und Anzeiger. ^ W. Dienstag, den 6. April. 1847. Bekanntmachung. 1) Die diesjährige Leipziger Ostermesfe beginnt den LS. April und endigt mit dem 8. Mai. 2) Während dieser drei Wochen können alle inländische, so wie die den Zollvereinsstaaten angehörenden Fabri kanten und Handwerker, ohne einige Beschränkung von Seiten der hiesigen Innungen, öffentlich hier feil halten und Firmen aushangen. 3) Gleiche Berechtigungen haben alle andere ausländische Fabrikanten und Handelsleute. 4) Außer vorgedachter dreiwöchentlicher Frist bleibt der Handel, so wie das Aushängen von Handelsfirmen auch aller und jeder sonstiger äußerer, die Stelle der Firmen vertretender Merkmale des Verkaufs, allen auswärtigen Verkäufern bei einer Geldstrafe bis zu 50 Thalern verboten. 5) Jedoch ist zur AuSpackung und Einpackung der Waaren die Eröffnung der in den Häusern befindlichen Meß- localien in der Woche vor der Böttcherwoche und in der Woche nach der Zahlwoche gestattet. 6) Jede frühere Eröffnung, so wie spätere Schließung eines solchen Verkaufslocals wird, außer der sofortigen Schließung desselben, mit einer Geldstrafe, nach Befinden bis zu 2b Thalern belegt. 7) Allen ausländischen, den Zollvereinsstaaten nicht angehörigen Professionisten und Handwerkern ist nur während der eigentlichen Meß wo che, also vom Einlauten bis zum Auslauten der Messe mit ihren Artikeln feil zu halten gestattet. 6) Eben so bleibt das Hausiren jeder Art und das Feilhalten der jüdischen Kleinhändler auf die Meßwoche beschränkt. Die jüdischen Feiertage, welche in die Meßwoche fallen, werden durch Verlängerung der Verkaufszeit bis in die Zahlevoche ersetzt. 9) WaS endlich den, auch auswärtigen Spediteurs, unter gewissen Bedingungen allhier nachgelassenen Betrieb von Mcß- spedirionSgeschästen betrifft, so verweisen wir deshalb aus das von uns unter dem 20. Oktober 1837 erlassene Regulativ, die B-treibung des Spedirionshandels allhier betreffend. Leipzig, den 10. Februar 1847. - Der Rath der Stadt Leipzig. Otto. Bekanntmachung. In Folge der neuerlich wiederholt gemachten Wahrnehmung, daß mit FiacreS und anderen nicht zu Leichenbestattungen gehörigen Kutschwagen auf den Johannisfriedhof gefahren worden ist, finden wir uns veranlaßt, darauf aufmerksam zu machen, daß, außer bei Begräbnissen, Niemandem gestattet werden kann, ohne einen bei der RathSstube erlangten Erlaubnißschein mit eigenem oder ermiethetem Geschirr auf den Gottesacker zu fahren. Leipzig, den 30. März 1847. Der Rath der Stadt Leipzig. ^ Or Gross. Morgen Mittwoch den 7. April 1847, Abends 6 Uhr, ist öffentliche Sitzung der Stadtverordneten im gewöhnlichen Locale. Zur Berathung kommen: 1) Gutachten der Deputation zum Localstatut, die Uebernahme der Sicherheit- und Wohlfahrtspolizei über die Or. Heine'sche Wiese und das Neubertsche Grundstück, so wie die provisorische Aufnahme dieser Grundstücke in den hiesigen Gemeinde- und Heimathsverband betreffend ; 2) Gutachten derselben Deputation über das Gesuch des Expedienten, Herrn Röhn, um Gehaltserhöhung; 3) Gutachten der Deputation zum Bau-, Oekonomie- und Forstwesen über das Ratbscommunicat, ein mit Hrn. Reimer rücksichtlich eines früher von demselben acquirirten Commungrundstücks einzugehendeS Vergleichsabkommen betreffend; 4) Borbericht der Marktdeputation über die Eingabe der Markcbudenbesitzer, Herrn Römers und Consorten. Bekanntmachung, die Aufnahme der Viehbeftandsliften betreffend. I» Gemäßheit einer von dem Königlichen Hohen Ministerium des Innern unterm 1. dieses Monats erlassenen Verordnung sind für staatSwirthschaftliche Zwecke in gegenwärtigem Jahre w'ederum Listen über den am März dieses Jahres in hiesiger Stadt vorhandenen Viehbestand anzufertigen. Zu diesem Behufs fordern wir hierdurch jeden Vlehbesitzer allhier auf, seinen gesammten Viehbestand <mit Inbegriff des etwaigen Mast- und sei eS zum eigenen Verbrauch oder auf den Verkauf gehaltenen Schlachtviehes) wir solcher am 31. März d. I. beschaffen sein wird, genau nach Maaßgabe des unter nachstehenden Schema zu verzeichnen und diese Bestandsliste spätestens bis zum V April dieses Jahres bei unserer Rathsstube einzureichen. Leipzig, den 11. März 1847. Der Rath der Stadt Leipzig. Otto.