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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1833,Juli-August
- Erscheinungsdatum
- 1833
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Sächsisches Staatsarchiv Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id31472148Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id31472148Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-31472148Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 1. Kammer: 80. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833-07-10
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1833,Juli-August 761
- Protokoll2. Kammer: 67. Sitzung 761
- Protokoll2. Kammer: 68. Sitzung 769
- Protokoll1. Kammer: 73. Sitzung 791
- Protokoll1. Kammer: 74. Sitzung 803
- Protokoll2. Kammer: 70. Sitzung 815
- Protokoll2. Kammer: 71. Sitzung 825
- Protokoll2. Kammer: 73. Sitzung 845
- Protokoll1. Kammer: 79. Sitzung 853
- Protokoll2. Kammer: 75. Sitzung 865
- Protokoll1. Kammer: 80. Sitzung 877
- Protokoll1. Kammer: 81. Sitzung 885
- Protokoll1. Kammer: 82. Sitzung 895
- Protokoll2. Kammer: 77. Sitzung 903
- Protokoll2. Kammer: 78. Sitzung 915
- Protokoll1. Kammer: 84. Sitzung 927
- Protokoll1. Kammer: 85. Sitzung 935
- Protokoll1. Kammer: 86. Sitzung 943
- Protokoll1. Kammer: 87. Sitzung 947
- Protokoll1. Kammer: 88. Sitzung 953
- Protokoll2. Kammer: 80. Sitzung 961
- Protokoll1. Kammer: 89. Sitzung 969
- Protokoll2. Kammer: 81. Sitzung 977
- Protokoll1. Kammer: 90. Sitzung 981
- Protokoll2. Kammer: 82. Sitzung 987
- Protokoll2. Kammer: 83. Sitzung 995
- Protokoll1. Kammer: 92. Sitzung 1005
- Protokoll1. Kammer: 94. Sitzung 1009
- Protokoll2. Kammer: 84. Sitzung 1019
- Protokoll2. Kammer: 85. Sitzung 1027
- Protokoll2. Kammer: 86. Sitzung 1033
- Protokoll2. Kammer: 87. Sitzung 1045
- Protokoll2. Kammer: 88. Sitzung 1055
- Protokoll1. Kammer: 96. Sitzung 1067
- Protokoll2. Kammer: 89. Sitzung 1075
- Protokoll1. Kammer: 97. Sitzung 1081
- Protokoll2. Kammer: 90. Sitzung 1089
- Protokoll2. Kammer: 91. Sitzung 1097
- Protokoll2. Kammer: 92. Sitzung 1109
- Protokoll1. Kammer: 99. Sitzung 1113
- Protokoll1. Kammer: 100. Sitzung 1121
- Protokoll2. Kammer: 94. Sitzung 1129
- Protokoll2. Kammer: 95. Sitzung 1143
- Protokoll1. Kammer: 102. Sitzung 1155
- Protokoll2. Kammer: 96. Sitzung 1163
- Protokoll1. Kammer: 104. Sitzung 1171
- Protokoll1. Kammer: 105. Sitzung 1179
- BandBand 1833,Juli-August 761
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III. Außerordentliche Berlage zur Leipziger Zeitung. Dresden, Mittwochs, den 17. Juli 1833. Nachrichten vom Landtage. Achtzigste öffentliche Sitzung der ersten Kammer, am 10. Juli 1833. (Beschluß.) Fortsetzung der Berathung über den Gesetzentwurf, die Staatsangehörigkeit u. s. w. betreffend. 44 — 46. Der Referent spricht sich zuvörderst dahin aus, daß viel leicht am besten aus der Sache zu kommen sein dürfte, wenn der tz- ganz weggelafsen winde, indem alsdann keiner Meinung vor gegriffen werde, und eine Bestimmung über den Landsassiat ohne hin nicht nothwendig in das gegenwärtige Gesetz gehöre. Hiermit ist indessen der Staatsminister v. Könneritz nicht einverstanden. Er halte eine Bestimmung über den Landsassiat für unerläßlich nothwendig, da man aus der Festsetzung, daß bloße Ansässigmachung die Staatsangehörigkeit nicht gewähren solle, über die Fortdauer des Landsassiats leicht zweifelhaft wer den könnte, auch ähnliche Bestimmungen, z. B. über die Teil nahme von Fremden an verfassungsmäßigen Rechten, in das Ge setz gebracht worden seien. — Eben so wenig könne er der Majo rität der Deputation beistimmen, denn obwohl der Staat an sich nicht die Pflicht habe, für den Rechtsschutz der Ausländer zu sor gen, so sei dieß doch eher vortheilhaft, da es das Vertrauen der Ausländer zur diesseitigen-Negierung erhöhe, wie denn auch Aus länder, wenn sie nur in Leipzig seien, bei dem dortigen Handels gerichte in dahin gehörigen Angelegenheiten ohne Rücksicht dar auf, wer der Kläger sei, Recht nehmen müßten. Ein Aehnliches bestehe da, wo das koinm eontrsetus