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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 23.02.1847
- Erscheinungsdatum
- 1847-02-23
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-184702232
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18470223
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18470223
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1847
- Monat1847-02
- Tag1847-02-23
- Monat1847-02
- Jahr1847
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 23.02.1847
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ivoli- , und LcWgcr Tageblatt und Anzeiger. 54. Dienstag, dm 23. Februar. 1847. Man nicht war untern br. mkceise itbends n noch voran- inna, r schon » Ende en wir künden, l-r. wie t zur Seb- , Stadt Breslau. Hotel de el de Ba- Rom. Ba viere. Bekanntmachung. Zum Besten der hiesigen Armen soll Sonnabend den KL. Februar: Der Weiberfeind, Lustspiel von Benedir, und Der Doctor und der Apotheker, Oper von Dittersdorf, auf hiesigem Stadttheater aufgeführt werden. Indem wir diese Vorstellung der regen Theilnahme de- Publicum- angelegentlich empfehlen, bemerken wir, daß Herr Otto Keilberg (Firma Dürbig L Comp.) die Güte gehabt hat, sich dem Caffengesihäft zu unterziehen, und daß der Verkauf der Billets, so wie die Annahme von Bestellungen darauf an der Theaterkasse statt finden. Leipzig, den 21. Februar 1847. Das Arwendireetorlum. Heber die verfassungswidrige Zusammensetzung der zweiten Kammer. Die gegen die verfassungsmäßige Zusammensetzung der gegen wärtig versammelten zweiten Kammer erhobenen Zweifel stützen sich in der Hauptsache darauf, daß, während H.71 der Verf. Urk. vorschreibe: „Alle drei Jahre, am Schlüsse eines ordentlichen Landtag-, tritt ein Theil der Abgeordneten der zweiten Kammer aus," die Einberufung der Abgeordneten zu dem gegenwärtigen außerordentlichen Landtage gleichwohl ohne Rücksicht auf diese Bestimmung erfolgt ist, und mithin auch das bereit- als aus geschieden zu betrachtende Drittrheil der zweiten Kammer noch jetzt einen Theil derselben bildet. Die hiergegen von der andern Seite angeführte Bestimmung der Vereinbarung zwischen Regie rung und Ständen vom Jahre 1837 wird aus dem Grunde als einflußlos bezeichnet, weil Abänderungen und Erläuterungen der Verf.-Urk. nur unter den in h. 152 der letzteren vorgeschrkebenen Vorau-setzungen zu beschließen und jedenfalls in gleicher Weise, wie andere Gesetze, zu publiciren seien; waS beide- hinsichtlich jener Vereinbarung nicht geschehen sei. Wäre diese Ansicht von der Wirkungslosigkeit, ja RechtSun gültigkeit jener Vereinbarung begründet, so würde damit nicht blos die verfassungsmäßige Zusammensetzung der gegenwärtiger! Ständeverfammlung und folgerecht die rechtliche Gültigkeit ihrer Beschlüsse, sondern auch die der Ständeversammlungen von 18^, 18^ und 18^, deren Zusammensetzung und Thätigkeit gleich falls in mehrfacher Beziehung auf den in jener Vereinbarung ausgesprochenen Grundsätzen beruht, in Zweifel gestellt, und die hierdurch angeregte Frage ist also bei weitem wichtiger, als es für den ersten Augenblick erscheint. Der Beurtheilung der Gül tigkeit jener Vereinbarung ist nun aber zweifelsohne dnienige H. der Vers. - Urk. zu Grunde zu legen, welche ausdrücklich von solchen Vereinbarungen spricht. Es ist dies h. 153, in welcher es heißt: „Wenn über die Auslegung Einzelner Puncte der Verf.-Urk. Zweifel entsteht und derselbe nicht durch Ueber- einkunft zwischen der Regierung und denStänden beseitigt werden kann, so. sollen die für und wider strei tenden Gründe u. s. w. dem StaatsgerichtShvfe zur Entscheidung vorgelegt werden." Diese §. trifft ganz den hier vorliegenden Fall. Es sind — und zwar nicht erst jetzt, sondern bereit- vor dem Landtage 18jH — Zweifel über die Auslegung der §. 71 der Verf.-Urk entstanden, diese Aweifcl aber „durch Uebereinkunft zwischen Regierung und Ständen" im Jahre 1837 beseitigt worden» mithin ist diese Au-legung völlig verfassungs gemäß erfolgt, und mithin ist auch kein Grund vorhanden, die Recht-gültigkeit derjenigen Maaßregeln zu bestreiten, welche auf den Grund jener Vereinbarung getroffen worden sind. Die Gründe, au- denen Regierung und Stände die, von der Dauer der ständischen Function handelnden, oben angeführ ten Worte der §. 71 der Verfassungs-Urkunde so auSgelegt haben, wie dies seitdem in Anwendung gebracht worden ist, ergeben sich aus dem, bei dem Landtage von 18jH durch den l)r. v. Mayer erstatteten Berichte der ersten Deputation der zweiten Kammer, worin es heißt: „Wollte man nämlich den Worten: „„Alle drei Jahre, am Schlüsse eines ordentlichen Landtag-, tritt ein Theil der Abgeordneten zu der zweiten Kammer au-,"" die Deutung ge ben, daß auch die Eigenschaft der solchergestalt auStretenden Mitglieder sofort mit dem Schlüsse des Landtages erlösche, so würde da- die Folge haben, daß bi- zum nächsten ordentlichen Landtage die Kammer nicht vollzählig wäre: eine Sache, die bei Einberufung eine- außerordentlichen Landtages in dringenden Fällen sehr bedenkliche Lagen herbeiführen und je nach den Verhältnissen selbst die Ruhe im Lande, da- Recht der Thronfolge und da- constitutionelle System für Sachsen ge fährden könnte. Die Annahme, daß die ständische Eigenschaft der in Folge de- Prinzips der Partialerneuerung auStretenden Mitglieder bis zum nächsten ordentlichen Landtage fortdauere, ist daher bereit- am vorigen Landtage bei mehreren Gelegenheiten in der Kammer ausgestellt und verfochten, und mindestens für den speziellen Fall der Wahlen zu der Deputation für Begut achtung des Entwurfs eines neuen Criminalgesetzbuches im ge meinschaftlichen ' Einverständniß der Regierung und der Stande angenommen und angewendet worden. (Dekret vom 3. Oktober 1834. h 5. und 8. Ständische Schrift vom 28. Oktober 1834.) Wenn daher Ln dem Dekrete, welche- vorliegt, nunmehr für immer die Ansicht ausgesprochen ist, daß di« Eigenschaft der solchergestalt (in Folge de- Prinzip- der Partialerneuerung der Kammer) austretenden Mitglieder der zweiten Kammer noch bis dahin, wo die Ergänzungswahlrn vollendet sind, längsten- also bi- zum nächsten ordentlichen Landtage fortdauere, so hält sich
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