Suche löschen...
Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 06.12.1853
- Erscheinungsdatum
- 1853-12-06
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-185312069
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18531206
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18531206
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1853
- Monat1853-12
- Tag1853-12-06
- Monat1853-12
- Jahr1853
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 06.12.1853
- Autor
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Leipziger TagMatt Md Anzeiger. »4« Dienstag den 6. December. 18SS. Verordnung des Ministcrinms des Innern, der» De Provokationen auf Ablösungen für den 31. December18S3 anstehendenPraelnfivtermi« betreffend, vom 1. December 1853. Da- Gesetz, Nachträge zu dm bisherigen Ablosungsgesetzen betreffend vom 15. Mai 1851 lSeite 129 des Gesetz- und Verord nung-- Blattes) enthält tz. 23 die Bestimmung: Vom ersten Januar des Jahre- Eintausend Achthundert und Vier und Fünfzig kommen, mit alleiniger Ausnahme der Ab lösungsrenten und baaren Geldgefä'Ue, alle auf einseitigen Antrag ablösbare Gcundlasten und Dienstbarkeiten, auf deren Ablösung nicht bis dahin provocirt worden ist, dergestalt in Wegfall, daß sie nur als persönliche Verbindlichkeiten de< am 1. Januar 1854 vorhandenen Besitzers und seiner Erben, so lange ersterer oder letztere daS Grundstück nicht veräußern, fortdauern. Von denjenigen, welche für die nach vorstehender Bestimmung in Wegfall kommenden Grundlasten oder Dienstbarkeiten eine Entschädigung in Anspruch zu nehmen haben, ist daher, bei Perluft derselben, längstens bis mit 31. Deeeruber Eintausend Achthundert und Drei und fünfzig bei der Generalcommission für Ablösungen und GemeinheitS- theilungen der Antrag auf Ermittelung dieser Entschädigung anzubringen (auf Ablösung zu provociren). Unter diese gesetzliche Bestimmung fallen, da blos die darin ausdrücklich genannten baaren Geldgefä'Ue und Ablösungsrenten, zu welchen auch die Geldgefällsrenten gehören, davon ausgenommen sind, alle nach tztz. 51 und 101 de- Gesetzes über Ablösungen und Gemeinheitstheilungen vom 17. März 1832 (Seite 163 der Samm lung der Gesetze und Verordnungen), nach tztz. 1 und 10 de- Gesetze- ^., einige nachträgliche Bestimmungen zum Ablösungsgesehe betreffend, vom 21. Juni 1846 (G. 70 de- Gesetz- und Verorderungs-Blattes) und nach tz. 1 de- Gesetze-, die Ablösung der Naturalleistungen an Geistliche und Schullehrer betreffend, vom 10. Februar 1851 (S. 45 de- Gesetz- und Verordnung-- Blattes) auf einseitigen Antrag ablösbaren Berechtigungen, mithin beispielsweise auch Lehngeldberechtiqungen, Frohnen und Dienste, Hutung-- deftrgniffe auf fremdem Grund und Boden, das Recht zum Erholen von Holz, Streu, Lehm, Sand und Rasen, Berechtigungen auf Naturalabentrichtungen aller Art mit Einschluß der Holzdeputate, das Recht auf Benutzung in fremdem Eigenthume befindlicher Bullen und Hauer, sowie auf Leistung von Mühlsteinfuhren, Leichenfuhren und dergl. und zwar allenthalben ohne Unterschied, ob mit diesen Befugnissen Verbindlichkeiten zu Gegenleistungen, sei es in baarem Gelde oder Naturalien oder Verrichtungen, verbunden sind oder nicht. Hkernächst ist durch die obige gesetzliche Bestimmung nur einer bei der Generalcommisston, und zwar längste»- bis mit 31. Deeember diese- JahreS angebrachten Provokation die Wirkung beigelegt, den dadurch angedrohten Recht-nachtheil de- Verluste- der Ansprüche auf Entschädigung auszuschließen. Eine Sicherstellung dagegen gewähren daher weder vor andem öffentlichen Behörden (Gerichtsbehörden, Stadträthen, Kirchen- und Schulinspectionen) angebrachte Pro vokationen noch vor dergleichen Behörden eingeteitete gütliche Verhandlungen, und zwar letztere selbst dann nicht, wenn deren Einleitung in Gemäßheit der Verordnung vom 30. September 1816 tz. 3 (Seite 237 des Gesetz- und Verordnungs-Blattes) und vom 9. Juli 1851 (S. 298 des Gesetz- und VerordnungS-Blattes) der Generalcommission angezeigt und von dieser die Fvrtstellung der Verhandlungen den anzeigenden Behörden ausdrücklich überlassen und Anzeige vom Erfolge aufgegeben werden ist, al- wodurch ei« nur vor einer bestellten Tpecialeommisston statthafte- wirkliche- Ablösung-verfahren nicht eingeloitet wird. E- wird daher auch in Fällen dieser Art eine di- zu Ende diese- Jahre- bei der Generalcommission anzubrtngende Provokation nur insoweit unterbleiben könmn, als cs in Folge der eingeleiteten gütlichen Unterhandlungen unter de« elnieluen einander gegenüber stehendeu Berechtigten und Belasteten bereits zu einem beiderseits verbindlichen Abschluß über die Ablösung und insbesondere über die dem Berechtigten zu gewährende Entschädigung gekommen ist. Uebrtgen- wird eS einer noch vor Ablauf de- JahreS anzubrinaenden Provokation auch dann bedürfe», wenn da- rechtliche Bestehen eine- behaupteten Befugnisse- der obgedachten Anen oder der Umfang desselben streitig und deshalb ein -Rechtsstreit vor etwer Jnstizbchorde anhängig geworden, aber noch nicht beendigt ist. Ungeachtet nun auf gehörige Wahrnehmung de- den 31. diese- Monat- anstehenden Präelufivtermine- schon durch die Ausfüh rungsverordnung vom 24. Oktober 1851 tz. 11 (S. 383 de- Gesetz- und Verordnungs-Blatte-), so wie durch Veröffentlichungen anderer Art hinaewirkt worden ist, so hat doch das Ministerium des Innern — in Betracht, daß nach ihm erstatteter Anzeige viele bei den obigen Bestimmungen Betheiligte noch immer nicht gehörige Kunde davon genommen haben sollen — sich bewogen gesunden, gegenwärtige Verordnung zu Verwarnung derselben vor dem ihnen drohenden Recht-Verluste zu erlassen. Auch werben alle Stadträlthe und Genreindevorstänbe hiermit angewiesen, schleunig auf geeignete Weise die Angesessene» ihre- Ort- auf den Inhalt dieser Verordnung aufmerksam zu machen. Obßeheade Verordnung ist nach tz. 21 de- Gesetze- vom 14. März 1851 (Gesetz- und VerordnungS-Blatt G. 62 stg.) in alle» daseltzst gedachten Aeitschriften abzudrucken. . , ^ ^ Ministerium des Inner«. Für den Minister: Kohlschütter. Demuth.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder
Erste Seite
10 Seiten zurück
Vorherige Seite