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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1833,Juli-August
- Erscheinungsdatum
- 1833
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Sächsisches Staatsarchiv Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id31472148Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id31472148Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-31472148Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 1. Kammer: 85. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833-07-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1833,Juli-August 761
- Protokoll2. Kammer: 67. Sitzung 761
- Protokoll2. Kammer: 68. Sitzung 769
- Protokoll1. Kammer: 73. Sitzung 791
- Protokoll1. Kammer: 74. Sitzung 803
- Protokoll2. Kammer: 70. Sitzung 815
- Protokoll2. Kammer: 71. Sitzung 825
- Protokoll2. Kammer: 73. Sitzung 845
- Protokoll1. Kammer: 79. Sitzung 853
- Protokoll2. Kammer: 75. Sitzung 865
- Protokoll1. Kammer: 80. Sitzung 877
- Protokoll1. Kammer: 81. Sitzung 885
- Protokoll1. Kammer: 82. Sitzung 895
- Protokoll2. Kammer: 77. Sitzung 903
- Protokoll2. Kammer: 78. Sitzung 915
- Protokoll1. Kammer: 84. Sitzung 927
- Protokoll1. Kammer: 85. Sitzung 935
- Protokoll1. Kammer: 86. Sitzung 943
- Protokoll1. Kammer: 87. Sitzung 947
- Protokoll1. Kammer: 88. Sitzung 953
- Protokoll2. Kammer: 80. Sitzung 961
- Protokoll1. Kammer: 89. Sitzung 969
- Protokoll2. Kammer: 81. Sitzung 977
- Protokoll1. Kammer: 90. Sitzung 981
- Protokoll2. Kammer: 82. Sitzung 987
- Protokoll2. Kammer: 83. Sitzung 995
- Protokoll1. Kammer: 92. Sitzung 1005
- Protokoll1. Kammer: 94. Sitzung 1009
- Protokoll2. Kammer: 84. Sitzung 1019
- Protokoll2. Kammer: 85. Sitzung 1027
- Protokoll2. Kammer: 86. Sitzung 1033
- Protokoll2. Kammer: 87. Sitzung 1045
- Protokoll2. Kammer: 88. Sitzung 1055
- Protokoll1. Kammer: 96. Sitzung 1067
- Protokoll2. Kammer: 89. Sitzung 1075
- Protokoll1. Kammer: 97. Sitzung 1081
- Protokoll2. Kammer: 90. Sitzung 1089
- Protokoll2. Kammer: 91. Sitzung 1097
- Protokoll2. Kammer: 92. Sitzung 1109
- Protokoll1. Kammer: 99. Sitzung 1113
- Protokoll1. Kammer: 100. Sitzung 1121
- Protokoll2. Kammer: 94. Sitzung 1129
- Protokoll2. Kammer: 95. Sitzung 1143
- Protokoll1. Kammer: 102. Sitzung 1155
- Protokoll2. Kammer: 96. Sitzung 1163
- Protokoll1. Kammer: 104. Sitzung 1171
- Protokoll1. Kammer: 105. Sitzung 1179
- BandBand 1833,Juli-August 761
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117. Außerordentliche Beilage zur Leipziger Zeitung. Dresden, Mittwochs, den 24. Juli 1833. Nachrichten v Fünf und achtzigste öffentliche Sitzung der ersten Kammer, am 18. Juli 1833. (Beschluß.) Fortsetzung der Berathung über den Gesetzentwurf, die Staatsangehörigkeit u. s. w. betreffend. Man schreitet nunmehr zur speciellen Berathung über die einzelnen Bedingungen. Was den 1. Punct anlangt, so wiederholt Secretair Hartz seine früher gethane Aeußerung, daß diese Bestimmung nicht auf die sich im Heimathsorte Niederlassenden Anwendung lei- den dürfe. Referent bemerkt hiergegen, daß ja in dringenden Fäl len , wo durch diese Bestimmung jemandes unmittelbares Fort kommen behindert werden könne, Dispensation eintreten dürfe. v. Deutlich findet keinen Grund, warum man nicht auch bei dem im Heimathsorte sich Ansassigmachenden dasselbe Alter von 23 Jahren zur Vertretung eines Geschäfts gelten lassen wolle, wie bei dem sich Ucbersiedelndcn, und hält eine Gleichstellung hierin in den zu §. 