Leipziger Tageblatt und Anzeig er. -»F 114. Sonnabend, den 24. April. 1847. Bekanntmachung. Wegen eines nothwendigen Schleußenbaues bleibt das Sandthor den nächsten Sonntag für die Fahrpassage gesperrt. ^^ . . Leipzig, den 23. April 1847. Der Rath der Stadt Leipzig. vr Gross. Bekanntmachung. Die allhier angekommenen Meßfremden, welche bis jetzt Aufenthalts- Karten nicht abgeholt, fo wie diejenigen Einwohner, welche die bei ihnen logirenden Fremden noch nicht angemeldet haben, werden hiermit aufge- forbert, solches ungesäumt zu bewirken . . ^ Hierbei wird bemerkt, daß die Gebühren für Ausfertigung einer Aufent halts-Karte 5 Ngr., und für Visirung eines Passes 2'jr Ngr. betragen. Wer über die gehörig erfolgte Meldung eine Bescheinigung zu erlangen wünscht, hat den Meldezettel doppelt einzureichen und empfängt sodann ein mit dem Stempel des Unterzeichneten Amtes versehenes Eremplar zurück. Leipzig, den 23. April 1847. Das Polizei-Amt der Stadt Leipzig. Stengel, Pol.-Dir. Di« Beschlüsse des außerordentlichen Landtags in Betreff der Eisendahnen, welche in geheimen Sitzungen gefaßt wurden, sind erst jetzt vollständig bekannt geworden. Sie gehen dahin I. in Betreff der Chemnitz-Riesaer Eisenbahn: die Staatsregierung zu ermächtigen: 1) für den Fall, daß die Gesellschaft eine Prioritätsanleihe contrahire, sich dabei in gleichem Verhältnisse, wie bei dem Actiencapital und mit gleichen Rechten, wie die übrigen Prioritätsgläubiger zu be theiligen, oder 2) für den Fall, daß die Gesellschaft das noch erforderliche Baucapital aus eignen Kräften aufzubringen beschließen sollte, nach Maßgabe der auf die sämmtlichen übri gen Actien erfolgten Einzahlungen, diese auch auf die im Regierungsbesitze befindlichen Actien gleichfalls zu leisten; 3) im Falle die pecuniären Kräfte des Chemnitz-Riesaer Eisenbahn unternehmens nach allseitig erfolgter Einzahlung des Actien- capitalS erschöpft wären, eine Prioritätsanleihe oder eine Nachzahlung auf die Actien von der Gesellschaft aber nicht zu Stande zu bringen sein würde, derselben einen Vorschuß bis zu dem Betrage von 300,000 Lhlrn. zu gewähren, unter dm Bedingungen: n) daß dieser Vorschuß als erste Hypothek auf der Bahn hafte, d) daß derselbe mit Vier vom Hundert alljährlich verzinst, und c) in keinem Falle zu Verzinsung der Actien verwendet werde, vielmehr c!) nur dazu diene, die Sektionen 1, 2 und 3 zu vollenden und gegenwärtig schon begonnene Kunstbaue vor Einsturz und Verfall zu sichern, e) daß dieser Vorschuß nach einjähriger Kündigung und jedenfalls beim Zustandekommen einer Anleihe oder von Nachzahlungen auf das Actiencapital durch die Gesellschaft an den Staat zurückgezahlt werde. II. in Betreff der Löbau-Zittauer Eisenbahn: die Staatsregierung zu ermächtigen, im Fall eine Prioritätss anleihe oder eine Nachzahlung auf die Actien selbst von der Gesellschaft beschlossen werde, sich in gleichem Verhältniß und unter gleichen Bedingungen wie bei der Chemnitz-Riesaer Bahn zu betheiligen, sowie für den Fall, daß die Anleihe oder Nachzahlung nicht zu Stande käme, unter denselben Voraussetzungen und Bedingungen und zu demselben Zwecke, wie bei der erstgedachten Binnenbahn von der Deputation beantragt wird, der Gesellschaft einen Vorschuß von 75,000 Lhlrn. zu gewähren.