Anzeiger. 186. Montag, dm 5. Juli. 1847. Bekanntmachung. Auf den Antrag des hiesig« HandeLsvorstandtt werden rücksichtlich der Aufnahme und des AuSlernenS der Lehrlinge von den nicht zu. der Kramerinnrmg gehörigen Mitgliedern deS Handelsstandes folgende Bestimmungen getroffen. Außer den Mitgliedern der Kramerinnung find nur Groffokaufleute, welche zu der kaufmännischen Steuerquote gezogen sind, derechtigt, Lehrlinge de- Handel-stande- anzunehmen und auslernen. , Jeder Lehrling, welcher in oiner Groffohandlung ausgenommen wird, ist von dem Lehrherrn längstens binnen drei Monaten nach erfolgter Annahme bei dem Easfirer der Handlungsdeputirten anzumelden, welcher denselben gegen Erlegung von zwei Lhalern zur Caffe der HandlungSdepntirten in die Lehrlingsrolle einträgt. Nach vollendeter Lehrzeit ist der Lehrherr hin«» gleicher Frist verbunden, ebendaselbst die Anzeige wegen Ausschreibung de- Lehrling- zu bewirken, und dafür drei Lhaker an dieselbe Caffe zu entrichten. 4. Rach erfolgter Ausschreibung des Lehrlings hat der Lehrherr einen Lehrbrief, worin die Zeit der Annahme und der bestanden« Lehrjahre anzugeben ist, auS»ustellen und mit dem von ihm geführt« HandlungSfiegel zu besiegeln, und ist sodann dieser Lehrbrief von dem jede-maugen Senior «ud Easfirer der Handlungsdeputirten unter Beifügung des Siegels der HandlungsdePutirtM «kt zMMvlHlehen. Ohne die gehörig erfolgte Anmeldung und Abmeldung des Lehrlings findet diese zur Gültigkeit des Lehrbriefs erforder liche Mitvollziehung nicht statt. . . , 6. Die Anmeldung der zur Zeit dieser Bekanntmachung bereits in der Lehre stehenden und noch nicht angemeldeten Lehrlinge ist von den Lehrherren spätestens binnen einem Monate von dieser Zeit an zu bewerkstelligen. 7. Jeder Lehrherr, welcher die Befolgung vorstehender Vorschriften unterläßt, ist auf erfolgte Anzeige des Handelsvorstandes mit einer Strafe von zehn Lhalern zu belegen. Leipzig, den 19. Juni 1847. Der^Ralh der Stadt Leipzig. ür. Gross. LemdwirthschaftlicheS. Vor einigen Lagen wurde auch in dieser Zeitschrift durch einen „wohlmeinenden Vorschlag" der Bildung eines Actien- vereins zur rationellen Bewirthschaftung des unbenutzten Grund und Bodens in Sachsen gedacht; es möge nun einiges Statistische über diesen Gegenstand hier folgen: Das Königreich Sachsen besitzt 1,344,474 Acker pfluggängigen Feldes, 361,549 - Wiesen, 76,624 - Gärten, also 1,722,647 Acker zu ökonomischen Zwecken bestimmten Landes; ferner 562,366 Acker Privatwaldungen und 264,865 - > Staatswaldungen, demnach 827,225 Acker Waldungen im Ganzen.) Es beträgt also der Waldboden fast halb so viel, als der zu landwirthschaftlichem Gebrauch cultivirte Boden, und es scheint daher, daß unser Land bei seinem Reichthum an Stein- und Braunkohlen rc. zu wenig Waldungen nicht be sitze. Bedenkt man jedoch, daß die Privat Holzzucht, na mentlich der kleineren Besitzer, — mit allerdings nicht zu »erkennende», -cm Lheil sehr rühmlichen Ausnahmen, — ln Sachsen im Allgemeinen auch billigen Anforderungen zu entsprechen nicht geeignet ist; bedenkt man, daß in dem Kreisdirectionsbezirk Zwickau bereits 33 Procent des Waldbodens in Blößen, außerdem ein großer Lheil durch Frevel, Streurechen und Huthung zur Devastation (Verwüstung) gebracht, in einem kaum bessern Zustande sich befindet; daß in der sandigen Gegend der Lausitz das Ver- yältniß ein noch viel ungünstigeres ist (das Auge wendet sich mit bangen Aussichten für die Zukunft von einer solchen ganz rücksichtslosen unverantwortlichen Vernachlässigung der Benutzung des Bodens ab, welche um so weniger Entschul digung verdient, als die einmalige glückliche Saat oder Pflan zung auf mehre Generationen jede weitere Cultur und Pflege fast unnöthig macht); bedenkt man hauptsächlich, daß immer mehr Waldboden dem Ackerbau zugewendet werden könnte, insofern die Privatholzzucht der schon seit Jahrzehnden bestehenden sorgsamsten Cultur der Staatswaldungen nur einigermaßen gleich käme, so würden zu seiner Zeit bei gleicher Production circa 186,666 Acker, so weit diese -hierzu geeignet erscheinen, zu Acker- und Wiesenland z» verwenden bleiben, und eS ergiebt die einfachste Berech nung, welch enormes jährliches Einkommen der Nation durch die oben nachgewiesene mangelhafte Bewirthschaftung verloren geht.— (Zur Bestätigung sehe man.die „landwirthschastliche