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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1833,Juli-August
- Erscheinungsdatum
- 1833
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Sächsisches Staatsarchiv Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id31472148Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id31472148Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-31472148Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 2. Kammer: 77. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833-07-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1833,Juli-August 761
- Protokoll2. Kammer: 67. Sitzung 761
- Protokoll2. Kammer: 68. Sitzung 769
- Protokoll1. Kammer: 73. Sitzung 791
- Protokoll1. Kammer: 74. Sitzung 803
- Protokoll2. Kammer: 70. Sitzung 815
- Protokoll2. Kammer: 71. Sitzung 825
- Protokoll2. Kammer: 73. Sitzung 845
- Protokoll1. Kammer: 79. Sitzung 853
- Protokoll2. Kammer: 75. Sitzung 865
- Protokoll1. Kammer: 80. Sitzung 877
- Protokoll1. Kammer: 81. Sitzung 885
- Protokoll1. Kammer: 82. Sitzung 895
- Protokoll2. Kammer: 77. Sitzung 903
- Protokoll2. Kammer: 78. Sitzung 915
- Protokoll1. Kammer: 84. Sitzung 927
- Protokoll1. Kammer: 85. Sitzung 935
- Protokoll1. Kammer: 86. Sitzung 943
- Protokoll1. Kammer: 87. Sitzung 947
- Protokoll1. Kammer: 88. Sitzung 953
- Protokoll2. Kammer: 80. Sitzung 961
- Protokoll1. Kammer: 89. Sitzung 969
- Protokoll2. Kammer: 81. Sitzung 977
- Protokoll1. Kammer: 90. Sitzung 981
- Protokoll2. Kammer: 82. Sitzung 987
- Protokoll2. Kammer: 83. Sitzung 995
- Protokoll1. Kammer: 92. Sitzung 1005
- Protokoll1. Kammer: 94. Sitzung 1009
- Protokoll2. Kammer: 84. Sitzung 1019
- Protokoll2. Kammer: 85. Sitzung 1027
- Protokoll2. Kammer: 86. Sitzung 1033
- Protokoll2. Kammer: 87. Sitzung 1045
- Protokoll2. Kammer: 88. Sitzung 1055
- Protokoll1. Kammer: 96. Sitzung 1067
- Protokoll2. Kammer: 89. Sitzung 1075
- Protokoll1. Kammer: 97. Sitzung 1081
- Protokoll2. Kammer: 90. Sitzung 1089
- Protokoll2. Kammer: 91. Sitzung 1097
- Protokoll2. Kammer: 92. Sitzung 1109
- Protokoll1. Kammer: 99. Sitzung 1113
- Protokoll1. Kammer: 100. Sitzung 1121
- Protokoll2. Kammer: 94. Sitzung 1129
- Protokoll2. Kammer: 95. Sitzung 1143
- Protokoll1. Kammer: 102. Sitzung 1155
- Protokoll2. Kammer: 96. Sitzung 1163
- Protokoll1. Kammer: 104. Sitzung 1171
- Protokoll1. Kammer: 105. Sitzung 1179
- BandBand 1833,Juli-August 761
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114. Außerordentliche Beilage zur Leipziger Zeitung. Dresden, Sonnabends, den 20. Juli 1833. Nachrichten vom Landtage. Sieben und siebenzigstc öffentliche Sitzung der zweiten Kammer, am 18. Juli 1833. (Beschluß.) Fortsetzung dcr Berathung über den Bericht der 3. Deputation der 2. Kam mer über den Antrag des Deputaten Lehmann aus Zwenkau, auf Verschär fung des Verbots des Hausirhandcls. Staatsminister v. Zefchau: Die neue Gewerbeordnung werde auch mehrere Bestimmungen über den Hausirhandel ent halten. v Der Abg. Clauß: Den etwas harten Vorwurf, der Pe tent habe indirekt einen Antrag gestellt, welcher verfassungs widrig genannt werden dürfte, fühle ich mich aufgefordert, als Mitglied der Kammer zurück zu weisen, weil ich einen solchen Antrag, wenn er auch Vorlage, nicht für verfassungswidrig an sehen könnte. Der angeführte §. 27. der Verfassungsurkunde laßt allerdings eine Beschränkung bei Gebahrung mit dem Eigenthume zu, nämlich eine solche, wie es darin heißt, „welche Gesetz und Recht vorschreiben." Auch bei der ß. 28. gedachten freien Wahl des Berufes können ausdrückliche Gesetze entgegen stehen. Wird z. B. der Hausirhandel durch eine gesetzliche, auf verfassungsmäßigem Wege hcrvorgegangene Bestimmung verbo ten, so kann Niemand mit seinen Maaren Hausirhandel treiben, noch Jemand nach seiner Wahl dieses Gewerbe zu seinem Berufe wählen. Würde vorausgesetzt, daß in unserm konstitutionellen Staate jeder unbeschrankt