54. gegebenen Motiven vollkommen auseinander gesetzt. v. Klien nimmt das in diesem Puncte bestimmte Alter um so mehr für zweckmäßig an, als er in dem frühzeitigen Heirathen kein Mittel finde, das bürgerliche Wohl zu befördern. Wenn man von einer Beschränkung spreche, so treffe diese wshl mehr die wohlhabendere als ärmere Volksklasse, da nicht leicht Einer, der sich dem Studio der Wissenschaften gewidmet habe, vor dem 25. Jahre heirathen und im Stande sein werde, eine Familie zu er nähren; daß aber der, welcher bis zum 21. Jahre die Reinheit seiner Sitten unbescholten erhalten habe, dicß unstreitig auch bis zum 25. thun werde. Zweckmäßig würde es vielleicht sein, hierin dem Beispiele Preußens zu folgen, und das 24. Jahr als Nor malzahl des Eintritts der Mündigkeit anzunehmen; nöthigenfalls könne ja auch hiervon Dispensation eintreten. Der einzige prakti sche Grund für eine Verschiedenheit rönne vielleicht darin liegen, daß ein junger Mann in der Heimarh ein bereits bestehendes Ge schäft fortzuführen, an dem fremden Orte aber ein neues zu be gründen habe. Auch Bürgermeister Ritterstädt glaubt sich dem anschlie- ßcn zu müssen, was bis jetzt von der Verheirathung gesagt wor den sei. Die aufgestellten Bedingungen stünden so genau mit om Landtage. dem Gesetze in Verbindung, daß sie allgemein angenommen wer den könnten. v. Po fern hält es für billig, daß wenigstens Steinmetzer, Hüttenarbeiter u. dergl. Leute von dieser Bestimmung ausgenom men würden, da sie gewöhnlich nur das 50. Lebensjahr erreichten und demnach, wenn sie so spät heiratheten, ihre Söhne nie mün dig sehen würden. Es wird dem Sprecher aber eingehalten, daß hier nur von zunftmäßigen Gewerben die Rede sei, die erwähnten Classen aber nicht zünftig waren. v. Beust auf Neusalza hält die vorliegende Bestim mung schon um deswillen für zweckmäßig, als darin eine Gleich stellung mit den im Militairdienste stehenden jungen Männern er reicht werde, welche in der Regel nicht vor dem 28. Jahre heira then könnten; ja es sei Schuldigkeit, nicht diejenigen in der Zwi schenzeit zu verdrängen, welche früher wdgen Gewerbsverhältnis sen nicht hätten an einem Orte ausgenommen werden können. Als demnächst vom v. Klien bemerkt wird, es liege in den praktischen Verhältnissen, daß, wenn man lange an einem Orte lebe, man Verbindungen anknüpfe, welche in der Folge die Ein richtung eines eignen Haushaltes erleichterten, dagegen man an einem andern Orte, wo man als Fremdling auftrete, schwerer sei nen Unterhalt finden werde, entgegnet der königl. Commissar v. Wietersheim: Gerade der umgekehrte Fall sei vorhanden: denn es könne nicht bestritten werden, daß besonders Fabrikanten an den Orten, wo sie gelernt, und an denen, wo sie sich ausgebil det, oder, sozusagen, ihr Nest gebaut hätten, weit eingebür gerter und mit dem Geschäftsgänge vertrauter wären, als in ih rem Heimathsorte, den sie nach Jahre langer Abwesenheit wieder einmal aufsuchten. Es sei im Gesetze hauptsächlich darauf ange kommen, zwischen 2 gleichstimmenden Extremen die gerechte Mitte zu finden. Der königl. Commissar v. Günther stellt^Noch die noth- wendig zwischen den Bewohnern des Landes und der Städte ent stehende Ungleichheit vor Augen, falls diese Bestimmung verwor fen würde, indem erstere am Heimathsorte zünftige Gewerbe und Handel gar nicht betreiben, demnach sich vor vollendetem 25. Jahre nicht etabliren dürften, was doch den Emgebornen zu stehen solle. Der Präsident stellt hierauf die Frage: Soll die zuerst
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