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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 07.07.1855
- Erscheinungsdatum
- 1855-07-07
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-185507072
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18550707
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18550707
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Bemerkung
- Images schlecht lesbar
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1855
- Monat1855-07
- Tag1855-07-07
- Monat1855-07
- Jahr1855
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 07.07.1855
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und -IF 188. Anzeiger. Sonnabend den 7. Juli. 1855. Bekanntmachung. Mit Bezugnahme auf den in Nr. 142 der Leipziger Zeitung von diesem Jahre enthaltenen Aufruf um Sammlung von Gaben zu Erbauung eines RettrrngShaufes für verwahrloste Kinder, welches den Namen „Prinz- Albert-Stift" führen soll und die in Nr. 15V derselben Zeitung enthaltene Bekanntmachung und Bitte um Beiträge zu einem Sr. Majestät dem höchstseligen Könige Friedrich August II. auf dem Rochlitzer Berge zu errichtenden Denkmale, erbietet sich die Unterzeichnete Kreis-Direktion zu Annahme vdn Beiträgen und hat deshalb Ihre Canzlei mir Anweisung versehen, wird auch seiner Zeit öffentlich Rechnung abzulegen unvergessen sein. Leipzig, den 20. Juni 1855. ^ ^ Königliche Kreis-Dükeetion. v. Burgsdorff. Friedrich. Bekanntmachung, n die Aufhebung der Kleifchtaxen betr. Nachdem wir beschlossen haben, von und mit dem , IS. Juli dieses JahreS vn, Hleischlaxrn -Ns-uheben und die Regulirung der Fleischpreise allein der freien Eoncurrenz zu überlassen, so wtrd solches hienmtz IM öffentliche» Knmtniß gebracht, dabei aber zugleich bezüglich des Fleisch-Berkausts in hirtzger GßM bestimmt, daß die St«dt- und Landfleischer auch fernerhin, wie zeither, das Fleisch nur nach dem Gewicht zu verkaufen und dasselbe bei 5 Thaler Strafe für jeden Contraventionssall in der von dem Käufer ausgewählten oder be stellten Qualität nach dem vollen geforderten Gewicht ohne alle Zulage zuzuwiegen haben. Alle Bestimmungen und Vorschriften der Markt-Ordnung vom Jahre 172V, ^rt. Hl. und der Landfleischer-Ordnung vom Jahre 185l, welche sich nicht durch die Aufhebung der zeither bestandenen obrigkeitlichen Taxe und Abschätzung deS Fleisches von selbst erledigen, bleiben auch ferner in Kraft und werden wir namentlich die Aufsicht über Waagen und Gewichte beim Fleisch-Verkaufe, so wie über die gesunde und gute Qualität des zum feilen Verkaufe gestellten Fleisches nach wie vor auf das strengste handhaben. Leipzig, den 28. Juni 1855. Der Rath der Stadt Leipzig. Berger. Cerutti. Landtagsmittheilungen. 74. Sitzung der zweite» Kammer am 4. Juli. Die zweite Kammer hat in einer Abendsitzung die Bera- thung über dm Gesetzentwurf wegen Berichtigung von Waffer- läufen rc. beendigt und bei der Schlußabstimmung denselben mit einigen von ihr beschlossenen Modifikationen gegen 5 Stimmen angenommen. (Dr. I.) Die Ginrichtung von Srankencassen betreffend. Ja mehrerm Aufsitzen diese- Blatte-, die Krankenkassen betr., ist de- GchristchenS gedacht worden, welche- vr. K. Heym, Lehrer der Mathematik an der Thomasschule allhier, „Ueber die Einrichtung der Krankenkassen" rc. ausgearbeitet mrd auf eigene Kosten als Manuskript hat drucken lassen. Da e< mm als solche- nicht in vieler Hände kommen katzzr, und doch sein Inhalt möglichst allgemein bekannt zu werden ver dient, so wollen wir hier daS Wesentlichste desselben mitzutheilen versuchen. — Was dm Zweck genannten SchristchenS betrifft, so stellt das selbe in populärer Weise die Grundsätze auf, welche bei Gründung einer Kranikencaffe mit möglichst sichern Stützen in Anwendung zu bringe» find, läßt dadurch zugleich die Mängel bemerkbar werden, mit denen die alten, zur Zeit noch bestehenden Krankenkassen be haftet sind, und sacht dadurch rationell zu begründenden Anstalten dieser Art Boden und Theilnehmer zu verschaffen. Den ersten Punkt anlangend, so bemerkt der Verfasser, wie, wenn man eine sehr große Menge von Personen verschiedenen Alter- beobachtet, die Anzahl der Kranken, so wie die Anzahl der Tage ihre- Krank seins, eben so ein bestimmtes Verhältniß innehält, als die Anzahl der Todesfälle. Dieses Verhältniß bleibt aber nicht gleich, sondern wird mit dem Alter der betreffenden Personen großer. ES ist wohl von selbst einleuchtend, daß zur Feststellung dieses Verhält nisses sehr genaue Beobachtungen und Rechnungen erforderlich sind. Da man derartige Beobachtungen nur erst seit einigen Jahrzehnte« in England und in der neuesten Zeit auch in Frankreich — wie« wohl mit wmiaer Genauiakeit — angestellt und verzeichnet so hat der Verfasser seine Rechnungen vorzugsweise auf j Zahlenverhältnisse gründen müssen. Dieser Umstand k« die Richtigkeit der Rechnungsresultate deswegen nicht baeintt weil eine erhebliche Abweichung der KrankhettSdauern bei WS m» denen Englands wohl deswegen nicht stattfinden kann, da in deivm Ländern die mittlere Lebensdauer so ziemlich zusammenfällt. Rach jenen Beobachtungen bemerkt man nun, daß die durchschnittliche KrankheitSdauer im 2V. Lebensjahre 1 Woche 1 Tag, - 40. - 1-2 Tage, - 60. - 2 Wochen 6 - und - 80. - 11 - — - ^ ^ beträgt. Auf die Frage, wie man diese Refuttap finde, d,em Folgende- als Antwort: Man beobachtet eine große Zahl z. B.
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