Anzeiger. . , . > . ..... . .. 2' — , - " ^,"i.' ß. Mittwoch, dm 6. Januar. - 1847. Aufforderung. Um das zum Behuf des für has Jahr 1847 aufzustellenden Gewerbe- und Personalsteuer-Kataster- der Stadt Leipzig, nach Vorschrift der zu dem Gewerbe- und Personalsteuer-Gesetze vom 24. Decbr. 184L erlassenen hohen Ausführungsverordnung vom nämlichen Tage tz. 33. von uns anzuferligende Einwohner-Verzeichniß in gehöriger Vollständigkeit liefern zu können, be dürfen wir genauer Verzeichnisse über das Einkommen aller angestellten Beamten, Geistlichen, Kirchen - und Schuldiener, so wie aller eine öffentliche Funktion bekleidenden Personen. Es werden bähet die sämmtlichen hiesigen Königlichen, Universität-- und andere Behörden hierdurch veranlaßt, diese Ver zeichnisse, in welchen 1) die neue Brandkalaster-Nummer der Wohnungen, 2) die vollständigen Tauf- und Geschlechtsnamen, 3) das Einkommen, wenn es fixirt ist, Nach dem Betrage, wie solches am Schlüsse des vorigen Jahre- Statt ge funden hat, 4) die steigenden und fallenden EmolurNeNii dagegen nach dem Betrage, welchen sie im vorigen Jahre zusammen erreicht haben, genau aufzuführen, auch 5) die darunter begriffenen Ortszulagen und der etwa bewilligte Dienstaufwand bemerklich zu machen, auf das abgelaufene Jahr 1846 in der Stadt-Steüer^EfNNahme allhier bis zum IS. beS jetzigen Monats abgeben zu lassen. . . * Spätere Eingaben können bei der diesjährigen Katastration nicht berücksichtigt werden, und es haben daher die betreffenden Behörden die durch die verspätigte Einreichung derselben herbeigeführten Unrichtigkeiten im Kataster zu vertreten. , Leipzig, am 2. Januar 1847. Der Rath -er Stadt Leipzig. vr. Gross. L. : . Bekanntmachung. Da wahrzunehmen gewesen ist, daß die über L) die An- und Abmeldung der hiesigen Einwohner bei eintretenden WohnungSverände- rungen, ferner der Handwerksgesellen, Lehrlinge und Dienstboten bei deren Annah me und Entlastung, endlich der Fremden bei der Ankunft, dem Umzuge und der Ao- reife derselben, S) die Einreichung der Reife-Legitimationen, Sr die Erholung der Aufenthaltskarten, und 4) die Haltung der Fremdenbücher allhier bestehenden und wiederholt bekannt gemachten Anordnungen nicht allenthalben mit der durch die Sache gebotenen Genauigkeit befolgt werden, so sieht das Unterzeichnete Pöliz.iamk — geleitet von dem Wunsche, da- OrdnungSwesen hiesi ger. Stadt, zum Besten ihrer Einwohner, nach Kräften zu föroern, mit Ordnungsstrafen aber so wenig als möglich verfahren zu müssen — sich veranlaßt, jene Anordnungen in Folgendem zusammen zu stellek und sie hiermit jüt Nachachtung ein- . zuschärfen. tz. 1) So oft eine hier wohnhafte Familie oder einzelne Person ihre Wohnung verändert, ist solche- sowohl von demjenigen, zu welchem sie einzieht,, als von dem, bei welchem sie wegzieht, binnen vier und zwanzig Stunden im Ein wohner-Bureau dlS Pollz i-Amts schriftlich anzuzeigen. tz. 2) Dieß gilt auch rücksichtlich solcher Personen, welche eine Wohnung mit einem Andern gemeinschaftlich oder bloß eine Schlafstelle inne haben. h. 3) Eben so sind verbeirathete und beurlaubte Militairpersonen (ungeachtet Letztere sich selbst an- und abmelden müssen), ingleichen alle diejenigen, welche, entweder um als bleibende Einwohner sich hier niederzulassen, oder, um als temporaire Einwohner eine Zeit lang allhier zu verweilen, anherkommep, und in der letzten Beziehung unter andern Zieh- und Pflege kinder, Pensionairs, Lehrlinge, Gcwerbsgehilfen, Schüler (gleichviel, ob sie eitle hohe oder Elementarschule besuchen), Schüle, rinnen, Haushälterinnen / Gouvernanten, Handlungscommis, Buchhalter, Studenten, Künstler und Hauslehrer, bei ihrer Ankunft und ihrem Anzuge allhier, so wie bei ihrem Weggange von hier binnen gleicher Frist von den Wirthen, Lehr herren, Meistern und Principalen bei dem Einwohner-Bureau schriftlich an- und abzumelden. ' l-: