-4- 30 -4->- erlassenen Vorschriften bestimmte Kategorien werthvoller Ausstellungsgegenstände durch gewisse Exprcßkompagnien befördert werden müssen, wodurch eine beträchtliche Erböbung der Transportkosten herbeigeführt wird, und als andererseits für die Ver sicherung der Schaustücke gegen Feuersgefahr nach der gegenwärtigen Lage des Ver sicherungsmarktes nicht nur in Deutschland, sondern auch im Auslande ungewöhn lich hohe Prämien bezahlt werden müssen. Dazu kommt, daß für einen Theil der leibweise zur Verfügung gestellten Schaustücke auch die Kosten für die seetransport mäßige Verpackung auf Reichssvnds zu übernehmen sind. Die für Transport, Ver sickerung und Verpackung zu leistenden Mehrausgaben werden auf etwa 100 000 Mark veranschlagt. Unerwartete Ausgaben werden sich des Weiteren noch in Bezug auf die elektrische Beleuchtung ergeben. Zwar ist die Ausstellungsbehördc verpflichtet, die allgemeine Beleuchtung der Ausstellungsräume zu stellen, und es hat jeder einzelne Aussteller, wenn er daneben besondere Beleuchtungseffckte für seinen Ausstellungs gegenstand erzielen will, die dafür nothwendigen Aufwendungen selbst zu bestreiten. Gleichwohl wird die hierdurch sich ergebende Beleuchtung nicht ausreichen, um eine eindrucksvolle Gesammtwirkung hervorzurufen. Es wird erforderlich sein, von Neichs- wegen zur Erhöhung dieses Gesammteindrucks besondere Beleuchtungseinrichtungen vorzusehen. Die daraus sich ergebende Ueberschreitung der bisherigen Koftenansätze wird bis ans 100 000 Mark steigen können. Endlich erscheint es, nachdem die früher in Bereitschaft gehaltene Reserve in der gedachten Weise zur Verwendung gelangt ist, unerläßlich, wiederum einen Betrag für solche unvorhergesehene Ausgaben zur Verfügung zu stellen, welche sich weiterhin bis zur Auflösung der Ausstellung noch ergeben und unter Umständen in so dringlicher Weise hervortreten können, daß die anderweite Bereitstellung der erforderlichen Mittel Schwierigkeiten begegnen möchte. Bei dem Umfange des Unternehmens und bei der Eigenart der amerikanischen Verhältnisse wird für diesen Zweck eine Summe von etwa 300 000 Mark offen zu halten sein. Soweit derartige unvorhergesehene Bedürfnisse sich nicht ergeben sollten, wird diese Reserve zur Verfügung der Finanzverwaltung bleiben.« Der Reichstag bewilligte in der Sitzung vom 29. April 1893 auch diese Position, so daß danach die Gesammtsumme der zur Bestreitung der Kosten der Be theiligung des Reichs an der Weltausstellung in Chicago etatsmäßig zur Verfügung gestellten Mittel auf 3 600 000 Mark sich beläuft. Organisation der deutschen Ausftellungsbehörde. Wie bereits weiter oben erwähnt, war die gesammte Leitung der mit der Betheiligung Deutschlands an der Chicagoer Ausstellung verbundenen Geschäfte, in gleicher Weise, wie dies bei den Ausstellungen in Wien und Melbourne geschehen war, in die Hand einer Persönlichkeit gelegt. Man gab einer derartigen Organisation vor einer kollegialen Verfassung der Ausstellungsbehörde den Vorzug, weil ein Kollegium beträchtlich schwerfälliger arbeitet und nicht in der Lage ist, seine Entschließungen so rasch zu fassen,