mit seinem Eigenthume gebahren könnte, so dürfte auch kein Gesetz wider Verschwender, vielleicht kein Fideikommiss kein Majorat mehr bestehen, so hätte das Lehns- wesen mit der Verfassung sofort aufgehoben werden müssen. Habe ich mir erlaubt, in Betreff eines hier in Frage kommenden Prkncips den Hrn. Antragsteller zu vertheidkgen, so lasse ich übri gens jetzt seinen Antrag selbst auf sich beruhen, und trete der De putation, deren Meinung die Aeußerung des Hrn. Staatsmini sters bestätigt hat, vollkommen bei, wenn sie voraussetzt, daß bei der zu erwartenden Gewerbeordnung der Hausirhandel nicht unbeachtet bleiben werde. Daß die Kammer bis zu der über die Gewerbeordnung bevorstehenden Berathung über den Ge genstand hinweggche, muß ich deßhalb für angemessen finden. Wollte man dkcß nicht thun, so öffnet sich von dem, durch die dritte Deputation bezeichneten Gesichtspunkt „höchstmöglichster Gewerbfreiheit" ein so weites Feld für unsere Diskussion, daß ich nicht wünsche, wir möchten uns jetzt unvorbereitet darauf wagen, und zwar um so weniger, als wir die Absicht der Regie rung über diesen Gegenstand poch nicht kennen. Daher trage ich darauf an, den vorliegenden Bericht mit der Petition der Depu tation zuzuweisen, welche über die Gewerbeordnung s.Z. Be richt zu erstatten hat. Der Abg. Lehmann: Daß der Hausirhandel für den Staat, für Fabrik-, Gewerb-und Handeltreibende Einwohner des Vaterlandes nachtheilig und verderblich ist, bedarf wohl keiner neuern Erwähnung, und daß derselbe den Städten den Todesstoß versetzt, liegt klar am Tage, wenn man erwägt, daß keine Stunde des Tages vergeht, wo nicht auf dem Lande städtische Erzeugnisse zur Ungebühr feilgeboten und verkauft wer den, zu Preisen, wie sie der redliche Bürger, der mit Gewiss senhaftigkeit zu Werke geht, seine Waare zu bezahlen gemeint, dem Staate die Abgabe dafür nicht entzieht, und keinen Schwin delhandel treibt, nicht verabreichen kann. Hierdurch wird die beste Gelegenheit zum Stehlen, Betteln u. dergl. policeiwide- rigen Handlungen herbeigerufen, zum Verdruß der Landbewoh ner selbst. Soll der Staat gedeihen, so muß der Landbewohner und der Städter Hand in Hand mit einander wandeln, aber unter solchen Umständen braucht der Landbewohner die Städte gar nicht zu berühren, kein Wunder, wenn die Letztem daher veröden, die Erwerbsquellen versiegen, und da die Landes - undCommun- abgaben sich auf die größte Höhe geschwungen, die Armuth, gewiß zum Nachtheil des Stgats, allgemein wird. Die Messen und Märkte müssen dadurch von Jahr zu Jahr immer mehr sinken, und werden niemals gedeihen. Nach tz.85.der Verfassungsurkunde können die Stände auf neue Gesetze, so wie auf Abänderung und Aufhebung bestehen der antragen; daher glaube ich, einen so großen Norhstand des Landes sollte die hohe Kammer doch zu beherzigen gedenken, und mangelhaft ausgeführte Gesetze waren doch wohl nicht mit Un recht zu rügen, und Verbesserung nicht qm unrechten Orte. Ein erlangtes Recht der Lausitz, in der Zeit der Noth bei der Continentalsperre geboten jetzt genau genommen, zu ihrem eignen Verderben gereichend, soll und nmß selbiges, und in er weiterter Maße fortbestehen? Im Jrrthum ist man, wenn man wähnt, dem inländi schen Fabrikanten durchs Hausiren aufzuhelfen, da bei vorgeb lich inländischer Waare ein großer Theil gus ausländischer besteht. Durchs Hausiren wird die Waare erst vollends herabgedrückt, von dem Hausirer, größtentheils nicht Verfertiger der Waare, unterm Einkaufspreis verschleudert, da sie um das Ende der Be zahlung wenig bekümmert sind. Ist dieß für die Fabriken ein Glück? bedarf dieß einer Ermunterung? Die Concurrenz in den Städten wird nie eine Uebertheuerung herbeiführcn, noch weni ger der Landbewohner mit Waare so getäuscht werden. In der herumschweifenden Lebensweise gefallen sich jene am Besten, jedoch gewiß zum Schaden des Staates und des Bürgers. Ich
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