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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 29.04.1847
- Erscheinungsdatum
- 1847-04-29
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-184704294
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18470429
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18470429
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1847
- Monat1847-04
- Tag1847-04-29
- Monat1847-04
- Jahr1847
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 29.04.1847
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Leipziger Tageblatt MÜ> Anzeiger. 119. Donnerstag, den 29. April. 1847. Verordnung des Ministeriums des Innern an sämmtliche Polizeibehörden. Das Verbot des Verkaufs neubacknen Brodes betreffend. Der fortwährend hohe Stand der Getreidepreise und die daraus insbesondere für die ärmere Volksklasse unver kennbar hervorgehende Bedrängniß läßt es unbedingt nothwendig erscheinen, alle diejenigen Mittel in's Auge zu fassen und dieselben in möglichster Ausdehnung in Anwendung zu bringen, welche auf Brodersparniß abzwecken, oder die mit andern Worten, den Einzelnen in den Stand setzen, den zu seiner und der Seinigen Ernährung und Sättigung erforderlichen Bedarf an Brod auf das möglichst geringe Quantum zu beschränken und sonach auch dessen Anschaffung mit einem verhältnißmäßig geringeren Geldaufwands zu bestreiten. Unter diesen Mitteln steht nun aber ein sehr einfaches und nahe liegendes und gleichwohl zeither nicht gehörig beachtetes, nämlich der ausschließliche Genuß des Brodes im altbacknen Zustande, im Gegensätze der Consumtion frischen Brodes, an Wichtigkeit unbezweiselt oben an, indem es ein bekannter Erfahrungssatz ist, daß voll kommen gekühltes und ausgelegenes Brod viel mehr und nachhaltiger sättigt, als ein gleich großes Volumen frischgebackener Waare, der Zweck der Ernährung mithin, wenn blos Brod der ersteren Art verzehrt wird, für den Einzelnen, wie für die Gesammtheit mittelst eines verhältnißmäßig geringeren Verbrauchs von Korn und Mehl erreicht werden kann, als wenn der Genuß des BrodeS im frischen Zustande erfolgt. Nach dem Urtheile sachkundiger Männer ist es nicht zu viel behauptet, wenn man annimmt, daß der Unterschied beider Verzehrungsweisen sich wie 3 zu 4 verhalte, d. h. daß derjenige, der das Brod altbacken genießt, mit drei Theilen Brod ausreiche, wo der, der nur frische Waare verzehren will oder kann, deren vier bedürfen würde, um denselben Grad der Sättigung zu erreichen, und es wird sich sonach jeder selbst berechnen können, welches höchst beträchtliche Quantum an Brodfrucht täglich und wöchentlich in jeder einzelnen Haushaltung und um so mehr in der Gesammtheit aller Haushaltungen des Landes weniger verbraucht werden würde, und mithin auch bezahlt zu werden brauchte, wenn der Genuß altbacknen BrodeS eben so sehr die allgemeine Regel bildete, wie er jetzt wenigstens für diejenigen, die ihren Bedarf nicht selbst backen, eher die Ausnahme bilden mag. In gewöhnlichen Zeiten wird eS nun füglich dem Ermessen jedes Einzelnen überlassen bleiben können, ob und wie er sich des hieraus entspringenden Vortheils theilhaft machen wolle. Anders aber ist eS jetzt, wo sich bei den hohen Getreidepreisen neben vielfach gedrückten Erwerbsverhältniffen ein großer Theil der Bevölkerung notorischer Weise in der Lage befindet, sein tägliches Bedürfniß mit dem Erwerbe jedes Tages und nur mühsam bestreiten zu müssen, und wo daher alle, die sich ihren Brodbedarf nicht auf einige Tage in Vorrath kaufen können, hinsichtlich der Verzehrung altbackenen Brodes dem Zufalle und vielleicht sogar dem berechnenden Eigennutze Preiß gegeben sind. Unter diesen Umständen erscheint eine direkte Veranstaltung zu dem Endzwecke, um auch den Unbemittelten die Möglichkeit zu sichern, sich jeder Zeit nach Bedarf mit ausgelegenem Brode zu versorgen, als ein wichtiger Gegenstand der nahrungspolizeilichen Fürsorge, auf deren Betheiligung die ärmere Volksklasse gegründeten Anspruch hat. Können nun auch locale Rücksichten und Verhältnisse einer durchgreifenden Maßregel dieser Art überhaupt oder momentan vielleicht Schwierigkeiten entgegenstellen, daher da- Ministerium de- Innern wenigstens zur Zeit Anstand nimmt, dem ort-obrig keitlichen Ermessen durch Erlassung einer allgemeinen bindenden Anordnung entscheidend vorzugreifen, so ist es doch nichts desto- weniger dringend zu wünschen, daß überall, wo wirklich erhebliche Hindernisse nicht bestehen, oder sobald dieselben sich beseitige« taffen, zu einer Veranstaltung im Sinne obiger Andeutungen verschütten werde, und das Ministerium nimmt nicht Anstand, die sämmtlichen Stadträthe un) Polizeibehörden de- Lande- hierzu andurch ausdrücklich aufzufordern und beziehendlich zu ermächtigen. Die Art und Weise der Ausführung muß nun zwar der Einsicht und Thätigkeit der betreffenden Behörden unter angemessener Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse überlassen bleiben; im Allgemeinen würden jedoch dabei folgende Punkte zum Anhalten zu nehmen sein: 1. Es wäre durch eine von Obrigkeitswegen zu erlassende und gehörig bekannt zu machende, insbesondere auch allen Brod- bäckern und Brodverkäufrrn zu insinuirende Verfügung baldigst Vorkehrung zu treffen, daß von einem zu bestimmenden Tage an alle- Roggengebäck innerhalb de- betreffenden Verwaltungsbezirks nur im vollkommen ausgekühlten und ausgelegenen Zustande zu Markte gebracht oder sonst zum Verkaufe ausgestellt werden dürfte, aller und jeder Verkauf von frischer Brodwaare aber untersagt würde. 2. Für gehörig auSgelegen wäre nur dasjenige Gebäck zu achten, welches mindestens 48 Stunden zuvor ehe eS in die Hände des Consumenten übergeht, aus dem Ofen gekommen ist. 3. ES wäre darauf Bedacht zu nehmen, daß zwischen dem Zeitpunkte der nach Pct. 1. zu erlassenden Verfügung und dem Eintritt ihrer Wirksamkeit ein angemessener Zeitraum, der jedoch die Frist von 8 Tagen wo möglich nicht überschreiten dürfte, in der Mitte läge, damit den Producenten zu der erforderlichen Einrichtung Zeit gelassen, und jede Störung in der regel mäßigen Brodverforgung vermieden werde. 4. Ausgenommen von dem unter I. bemerkten Verbote wäre nur dasjenige Brod, welches von den Bäckern auf ausdrück liche Bestellung unmittelbar an ihre Kunden verabfolgt wird, und nach dem Verlangen der letzteren auch im frischen Zustande abgegeben werden könnte; die Bäcker wären aber solchenfalls verpflichtet, sich über die erfolgte Bestellung auf Erfordem auSzuweisen. L. Alle Auwidrrhandlung gegen da- nach Pct. I. zu erlassende Verbot de- Verkauf- von frischem Brode und die zu dessen
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