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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 04.11.1853
- Erscheinungsdatum
- 1853-11-04
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-185311049
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18531104
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18531104
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1853
- Monat1853-11
- Tag1853-11-04
- Monat1853-11
- Jahr1853
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 04.11.1853
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Leipziger Tageblatt Md Anzeiger. 308. Freitag den 4. November. 1853. Verordnung des Ministeriums des Innern, die Ablösung der Naturalleistungen an Psarr - und Schullehne betreffend, vom 22. Oktober 1833. Durch eine unterm 20. August 1844 von der Generalcommission für Ablösungen und Gememheitstheilungen an sämmtliche Specialcommissarien erlassene Verordnung sind mehrere bis dahin vorgekommene Aweiftl über die Ablösung der an Geistliche- und Schullehne zu leistenden Naturalabentrichtungen auf einseitigen Antrag erledigt worden. Da dies aber nur durch eine an die Ablösung-- behörden ergangene Anweisung und nur rücksichtlich der Naturalabentrichtungen der Gemeinde» geschehen ist, dermal aber es nöthig erscheint, durch eine allgemein zu veröffentlichende Verordnung die Zweifel zu erledigen, welche insonderheit auch bei den Kirchen- und Schulinspectionen, in der Oberlausttz bei den Collaturbehörden, Ungewißheit darüber herdeiführen könnten, welche den Pfarr- und Schullehnen zustehende Befugnisse von der tz. 23 des Gesetzes vom 15. Mai 1851 (S. 135 des Gesetz- und Verordnungs-Blattes) enthaltenen Bestimmung, wonach längstens bis zum 31. December dieses JahreS wegen aller auf einseitigen Antrag ablöslichen Grundlasten und Dienstbarkeiten auf Ablösung zu provociren ist, getroffen werden: so hat das Ministerium des Innern für angemessen befunden, die hierüber geltenden und von den Ablösungsbehörden zu beobachtenden Grundsätze, zugleich zur Vervollständigung der den: selben unterm 20. August 1844 erlheilten Anweisung, nachstehend zur öffentlichen Kcnntniß zu bringen. BloS privatrechtliche Rechtsverhältnisse hat das Ablösungsgesetz vom 17. Marz 1832 der Ablösung auf einseitigen Antrag unterworfen, dagegen von dieser Bestimmung Berechtigungen und Verpflichtungen der Gemeinwesen deS Staat-, der politischen, sowie der Kirchen- und Schul-Gemeinden, inwiefern die Berechtigungstitel dem öffentlichen Rechte angehören, §. 52, a und d ausdrücklich ausgenommen. Da nun 1) die Kirchen- und Schulgemeinde» Vlrchenrechtlich, also vermöge eines Titels des öffentlichen Recht-, zur Unterhaltung ihrer Pfarrer und Schullehrer verbunden sind, und daher, so oft sie dem Pfarr- oderGchullehn rücksichtlich einer Leistung an dasselbe gegenüberstehen, die öffentlich-rechtliche Natur dtefss -egmseirigeu Rechtsverhältnisses, bis zum Erweis de- Gegentheils, vermutyet werden muß, so müssen die ihnen, als Gemeinden und nicht etwa auf Grund eines andern, zufälligen Verhältnisses, obliegenden Leistungen an da- Pfarr- oder Schullehn, bis zum Erweis des Gegentheils, als solche angesehen werden, mittels deren die Gemeinde ihrer kirchenrechtlichen, mithin auf einem Titel des öffentlichen Rechts beruhenden Verbindlichkeit genügen will, und welche daher der Ablösung auf einseitigen Antrag nicht unterliegen. Es kan« dabei nichts darauf ankommen, daß eine Gemeinde dergleichen Leistungen zeither aus den Nutzungen gewisser ihr zuge hörigen Grundstücke unmittelbar bestritten, oder vielleicht sogar förmlich darauf angewiesen hat, und sie als Reallast eine- Gemeinde- grundstücks behandelt worden sind, da neben dem privatrechtlichen Titel dieser Reallast der die Gemeinde, als solche, veroindende Titel das öffentlichen Recht-, bis zum Erweis des Gegentheils, dergestalt wirksam geblieben ist, daß, auch nach Befreiung de- betreffenden Grundstücks von der Reallast, die Gemeinde zur unveränderten Fortgewährung der Naturalleistung verbunden bleiben würde, und daher eine Ablösung dieser Verbindlichkeit der Gemeinde durch eine dem Pfarr- oder Schullehn zu gewährende Geldentschädigung nur im Wege freier Vereinigung stattfinden kann. Ein Anderes würde nur in dem Falle anzunehmen sein, wenn die Gemeinde ein mit einer Naturalleistung an das Pfarr- oder Schullehn schon behaftete- Grundstück an sich gebracht hätte, da solchenfalls ihre Verbindlichkeit nicht aus dem Parochial- oder Schuk- verbande, sondern aus dem Besitze de- privatrechtlich verhafteten Grundstücks abzuleiten wäre. Bon der Anwendung dieser Grundsätze ist auch der Fall nicht auszunehmen, wo nicht sämmtliche, sondern nur einzelne der ein- gepfarrteu oder eingeschulten Gemeinden eine Naturalleistung an das Kirchen- oder Schullehn über sich haben, weil, wenn schon bei ver ersten Bildung de- Parochial- oder Schulverbandes und bei der ersten Dotirung der Kirchen- und Schulstellen, blos eine der ein- gepfarrten oder eingeschulten Gemeinden eine gewisse Naturalleistung übernommen hat, andere dergleichen Gemeinden aber vielleicht andere Leistungen übernommen haben, oder, sei eS nun sogleich ursprünglich davon freigelaffen oder bei ihrer vielleicht erst spätcr erfolgten Aufnahme in den Verband damit verschont worden sind. Dagegen sind Naturalleistungen, welche den Pfarr- und Schullehnen nicht von den Pfarr- und Schulgemeinden, sondern von andern Personen, insbesondere auch von ei«zelnen Mitgliedern der Pfarr- oder Schulgemeinde selbst, ans privatrechtlichen Gründen zu gewähre« sind, der Ablösung auf einseitigen Antrag zwar allerdings unterworfen. Allein es ist zugleich eine Folge deS obgedachten -bersten Grundsätze-, daß 2) gleichviel ob in A-entrichtungerr oder in gewissen Verrichtungen (z. B. Fuhren) bestehende Naturalleistungen, welche entweder allen Mitgliedem einer Pfarr- oder Schulgemeinde, oder gewissen Claffen derselben, nach aanz gleichen oder doch mit Rücksicht auf die Besitzverhältniffe gleichmäßig geordneten VertheilungSbeftimmungen zum Besten der Geistlichen, Lehrer oder Kirchendiener obliegen, aber, erweislich, nicht vermöge eines bloße» Privatrechtstitels auf einem Grundstücke oder Grundstückencomplexe haften, als «nab» lösliche ßpurschiuLasten anzusehen sind. Vorstehende, zugleich die Competenz der Ablösungsbehörden bedingenden Grundsätze haben letztere bei den an sie gelangenden Pro vokationen zu beobachten. Gegenwärtige Verordnung ist von den Herausgebern der tz. 21 deS Gesetze-, die Angelegenheiten der Presse betreffend, vom 14. März 1851 (Bl. 67 des Gesetz- und Verordnungs-Blatte-) gedachten Arten von Zeitschriften in diese nach den daselbst enthaltenen Bestimmungen auszunehmen. Dresden, den 22. Oktober 1853. Ministerium VeS Innern. Arhr. von Benff. Demuth.
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