oder srresti in Frage kom me. — Noch weniger aber vermöge er dem Separatvoto beizu treten. Zuvörderst werde dessen Annahme voraussetzen, daß der Kläger in jedem einzelnen Falle den Beweis der in dem Hei- mathslande des Beklagten geltenden Verfassung führe, auch wäre es offenbar nachtheilig für die diesseitigen Unterthanen, wenn man sie nöthigen wolle, diejenigen im Auslande zu belangen, die sie jetzt im Jnlandc verklagen könnten. Ja selbst der Staat werde z. B. bei Abgaben-Defraudationen am Ende nicht einmal selbst verfahren lassen können. Wichtig sei auch die Sache z.B. wegen des Hauses Schönburg, das sämmtliche Receßherrschaften im Gesammtlehn habe, und mit dem man schwer zu verhandeln im Stande sein werde, wenn nicht alle seine Mitglieder im Lande be langt werden könnten. Ueberhaupt könne es unmöglich im In teresse der Stände liegen, die Justizhoheit gegen Ausländer zu beschränken und so dem Staate Rechte zu nehmen, die ihm zur Zeit Niemand bestreite, zumal da auch in andern Ländern Aehnli ches bestehe. Wo das französische Recht gelte, könne z. B. jeder Fremde belangt werden, wenn nur ein Executionsobject da sei, und werde er nach Befinden nicht einmal selbst vorgeladen, son dern ihm nur ein Procurator bestellt. Fürst v. Schönburg spricht für die Annahme des Depu tationsgutachtens. Was sein Haus betreffe, so sei es hierbei gar nicht bctheiligt, indem dessen Gerichtsstand durch den Neceß von 1740 bestimmt sei. Am angemessensten finde er aber den Vor schlag des Scparatvoti, da der Grund des Landsassiats wegfalle, wenn Ansässigkeit nicht mehr die Staatsangehörigkeit begründen solle, und da der Landsassiat nicht allein der Aufhebung der privilegirten Gerichtsstände, sondern auch §. 24. der Verfassungs urkunde widerspreche, wo die Anwendung der Gesetze von dem persönlichen Aufenthalte im Lande abhängig gemacht werde. Secretair v. Zedtwitz und v. Klien sprechen sich noch fü r den Gesetzentwurf aus und Graf v. Hohenthal findet es zweck mäßig , die Bestimmungen über den Landsassiat vor der Hand, und bis zum Erscheinen eines neuen Gesetzes auf sich beruhen zu lassen. Der Präsident stellt hierauf die Fragen: 1) Soll der tz. 43. in Wegfall gebracht werden? dieß verneinen 21 gegen 6 Stimmen; 2) wird das Separatvotum eines Deputationsmitglie des angenommen? 23gegen4Stimmen verneinen dieß eben falls ; 3) genehmigt die Kammer den Vorschlag der Majorität der Deputation? dieß wird mit 15 gegen 12 Stimmen, so wie die Frage: ob tz. 43. unter der beliebten Abänderung angenom men werde? einstimmig bejahet. tz. 44.: (Dessen Anwendung auf Mitbelehnte.) „Die Grundsätze des Landsassiats sind in gleicher Maße auch auf diejenigen Frem den anzuwenden, welche die Mitbelehnschaft an einem im Lande gelegenen Gute oder andern Gegenstände erworben haben/' Die Deputation konnte sich von dem Nutzen dieses Z. nicht überzeugen, und trägt daher auf dessen Wegfall an, indem nicht nur die in den Motiven zu dem Gesetzentwurf für die Beibehal tung des Landsassiats angeführten Gründe auf bloße Mirbe- lehnte nicht anwendbar sind, und die Insinuation der Ladungen und Execution der ergangenen Urtheile hinsichtlich derselben mit Schwierigkeiten verbunden sein würden, sondern weil auch durch das Mandat vom 13. März 1822. Z. 19. den Mitbelehnten das bis dahin gehabte Korum vor der Landesregierung und dem Ober hofgerichte entnommen, und dieselben lediglich der ordentli chen Obrigkeit des Wohnsitzes unterworfen sind, da her, wenn sie im Königreiche Sachsen ihren Wohnsitz nicht Hatzen, auch kein inländisches Gericht sich für zuständig halten könnte, eine Klage gegen sie, wegen persönlicher Ansprüche, anzunehmen. Staatsminister v. Könneritz erklärt sich gegen den Weg fall dieses tz., indem dann gar keine Klage mehr gegen einen Mitbe lehnten erhoben werden könne, und häufig der Fall eintreten werde, daß, wenn vielleicht der Besitzer des Gutes von seinem Mitbelehnten eine abzugebende Erklärung verlange, — wie z. B. beim Ablösungsgeschäft — sich Letzterer derselben absichtlich
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