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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 02.03.1847
- Erscheinungsdatum
- 1847-03-02
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-184703027
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18470302
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18470302
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1847
- Monat1847-03
- Tag1847-03-02
- Monat1847-03
- Jahr1847
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 02.03.1847
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e. »m- ?rde! inem v. .Inder «. «na >ndev. liebter 'graph rzliche e«. eger, ienstag 8are re. m zu rg. da«». Saxe. Breil. Ho«», reelau. Vresdeu. t Franks. Hans. amburg. un. h. )av. menberg. ondon. g. menberg. Bavim. >d Loado». Leipziger Tageblatt und Anzeiger ^ 61. Dienstag, dm 2. März. 1847 Morgen Mittwoch de» 3. Mirz 1847 ist öffentliche Sitzung der Stadtverordneten im gewöhnlichen Locale Zur Berathung kommen: 1) Vortrag des Gutachtens der Bau-, Oekonomie- und Forstdeputation, den Schleußenbau s. w. d. a. in der Gerbergaffe betreffend; ingleichen das Separatvotum des St.-V. Herrn Or. Heine über diesen Gegenstand. 2) Gutachten der Deputation zu den Kirchen, Schulen und milden Stiftungen über den Antrag de- Herrn Ander- auf Einführung der Stenographie als Lehrgegenstand in den Bürgerschulen; 3) Gutachten der Finanzdeputation über das Recommunicat de- Stadtraths, den extractweisen Abdruck de- BudgetS und der städtischen Hauptrechnungen betreffend; 4) Rathscommunicat und Deputationsgutachren, den Erlaß der Hälfte des Theaterpachtgelde- s. w. d. a. betreffend; ingleichen Separatvotum des St.-V. Herrn Poblentz in derselben Angelegenheit. Heber Rentenversicherungs-Anstalten. In einer Zeit wie die gegenwärtige, wo mit dem Einsender dieses gar Mancher seine Fonds vom Aclienmarkte mit größerem oder geringerem Verluste wieder zurückgezogen, wo man wieder holt die Erfahrung gemacht hat, daß, wo viel zu gewinnen, auch viel zu verlieren, daß es gefährlich sei, Alles an einen Nagel zu hängen, dies aber ganz insbesondere für den FamMeN Mer; in einer solchen Zeit fragt man mehr als sonst: WaS sind Rentenversicherungs-Anstalten? welchen Nutzen gewähren sie, und insbesondere die säch sische? Darauf erlaubt sich Einsender mit Folgendem zu erwiedern, in der Hoffnung, vielen Lesern dieses Blatte- einen Dienst zu erweisen. Rentenversicherungsanstalten sind solche, denen man ein be liebiges Capital übergiebt, um dagegen bis an sein Lebensend eine jährliche „Rente" zu beziehen. Diesen Genuß nennt man Rente, weil er den gewöhnlichen ZlnSfuß in späteren Jahren bedeutend übersteigt. Das geringste Capital, was sofort Renten abwirft, ist IOO Thlr., das höchste, waS die Anstalt in einem Jahre von einer Person annimmt: 2500 Lhlr. Wer sich mit mehr als 2500 Thlr. bei diesem In stitut betheiligen will, kann dies nur im nächsten und den darauf folgenden Jahren thun, da man jeder neuen Jahresgesellschaft als Mitglied beitreten, mithin in jedem Jahre bis zu 2500 Lhlr. einlegen kann. DaS Jahr, in welchem die Einzahlung geschieht, nennt man da- Sammeljahr, und von diesem erhält der Einzahler keine Rente; er empfängt die erste Rente erst am Schluffe desjenigen Jahres, welches dem Sammeljahre folgt, und an diesem Termine Mst 3 pCt. Auf die Zinsen des Sammeljahres verzichtet er aber nur zu Gunsten der Gesellschaftscaffe, denn der Gewinn, der au- sofortiger Anlegung de- Geldes entsteht, kommt dem > Tanzen, also ihm selbst wieder zu gute. Um der gerechten, gleich mäßigen Behandlung jeder Einzelnen willen wird vom 1. März ab ein Aufgeld bezogen, was mit jedem Monat im Sammel jahre vorwärts um einen Pfennig pro Thaler steigt, oder, wie man auch sagen kann, vom November aufwärts um einen Pfennig pro Thaler fällt, so daß ein Rentenschein von 100 Thaler im November 103 Thaler, im October 102-/z Thaler und so jeden i Monat frsther Thaler weniger, demjenigen also nur 100 Tha» ' Är '^öMk'/det^fhst sm Februar einkaust. Im December und Januar werden keine Einlagen angenom men; diese beiden Monate sind nöthig, um die Bücher zu ordnen. Diejenigen Mitglieder, welche vom 1. Februar bi- mit 30. No vember eine- Jahres Einzahlungen gemacht haben, bilden eine geschlossene Gesellschaft mit einem eigenen Capitale, und da zu dieser Gesellschaft nach dem 30. November Niemand mehr zu treten kann, so folgt, daß die Menge der Mitglieder mit den Jahren sich verringert und früher oder später die ganze Gesell- schaft durch den Tod aufgelöst wird. Diese Gesellschaften könnte man nach der Jahre-zahl benennen, in welcher sie sich gebildet, z. B. die 1846ste, die 1647ste, die 1848ste u. s. w. Die Rente also fängt, wie oben gesagt wurde, nach Ablauf des SammeljahreS mit 3 pCt. an und wird auch im darauf folgenden Jahre nur mit 3 pCt- gewährt, so daß in den ersten beiden Jahren nach Ablauf des SammeljahreS niemals mehr als 3 pCt. gewährt wird, während sie vom 3. Jahre an stets und mit jedem Jahre steigt; diese Steigung nimmt jedoch auch dann ein Ende, wenn die Rente eine- Scheins von ursprünglich 3 Tha ler bis auf 150 Thaler gestiegen ist. Diese Rente von 150 Thaler wird auf jeden betreffenden Schein bis zu de- EigenthümerS Tode jährlich fortbezahlt. Hat ein Mitglied in solcher Zeit statt eines mehrere, vielleicht 10 Scheine, und die Rente ist 150 Thaler, so bekommt eS zehnmal 150 Thaler Rente; die Erben aber, wenn dieses Mitglied stirbt, erhalten am Schluffe de- Todesjahre- die auf dieses Jahr fallende Rente von gleicher Höhe. Wenn demnach L, welcher, 1842 geboren, von seinem Vater 10 Rentenscheine erhalten hatte, im Jahre 1920 mit Tode ab- geht, sv bekommen die Erben de< L die auf diese- Sterbejahr
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