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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 05.01.1847
- Erscheinungsdatum
- 1847-01-05
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-184701054
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18470105
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18470105
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1847
- Monat1847-01
- Tag1847-01-05
- Monat1847-01
- Jahr1847
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 05.01.1847
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2 .'.1' > I ^ roi > l und Anzeiger. — 5. Dienstag, den 5. Januar. 1847. Mitheilungen au- den Plenarverhandlungen der Stadtverordne ten am 2. December 1846. Der Herr Vorsteher eröffnen die Sitzung mit der betrüben den Anzeige, daß das Collegium durch den Tod des Herrn Dr. von Zahn eins seiner thatigsten und um das städtische Gemein wohl besonders verdienten Mitgliedes verloren habe. Das Ple num, tief ergriffen von diesem Todesfälle, beschloß den Hinter- lassenen seine Theilnahme an diesem harten Verluste auf geeig nete Weise zu erkennen zu geben. Nachdem man hiernächst zu der von dem Wohllöblichen Stadtrathe beschlossenen Bevollmächtigung des Herrn Or. M. Baumann für die hiesige Stadtcommun in Sachen ihrer, gegen mehrere Grundstücksbesitzer in der Marienvorstadt, welche die Re stitution de- antheiligen zu Herstellung der dortigen Straßen aufgeqangenen Aufwandes in Güte verweigern, einmüthig seine Zustimmung erklärt hatte, gelangte eine Zuschrift des Herrn Bürgermeisters Or. Gross zur Berathung, wonach der Wohl- löbliche Stadtrath in her? nunmehr abgehaltenen Generalver sammlung der Sächsisch Baierschen Eisenbahn bezüglich der in der Hand der Stadtcommun befindlichen 200 Stück Eisenbahn- actien für die Abtretung der Bahn an die Staatsregierung nur dann zu stimmen beschlossen hatte, wenn günstigere, als die jetzt proponirten Bedingungen Seiten der Letzteren gestellt würden. Nach kurzer Erörterung der Frage, ob und in wie weit nach §. 33. der allgemeinen Städteordnung wohl im vorliegenden * Falle Einstimmigkeit des diesseitigen Beschlusses erfordert werde, trat das Collegium dem Rathsbeschlusse einmüthig bei. Au Folge eines sodann von der Deputation zum Localstatut erstatteten gutachtlichen Vortrags über eine ihr von der jensei tigen Deputation zu den localstatutarischen Angelegenheiten di rect zugegangene Mittheilung, worüber dieselbe die Ansicht des Plenum zu vernehmen wünschte, hat der Wohllöbliche Stadt rath auf den Antrag des Herrn vr. Seeburg, als Depu tieren zum Landgericht, beschlossen, daß zur Vereinfachung des GeschästsgangeS die bezüglich der Controle über das Depositen wesen bei der gedachten Behörde bisher bestandene Einrichtung, nach welcher die Herren RathSdeputirten den Depositenkasten mit dem jedesmaligen LandgerichtSdirector unter gemeinschaftli chem Verschlüsse halten, aufgehoben, der von Jenen besessene Schlüssel dazu einem LandgerichtSactuar als Codepositar überge ben und hiernach §. 29. 8vb b. de- Entwurfs zum Localsta tut entsprechend abgeändert werden soll. Es trug jedoch die ge dachte Deputation in Rücksicht auf die nicht unabhängige Stel lung, welche die Actuare beim Landgericht dem Direktor gegen» über einnehmen und vermöge deren sie zu Führung einer derar tigen Controle nicht füglich geeignet erscheinen, es auch überdieß rathsam sein möchte, daß ein dem Wohllöblichen Stadtrathe zur Vertretung anheim fallendes Cassenwesen fortwährend unter Dessen unmittelbarer Controle verbleibe, Bedenken, sich hierin mit dem Wohllöblichen Stadtrathe einverstanden zu erklären. Vielmehr zog dieselbe die Beibehaltung der zeitherigen Einriche tung vor, dafern, wie allerdings zu befürchten stehe, ein von ihr angeregter, vermittelnder Vorschlag, daß bei dem Landgerichte eine Betriebskaffe von einer auf eine feste Summe zu bestimmenden Höhe gebildet und aus ihr die laufenden Bedürfnisse entnommen, im Uebrigen aber ein oder mehrere Tage in der Woche festgesetzt werden möchten, an denen unter der Controle deS Wohllöblichen Stadtrathe-, d. h. eine- Deputirten desselben, die Ein- und Auszahlung der Deposita zu erfolgen hat, die Genehmigung de- Wohllöblichen Stadtrathe- nicht finden sollte. Da- Collegium trat im Allgemeinen der Ansicht der De putation bei, beschloß jedoch, mannichfach erhobener Bedenken gegen obige Einrichtung ungeachtet, diesen Vorschlag in der Form eine- Antrag- dem Wohllöblichen Stadtrath zur Erwä gung anheim zu geben. Nach Inhalt anderweiter Mittheilung vom 11. Novbr. d. I. hat der Wohllöbliche Stadtrath auf den Antrag de- Wohllöblichen Polizeiamtes den Gehalt der ersten Actuariats- stelle bei letzterem auf jährlich 850Thlr., ingleichen das Ein kommen des zweiten ActuarS auf jährlich 700 Thlr. von und mit dem Monat Juli d. Jahres an etatmäßig zu erhöhen be schlossen. DaS Collegium ertheilte zwar hierzu, wenn auch lediglich in Berücksichtigung der den beiden genannten Beamten zufallenden ^our, deren Beschwerlichkeit eine besondere Rücksicht nahme wohl zu rechtfertigen schien, zu der vorgeschlagenen Eta- tisirung einstimmig seine Genehmigung, vereinigte sich jedoch hinsichtlich de- Eintritt- diese- Etat- zu dem Beschlüsse, daß derselbe anstatt mit dem 1. Juli 1846 erst ikut dem 1. Ja nuar 1847 in Wirksamkeit treten möge. Bei näherer Erwägung derjenigen Zweifel, welche in der Deputation zum Polizeiamte bezüglich ihrer Berechtigung, sich? über vorliegende Bürgerrechtsgesuche im Namen und im Auf träge de- Collegium gutachtlich zu erklären, aufgestiegen waren, fand die Deputation zum Localstatute, welche in Gemäßheit des ihr zu Theil gewordenen Auftrags durch ihren Vorsitzenden ihr Gutachten mündlich erstattete, die Beantwortung einer dreifachen Frage für nothwendig:
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