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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 08.11.1853
- Erscheinungsdatum
- 1853-11-08
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-185311087
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18531108
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18531108
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1853
- Monat1853-11
- Tag1853-11-08
- Monat1853-11
- Jahr1853
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 08.11.1853
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Leipziger Tageblatt Mid Anzeiger. ^ 312. Dienstag den 8. November. 1853. Verordnung, die Provokation auf Ablösung aller auf einseitigen Antrag ablösbaren Naturalleistungen, 8^>NLeld- berechtigungen und Dienste betreffend, welche Kirchen, Stiftungen, Geistlichen, Lehrern und Kirchen dienern zustehen, vom 2S. Oktober 18S3. Da- Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts hat durch Verordnung vom 6. August 1851 die Kirchen- und Schul- inspectionen angewiesen, die Ablösung der den Kirchen, Schulen und Stiftungen, so wie den Pfarr- und Schullehnen zustehenden Natural- und Geldgefälle, Lehngeldberechtigungen und Dienste de- Fördersamsten einzuleiten und eine freie Vereinigung darüber zwischen den Verpflichteten und den Berechtigten zu vermitteln. . . E- bewendet auch fernerhin bei den Bestimmungen dieser Verordnung, welcher von den Kirchen- und Schulinspectionen, wo es nicht bereit- geschehen, mit möglichster Beschleunigung nachzugehen ist. Da jedoch d?r Termin, bi- zu welchem nach tz. 23 de- Gesetzes vom 15. Mai 1851, „Nachträge zu den bisherigen Ablösungs- gesetzen betreffend," auf Ablösung aller auf einseitigen Antrag ablösbaren Grundlasten und Dienstbarkeiten, mit Ausnahme der Geld gefälle, bei Verlust des Realrechts und später des ganzen Anspruchs, provocirt werden muß, nahe bevorsteht und sehr viele Ablösungen noch nicht bi- zur Bestätigung der Recesse durch die General-Commission für Ablösungen und Gemeinheitstheilungen gelangten, allen Ablösungs-Verhandlungen aber, welche nicht vor dazu bestellten Special-Commissionen eingeleitct worden sind, die Wirkung einer bei der General-Commission angebrachten Provocation nicht beigelegt werden kann, so findet das Ministerium de- CultuS und öffentlichen Unterricht- für nöthig, noch Folgendes anzuordnen: 1) Alle Kirchen- und Schulinspectionen, in der Oberlausitz die Collaturbehörden, haben wegen aller den Kirchen, Schulen und Stiftungen, den geistlichen und Schullehnen ihrer Jnspection zustehenden Naturalbezüge, Spann- und Handdienste, Lehngeld- und andeeu, namentlich der tz. 101 de- Ablösungsgesetzes vom 17. März 1832 benannten Berechtigungen, über deren Ablösung ein von der Gmeral- Commission bestätigter Vertrag noch nicht vorliegt, oder vor einer von dieser Commission bestellten Special-Commission Verhandlungen Vicht schon anhängig sind, sofort und jedenfalls «och im Laufe des MouatS Deeember 18A1 eine Provo cation bei der General-.Commission für Ablösungen und Gemeinheit-theilungen einzureichen, derselben aber dabei zugleich anzuzeiaen, in weicher Lage sich di« in Folge der Verordnung vom 6. August 1851 eingeleiteten Verhandlungen über eine Ablösung durch freie Vereinigung befinden. L) Diese Provocation erscheint nothwendig selbst in dem Falle, wenn über eine zum Abschluß gekommene freie Vereinigung ein Receß abgefaßt, von beiden Theilen vollzogen und der General-Commission schon vorgelegt worden ist, da auch gegen einen solchen, bevor er die Bestätigung der Commission erlangt hat, wegen etwaiger Mängel Zweifel über da- Vorhandensein eine- beide Lheile rechtlich verbindenden Vertragsabschlusses mit Erfolg erhoben werden könnten. 3) ES ist dem Minifterio wiederholt der Fall vorgekommen, daß die Gemeinden Naturalbezüge ihrer Lehrer bei der Fixation der Gehalte derselben oder bei anderer Gelegenheit zur Schulcaffe gezogen und die Schulinspectionen solche Leistungen deshalb von der Ablösung ausgeschlossen haben. Da jedoch die Ueberweisung einer Befugnißabgabe an die Schulcasse die Natur derselben nicht ver ändern, sie nicht in eine unablösliche Parochiallast verwandeln kann, so werden die Inspektionen noch insbesondere erinnert, auch wegen solcher Naturalleistungen im Namen der Schullehne oder kirchlichen Nebenämter, für deren Rechnung sie zur Ablösung zu dringen sind, rechtzeitig zu provociren. 4) Au unterlassen dagegen ist die Provocation bei solchen Naturalleistungen, welche auf einem Grunde de- öffentlichen Rechte beruhen und deshalb als Parochiallasten einer Ablösung nicht unterliegen*). Die Kirchen- und Schulinspectionen, welche sich übrigens in Befolgung der Verordnung vom 6. August 1851 schon jetzt eine genaue Kenntniß aller ablösbaren Bezüge der in ihren Bezirken befindlichen Kirchen, Schulen und Stiftungen, der geistlichen und Schullehne verschafft haben werden, erhalten hiermit Anweisung, bei eigner Verantwortung'der vorstehenden Verordnung pünktlich und vollständig nachzugehen. Die Herausgeber von Zeitschriften, welche auch andere als literarische Anzeigen gegen JnsertionSgebührm aufnehmen, haben diese Verordnung unentgeltlich in einer der beiden nächsten Nummern ihrer Zeitschrift aufzunehmen. Dresden, am 25. Oktober 1853. Ministerium deS EultuS und öffentliche» Unterrichts. von Falkenstein. Schreyer. *) Gesetz vom 17. März 18SL. g. 52». — Gesetz vom 15. Mai 1851. §.10 — Verordnung de- Ministern des Innern vom 31. Oktober 1b53. Bekanntmachung und Erinnerung. Die von Grundstücken, Miethen und verschiedenen Luxusgegenständen zu dem Kriegsschulden - Tilgung-- Fonds dieser Stadt zu entrichtende Abgabe ist auch auf den instehenden Termin November jetzigen Jahres nur nach demselben Ver hältnisse, wie in den vorhergegangenen Terminen abzuführen. Wie wir daher erwarten können, daß die auf diesen Termin verfallenen Beiträge ohne allen Rückstand gehörig werden abgetragen werden, so haben wir auch an die unverweilte Berichtigung der auf frühere Termine noch außen stehende Reste um so ernstlicher zu erinnern, als wir diese unterbleibenden Falls nunmehro durch militairische und nach Befinden gerichtliche Execution einbringen lassen müßten. Leipzig, den 2. November 1853. . . Der Rath der Stadt Leipzig. Berger.
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