen Einträge mit den ihm selbst bei Erwerbung de- Buch- gemachten Angaben und seiner eigenen Wissenschaft übereinstimmen müssen. §. 5. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen (tzh. 1 — 4) sind mit Zwei bi- Zwanzig Thaler Geld- ober entspre chender Gefängnißstrafe und bei wiederholtem Rückfall mit Einziehung der BeteiebSconcession, so wie nach Befinden mit Eonfi-cation -er zur Ungebühr feilgebotenen oder angekausten Artikel zu ahnden. Belm Handel mit noch ungebrauchten Preßerzeugniffen ist Strafe und beziehentlich Eonfi-cation verwirkt, sobald im einzelnen Falle der Antiquar nicht durch sein Bücherverzeichniß Nachweisen kann, daß die von ihm verkauften oder feilgebotenm Exemplare unter eine der in tz. 2 unter d und o aufgeführten Kategorien gehören, wobei dem Denuncianten der Beweis der Unrichtigkeit de- erwähntm Verzeichnisse- Vorbehalten bleibt. tz. 6. Den Antiquaren ist unbedingt verboten, Bücher, Musikalien oder Bilderwerke von Kindern, Schülern und Lehrlingen ohne vorgLngige ausdrückliche Zustimmung der Aeltem oder Aelternstelle vertretenden Personen, beziehentlich der Lehrherren an sich zu bringen. Der Zuwiderhandelnde hat — abgesehen von etwa eintretender criminalgesetzlicher Ahndung — Zwei bi- Zwanzig Thaler Geld oder verhältnißmäßige Gefängnißstrafe, nach Befinden Einziehung der Concession zu gewärtigen und hat jedenfalls die auf solche Weise erworbenen Gegenstände unentgeltlich zurückzugeben. Leipzig, -en 14. September 1853. Der Nath der Stadt Leipzig. (K. 8.) Koch. 3phofen. Vorstehendes Regulativ wird hierdurch Regierung-wegen bestätigt. Leipzig, den 1V. Oktober 1853. Königliche Kreis-Direktion. (I,. 8.) von Broizem. von Einsiebel. Bekanntmachung. ^ Auf Anordnung des Könialichen Ministerium des Innern wird den Bäckern, so lange die jetzigen hoben Getraide- preise anhalten, hiermit nachdrücklich und bei namhafter Strafe verboten, frischgebackenes Brot zum Verkauf zu bringen, so lange sie nicht solches, das wenigstens zwei Tage alt ist, vorräthig und ausliegen haben. Leipzig, den 29. Oktober 1853. Der Rath der Stadt Leipzig. Koch. , ^ Günther. Bekanntmachung, die Aumelduug der bei den Reerutiruuge« vom Jahre 18S1 und 18SL i« die Dienstreserve gefetzten Mauufchaften betrestend. In Gemäßheit der Verordnung deS Königlichen Kriegsministerii vom 22. Mai 1849 (Gesetz- und Verordnung-, blatt. vom Jahre 1849, . Seite 10i) werden die b« der letzten und vorletzten ordentlichen Recrutirung, also im Jahre