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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1833,Juli-August
- Erscheinungsdatum
- 1833
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Sächsisches Staatsarchiv Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id31472148Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id31472148Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-31472148Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 2. Kammer: 67. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833-06-27
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1833,Juli-August 761
- Protokoll2. Kammer: 67. Sitzung 761
- Protokoll2. Kammer: 68. Sitzung 769
- Protokoll1. Kammer: 73. Sitzung 791
- Protokoll1. Kammer: 74. Sitzung 803
- Protokoll2. Kammer: 70. Sitzung 815
- Protokoll2. Kammer: 71. Sitzung 825
- Protokoll2. Kammer: 73. Sitzung 845
- Protokoll1. Kammer: 79. Sitzung 853
- Protokoll2. Kammer: 75. Sitzung 865
- Protokoll1. Kammer: 80. Sitzung 877
- Protokoll1. Kammer: 81. Sitzung 885
- Protokoll1. Kammer: 82. Sitzung 895
- Protokoll2. Kammer: 77. Sitzung 903
- Protokoll2. Kammer: 78. Sitzung 915
- Protokoll1. Kammer: 84. Sitzung 927
- Protokoll1. Kammer: 85. Sitzung 935
- Protokoll1. Kammer: 86. Sitzung 943
- Protokoll1. Kammer: 87. Sitzung 947
- Protokoll1. Kammer: 88. Sitzung 953
- Protokoll2. Kammer: 80. Sitzung 961
- Protokoll1. Kammer: 89. Sitzung 969
- Protokoll2. Kammer: 81. Sitzung 977
- Protokoll1. Kammer: 90. Sitzung 981
- Protokoll2. Kammer: 82. Sitzung 987
- Protokoll2. Kammer: 83. Sitzung 995
- Protokoll1. Kammer: 92. Sitzung 1005
- Protokoll1. Kammer: 94. Sitzung 1009
- Protokoll2. Kammer: 84. Sitzung 1019
- Protokoll2. Kammer: 85. Sitzung 1027
- Protokoll2. Kammer: 86. Sitzung 1033
- Protokoll2. Kammer: 87. Sitzung 1045
- Protokoll2. Kammer: 88. Sitzung 1055
- Protokoll1. Kammer: 96. Sitzung 1067
- Protokoll2. Kammer: 89. Sitzung 1075
- Protokoll1. Kammer: 97. Sitzung 1081
- Protokoll2. Kammer: 90. Sitzung 1089
- Protokoll2. Kammer: 91. Sitzung 1097
- Protokoll2. Kammer: 92. Sitzung 1109
- Protokoll1. Kammer: 99. Sitzung 1113
- Protokoll1. Kammer: 100. Sitzung 1121
- Protokoll2. Kammer: 94. Sitzung 1129
- Protokoll2. Kammer: 95. Sitzung 1143
- Protokoll1. Kammer: 102. Sitzung 1155
- Protokoll2. Kammer: 96. Sitzung 1163
- Protokoll1. Kammer: 104. Sitzung 1171
- Protokoll1. Kammer: 105. Sitzung 1179
- BandBand 1833,Juli-August 761
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welche vereidete Sachverständige haben. Die Behörden wür den die Makler wohl kennen, und würden keinen annehmen, welcher keine Erfahrung und keine Kenntnisse habe. Der Abg. v. Mayer bemerkt zur Rechtfertigung seines frühem Amendements, daß der wichtige Einfluß auf den Ge schäftsgang, welchen dieser tz. haben müsse, Veranlassung ge wesen sei, daß eine Besprechung mit einigen Kaufleuten mit Zuziehung des Vicepräsidenten v. Haase vorläufig statt gefun den habe, und man sich im Allgemeinen über das Beantragte vereinigt und geglaubt habe, daß die letztere Fassung, wor- nach diese Zeugnisse denen anderer Sachverständiger gleich geachtet werden sollen, Mißbrauch Hervorrufen könnte. Die Bedenken, welche von juristischer Seite aufgestellt worden, seien großentheils dadurch gehoben, daß nur von Seiten der Behörden solche Atteste gefordert werden könnten, also nur von denen, welchen sie ganz besonders gehalten sind, die Atteste der Wahrheit gemäß zu geben. Man sei allerdings etwas weit gegangen, und er sei ebenfalls der Meinung, davonzurückzu kommen, und die jetzt vorliegende Fassung als die zweckmäßige anzuerkennen. Der Abg. Sachße erklärt sich ebenfalls für das Deputa tionsgutachten, wie es jetzt laute. — Der Abg. v. Thielau äußert sich dahin, daß er bei der frühem Berathung gegen den Entwurf gestimmt habe, und sich auch heute gegen denselben erkläre, besonders da seine damals vorgebrachlen Gründe noch nicht widerlegt seien. Würde man den Satz so stellen, daß die Mäkler als vereidete Sachverständige unbedingt anzusehen seien, so würden sie in Geschäften gebraucht werden können, von denen sie gar nichts verstünden. Er halte die zuerst