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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1833,Juli-August
- Erscheinungsdatum
- 1833
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Sächsisches Staatsarchiv Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id31472148Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id31472148Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-31472148Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 1. Kammer: 84. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833-07-17
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1833,Juli-August 761
- Protokoll2. Kammer: 67. Sitzung 761
- Protokoll2. Kammer: 68. Sitzung 769
- Protokoll1. Kammer: 73. Sitzung 791
- Protokoll1. Kammer: 74. Sitzung 803
- Protokoll2. Kammer: 70. Sitzung 815
- Protokoll2. Kammer: 71. Sitzung 825
- Protokoll2. Kammer: 73. Sitzung 845
- Protokoll1. Kammer: 79. Sitzung 853
- Protokoll2. Kammer: 75. Sitzung 865
- Protokoll1. Kammer: 80. Sitzung 877
- Protokoll1. Kammer: 81. Sitzung 885
- Protokoll1. Kammer: 82. Sitzung 895
- Protokoll2. Kammer: 77. Sitzung 903
- Protokoll2. Kammer: 78. Sitzung 915
- Protokoll1. Kammer: 84. Sitzung 927
- Protokoll1. Kammer: 85. Sitzung 935
- Protokoll1. Kammer: 86. Sitzung 943
- Protokoll1. Kammer: 87. Sitzung 947
- Protokoll1. Kammer: 88. Sitzung 953
- Protokoll2. Kammer: 80. Sitzung 961
- Protokoll1. Kammer: 89. Sitzung 969
- Protokoll2. Kammer: 81. Sitzung 977
- Protokoll1. Kammer: 90. Sitzung 981
- Protokoll2. Kammer: 82. Sitzung 987
- Protokoll2. Kammer: 83. Sitzung 995
- Protokoll1. Kammer: 92. Sitzung 1005
- Protokoll1. Kammer: 94. Sitzung 1009
- Protokoll2. Kammer: 84. Sitzung 1019
- Protokoll2. Kammer: 85. Sitzung 1027
- Protokoll2. Kammer: 86. Sitzung 1033
- Protokoll2. Kammer: 87. Sitzung 1045
- Protokoll2. Kammer: 88. Sitzung 1055
- Protokoll1. Kammer: 96. Sitzung 1067
- Protokoll2. Kammer: 89. Sitzung 1075
- Protokoll1. Kammer: 97. Sitzung 1081
- Protokoll2. Kammer: 90. Sitzung 1089
- Protokoll2. Kammer: 91. Sitzung 1097
- Protokoll2. Kammer: 92. Sitzung 1109
- Protokoll1. Kammer: 99. Sitzung 1113
- Protokoll1. Kammer: 100. Sitzung 1121
- Protokoll2. Kammer: 94. Sitzung 1129
- Protokoll2. Kammer: 95. Sitzung 1143
- Protokoll1. Kammer: 102. Sitzung 1155
- Protokoll2. Kammer: 96. Sitzung 1163
- Protokoll1. Kammer: 104. Sitzung 1171
- Protokoll1. Kammer: 105. Sitzung 1179
- BandBand 1833,Juli-August 761
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116. Außerordentliche Beilage zur Leipziger Zeitung. Dresden, Dienstags, den 23. Juli 1833. Nachrichten vom Landtage. Vier und achtzigste öffentliche Sitzung der ersten Kammer, am 17. Juli 1833. (Beschluß.) Fortsetzung der anderweitcn Berathung über das Decret, die Veräußerungen vom Staatsgute betreffend. — Fortsetzung der Berathung über den Gesetz entwurf, die Staatsangehörigkeit u. s. w. betreffend. 63 — 72. 2. Diel. Kammer hatte sich dahin ausgesprochen, daß von den aus dem Verkaufe vom Staalsgute gelöfcten Geldern in der Regel nur Forstgrundstücke von bedeutendem Umfange oder zu befferm Arrondissement dienend, und Grundstücke mit Steinkohlenlagern; Güter mit Oekonomieverwaltung, oder ein zelne Feld - und Wiesengrundstücke aber nur ausnahmsweise und unter gewissen Voraussetzungen acquirirt werden möchten. Die 2. Kammer ist dem ebenfalls nicht beigetreten, sondern sie hat geäußert, daß, wenn in dieser Rücksicht ein Wunsch beizufü gensei, es nur der sein könne, solches Eigenthum zu acquiri- ren, welches die beste und nachhaltigste Verzinsung des ange legten Capitals verspreche. v. Potenz bemerkt hierbei, daß er zwar seinerseits von der durch den Beschluß der 1. Kammer dargelegten Ansicht nicht abgehen könne, daß jedoch die Deputation in ihrer Mehrheit ge glaubt habe, man könne der Meinung der 2. Kammer beitre ten , wenn nur vor dem Worte „verspreche" noch die Worte ein geschoben würden „mit thunlichster Berücksichtigung gemeinnü tziger Nebenzwecke". v. D eutrich äußert hierauf, daß mit dem Wegfalle der von der 1. Kammer beantragten Auslassung wenig verloren gehe, indem die Beistimmung über die Acguisüion neuen Grund- eigenthums für den Staat Sache der Administration bleibe, man auch den Antrag nur als Wunsch habe hinftellen und ihn noch überdieß durch die Worte in der Regel habe beschranken wollen. Die Verwendung eines Theils des Staatsguts zu gemeinnützigen Zwecken gehöre nicht hierher, sondern erfordere eigentlich eine Bewilligung auf das Budget des Ministern des Innern, und er halte daher dafür, daß es am Besten sein werde, auch den von der 2. Kammer vorgeschlagenen Antrag wegzu lassen, und gar nichts dem Aehnliches beizufügen, wodurch es bei der wohl genügenden Bestimmung §. 18. der Verfassungs urkunde verbleibe. Secr. v. Zedtwitz stimmt dieser Ansicht bei, da es über haupt scheine, als ob sich die 2. Kammer selbst für den von ihr vorgeschlagenen Zusatz noch nicht bestimmt erklärt habe. Staatsminister v. Ze sch au erklärt sich ebenfalls für diese Ansicht und versichert, daß es ganz gleich sei, ob man diesen Antrag beifüge oder nicht, indem das Ministerium ja verant wortlich bleibe, und es ohne ganz besondere Gründe Güter mit Oekonomie gewiß nicht kaufen werde, weil sie sich nach den gemachten Erfahrungen in den Händen des Staats am schlech testen verinteressirten. Dagegen glaubt v. Polenz, daß es der Kammer wohl zustehe, nach ihren Erfahrungen Wünsche über die Wiederan legung der aus veräußerten Theilen des Staatsguts gclöfeten Gelder auszusprechen. v. Ziegler wünscht es besonders berührt zu sehen, daß der Staat lieber sein Grundeigenthum in kleinern Parcellen an Einzelne abtreten, als neue Ländereien acquiriren möge. v. Deutrich erwiedert, daß ja gar nicht von einer Ver mehrung des zum Staatsgute gehörigen Grundeigentums, sondern lediglich von dessen zum Staatscredit notwendiger und durch die Verfassungsurkunde gebotener Erhaltung die Rede sei, welche freilich bei sich darbietender passender Gelegenheit die Ac- quisitivn neuen Grundeigentums anstatt des veräußerten vor aussetze. Der Präsident erklärt sich mit dem oben gemachten Vor schläge des Herrn v. Deutrich einverstanden und stellt die Frage: „Ist die Kammer damit einverstanden, daß weder der von ihr, nach der von der 2. Kammer ausgegangene Antrag über die Art der Wiederanlegung der aus dem Verkaufe vom Staats gute gelöseten Gelder in die Schrift ausgenommen werde?" und es erfolgt darauf einstimmig bejahende Antwort. 3. Die dritte Differenz endlich betrifft den Beschluß der 1. Kammer, in der Schrift auszudrücken, daß auch in gewissen Fällen die Bestände des Domainenfonds zur Erweiterung und Verbesserung vorhandener, so wie zur Erbauung neuer Ge bäude zu verwenden sein dürften. Die zweite Kammer will dem nämlich zwar beitreten, jedoch unter der Modisication, daß auf Baureparaturen und Neubaue in der Regel nur die aus alten und überflüssigen Gebäuden erlangten Kaufgelder ver wendet, Gelder zu Neubauen oder, was gleich viel sein möchte, zum Erkaufe von Häusern aber nur dann aus dem Domainen fonds entnommen werden könnten, wenn dadurch der Staats kasse eine mit den Nutzungen des Anlagecapitals im Verhält nisse stehende Auslage erspart werde. Hiermit glaubt sich nun, wie v. Polenz bemerkt, die diesseitige Deputation nicht einverstehen zu können, da Baure paraturen niemals aus dem Domainenfonds, sondern , als cur rente Ausgaben, aus dem Budget zu bestreiten seien. Sie hofft indessen eine Vereinigung zu treffen, wenn der ganze Satz so gefaßt würde: „Daß aus dem Erlös der erlangten Verkaufs gelder für überflüssige, zu dem Staatsgute gehörige Gebäude,
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