Leipziger Tageblatt und A n z e i g e r. IS2. Sonnabend den 12. Mai. I8SS Bekanntmachung. Obgleich das Mandat vom 26. September 1773 (die Rettung der im Wasser oder sonst verun glückten und für todt gehaltenen Personen betreffend) ausdrücklich verordnet, daß ein jeder, weß Standes er auch sei, welcher eine im Wasser ertrunkene, erfrorene, durch schädliche Dünste erstickte, erdrosselte oder erhängte Person gewahr werde, solche ohne den mindesten Verzug und ohne daß es in diesen Fällen einer gerichtlichen Aufhebung bedürfe, entweder selbst oder mit Hülfe anderer schleunigst herbei zu rufenden Menschen aus dem Wasser zu ziehen, aufzuheben oder abzuschneiden und den Vorfall sogleich der nächsten Obrigkeit an- zuzeigen, gehalten sein solle, so hat das Unterzeichnete Polizei-Amt doch häufig wahrnehmen müssen, daß theils aus Nachlässigkeit, theils aus Scheu, theils in der irrigen Meinung, als dürfe eine Privatperson an solche Leichname nicht Hand anlegen, versäumt worden ist, sofort nach ihrem Ausfknden ertrunkene Personen aus dem Wasser zu ziehen und erhängte von der Halsschlinge zu befreien. Man bringt daher die diesfallsige gesetzliche Bestimmung mit der Bemerkung in Erinnerung, daß in verkommenden ContraventionSfällen gegen die Säumigen unnachsichtlich vorgegangen werden muß. Leipzig, den 11. Mai 1655. Das Polizei-Amt der Stadt Leipzig. ' Stengel, Poll.-Dir.- Bekanntmachung, das Einpacken der Maaren in Meßbvden betreffend. Die in unserer Bekanntmachung vom 29. April 1859 getroffene Bestimmung, wonach am letzten Lage der Messe spätesten- bis Nachmittags 4 Uhr daS Einpacken der Maaren in den Buden beendigt und letztere selbst völlig geräumt sein müssen, bringen nur hiermit zur Nachachtung in dieser Messe mit dem Bemerken in Erinnerung, daß Zuwider handlungen gegen diese im wohlfahrtspolizeilichen Interesse gebotene Vorschrift unnachsichtlich werden bestraft werden. Leipzig, den V. Mai LAS. Der Rath der Stadt Leipzig. Koch. Bekanntmachung. Die Restitution der für während der diesjährigen Ostermesse an hiesige Platzhandlungen im freien Ver kehre eingegangenen Propre-, so wie füv Transito-Speditionsgüter erlegten Meßunkosten wird verordnungs mäßig, unter vorausgesetzter Erfüllung der deshalb sonst vorgeschriebeuen Bedingungen, ,npr gewährt, wenn die Verzeich Me derftlben nebst den dazu «hörigen Frachtbriefen und sonstigen Unterlagen spätestens bis zum Sonnabend den D« Mai LSÜ» Abend- « Uhr anher eingereicht werden. Der betheiligte Handelßftand Hierselbst wird hierauf mit dem Bemerken andurch aufmerksam gemacht, daß alle etwa später eingehende dergleichen Verzeichnisse unberücksichtigt bleiben müssen, indem nach Ablauf de- gedachten Termins jeder Restitutions-Anspruch erlischt. Leipzig, den 19. Mai 1655. Königliche- Haupt-Steuer-Amt. Bekanntmachung. Die Herren Inhaber von Meß- und laufenden Tonten werden hiermit aufmerksam gemacht, daß die Duplicat- Cntipcate -der an deren Stelle Eertificat - Verzeichnisse über die Ln der jetzigen Ostermeffe verkauften Waarenposten bis Donnerstag den LR Mat n. e. Abend- S Uhr, an welche« Lage der Abschreibungstermin für gedachte Messe abläuft, an die Conto-Buchhalterei, woselbst Formulare von Eertificat-Verzeichnissen in Empfang genommen werden können, einzureiche« find. Leipzig, den 11. Mai 1855 Königliche- Hanpt-Steuer-Amt. Lamm, I.