ltl .'U 7 >7 -!..i t.r ^4. Anzeiger ^-- ----. .. . .. 77- ^ - Montag, dm 4. Januar. »847. Aufforderung. Um das zum Behuf des für das Jahr 1847 aufzustellenden Gewerbe- und Personalsteuer-Kataster- der Stadt Leipzig, nach Vorschrift der zu dem Gewerbe- und Personalsteuer-Gesetze vom 24. Decbr. 1845 erlassenen hohen Ausführungsverordnung vom nämlichen Tage tz. 33. von uns anzufertigende Einwohner-Verzeichniß in gehöriger Vollständigkeit liefern zu könne«, be dürfen wir genauer Verzeichnisse über das Einkommen aller angestellten Beamten, Geistlichen, Kirchen - und Schuldiener, so wie aller eine öffentliche Function bekleidenden Personen. Es werden daher die sämmtlichen hiesigen Königlichen, Universitäts - und andere Behörden hierdurch veranlaßt, diese Ver zeichnisse, in welchen - 1) die neue Brandkalaster-Nummer der Wohnungen, 2) die vollständigen Tauf» und GeschlechtSnamen, 3) da- Einkommen, wenn es fixirt ist, nach dem Betrage, wie solche- am Schlüsse de- vorjgeu Jahre- Statt ge funden hat, 4) die steigenden und fallenden Emolumente dagegen nach dem Betrage, welchen sie im vorigen Jahre zusammen erreicht haben,' genau aufzuführen, auch 5) die darunter begriffenen Ortszulagen und der etwa bewilligte Dienstaufwand ' -emerklich zu machen, auf das abgelaufene Jahr 1846 in der Stadt-Steuer-Einnahme allhier bis zum 1«. -e» jetzige« Mo«qtS adg.»t» ,u kaffm. ' Spätere Eingaben können bei der diesjährigen Katastration nicht berücksichtigt werden, und e- haben daher die betreffenden Behörden die durch die verspätete Einreichung derselben herbeigeführten Unrichtigkeiten im Kataster zu vertreten. Leipzig, am 2. Januar 1847. Der Rath der Stadt Leipzig. vr. Gross. Bekanntmachung, das Stehenlaffen von Wagen, Karren, Kisten u. s. w. auf den Straßen betreffend. Da in der neuem Zeit der Vorschrift in §. 4L der hiesigen Feuerordnung zuwider oftmals Wagen und Karren aller Art, Tragen, Kisten, Fässer und andere Gegenstände, selbst die Nächte hindurch auf verschiedenen öffentlichen Plätzen und Straßen der hiesigen Stadt stehen gelassen worden sind, so erneuern wir hierdurch das diesfalls bestehende Verbot, mit dem Bemerken, daß Comraventionen gegen dasselbe nicht blos bestraft, sondern daß auch alle nach 10 Uhr Abend- auf den Plätzen oder in den Straßen stehe« gelassene Geräthschaften der bezeichneten Art auf Kosten der Eigenthümer resp. durch MarstallSgeschirr «eggeschafft werden würben. Leipzig, den 28. December 1846. Der Rath der Stadt Leipzig , , 0r. «ross. —^ Bekanntmachung, das Holzhacken auf den Straßm betreffend. Die überhandgenommene ««gemessene und willkürliche Benutzung der hiesigen Straßen und Gäßchen zum Sägen und Spalten de- Brennholzes hat häufig Veranlassung zur Hemmung de- Verkehr- auf den Straßen gegeben. E- kann daher diese Arbeit künftig nur in solcher Maße gestattet werden, daß dadurch der freie Straßenverkehr nicht behindert wird. Dem zu Folge darf vor denjenigen Häusern, deren Hofräume hierzu nicht hinreichen, nur der Gtraßenraum zum Ablegen, Sägen, Spalten und Ausladen de- Holze- benutzt werden, welcher sich innerhalb fünf Ellen von der Fronte deS Hause-, in welche- da- Holz gehört, befindet, und darf dieser Raum selbst bei langem Holze oder größeren Ladungen bei Strafe nicht überschritten werde». Für die Befolgung dieser Anordnung sind sowohl die Holzleger, al- die Holzhacker verantwortlich. Leipzig, den 28. December 1846 Der Rath der Stadt Leipzig. vr. Gross. Die Vorstellungen mit dem Hydro-Oxygen GaS-Mikroskop des Hru. vr. Robert. Herrn Staudinger'- Sonnenmikros^op fand hier sehr großen Beifall; leider hing aber die außerordentliche Wirkung dieses optischen Kunstwerke- vom Sonnenscheine ab, und konnte; sobald die Sonne von Wolken umhüllt war, nicht wahrgenom men werden. Nicht so, ist es mit dem Hydro-Orpgen- Gas-Mikroskop, bei welchem da- künstliche, von Drum mond entdeckte Licht angewendet wird. Diese- Licht bringt r- H > 5. - . >