auf gestellte Meinung für die richtige. Staatsminister v. Könneritz erwiedert, daß der Be schluß, die Attestate der geprüften Mäkler nur als Privatzeug nisse gelten zu lassen, mit allgemeinen Grundsätzen der Beweis theorie in Widerspruch stehe; allgemeiner Satz der Beweis theorie sei aber, daß die Zeugnisse öffentlicher Beamten inner halb der Grenzen ihres Amtes Beweiskraft hätten; nun seien auch die Mäkler öffentliche Beamte, und es würden, wenn man ihre Zeugnisse nur als Privatzeugnisse gelten lasse, diese gar nichts gelten, die Mäkler müßten jedesmal wieder beeidigt werden, es könnten ihre Zeugnisse ohne Recognition nichts bewirken, sondern sie würden nur als Zeugnisse von Privaten angesehen werden, mithin würde dieser Beschluß vollkommen der Beweis theorie, wie auch der Mäklerordnung widersprechen, da im tz. 1. gesagt sei: Die Mäkler sind öffentliche Beamte. Welcher Wi derstreit würde es sein, wenn man die Mäklervorschrift produ- cire und in ihr sage, ihre Zeugnisse sollen nicht wie die der öf fentlichen Beamten Beweiskraft haben. Der Bemerkung des Abg. v. Thielau über ihre Gutachten als Sachverständige könne man entgegensetzen, daß dieser Fall wohl auch bei andern Sach verständigen eintreten könne. Der Abg. v. Thielau hält sich durch die angeführten Gründe nicht für überzeugt, da die Mäkler in einem ganz an dern Verhältnisse stünden, als andere Sachverständige. Wenn sie als Sachverständige gelten sollten, so müsse die Frage vor ausgehen, ob sie die Geschäfte auch verstünden, wozu sie als Sachverständige gebraucht werden sollten? Wenn sie als Sach verständige von Amtswegen gebraucht würden, so sei zudem eine Exception gegen ihre Qualisication ausgeschlossen. — Dabei erinnert der Staatsm^nister v. Könneritz an den Inhalt der Mäklerordnung, welche vorschreibe, daß die Mäkler in Beziehung auf die ihnen übertragenen Geschäfte ge prüft werden sollen, und daß für jede Art des Handels ein besonderer Mäkler bestellt werde. — Auch der Abg. Sachße findet nothwendkg, daß man den Zeugnissen der geprüften Mäkler Beweiskraft beilege, weil es oft an andern Personen fehlen würde, die taxiren könnten; man habe nicht für alle Branchen Sachverständige, und für Mobi lien, Waaren u. dgl. müsse man doch auch Jemand haben. Wenn diesem Artikel nachgegangen werde und die Mäkler voll- kommne Kenntniß hätten, so würde dieß von großem Nutzen sein, hätten sie diese aber nicht, so sei ein fehlerhaftes Verfahren der Ad ministration daran schuld, indem man solche Leute nicht dazu nehmen solle, welchen die erforderlichen Kenntnisse abgingen. Hätten aber die Zeugnisse dieser Mäkler keine Beweiskraft, so würde man dadurch oft das Mittel sich entziehen, den Beweis zu führen, und man müßte es dann fast immer auf den Eid ankommen lassen. Der Abg. Clauß nimmt hierauf das Wort, um sich da hin zu erklären, daß, wenn er auch bei der ersten Berathung über den Gegenstand mit der Fassung des tz. 1. von dem Gesetz entwürfe sich deßhalb nicht einverstanden erklären konnte, weil ohne alle Abstufung die Schlußzettel und Bücher sammt den Attestaten der Mäkler in eine Linie gestellt worden, so müsse er doch jetzt seine Bedenken für erledigt erachten. Die nunmehr vorliegende Fassung desselben tz. lasse eine Gradation des Ver trauens eintreten, indem man die Schlußzettel und Bücher, ferner die Attestate, welche sich auf die von den Mäklern ver mittelten Handelsgeschäfte beziehen, mit völliger Beweiskraft bekleide, dagegen andere von denselben ausgestellte Attestate gleich solchen sonstiger vereideter Sachverständiger betrachte. So lange Mäkler sich des Vertrauens als öffentliche Beamte nicht verlustig gemacht hätten, müsse man doch zugcstehen, daß ihre Zeugnisse einer Recognition nicht bedürfen würden, und komme nun noch hinzu, daß dergleichen Zeugnisse nur durch die competente Behörde gefordert würden, so möchte man sich doch wohl gänzlich über den §. 1-, der zur Abstimmung vorliege, be ruhigen können. Der Abg. Meisel: Es werde in der vorgeschlagenen Fas sung des tz. gesagt, „nur als Attestate anderer vereideter Sachverständigen"; dadurch spreche man aber aus, daß die Mäkler Sachverständige seien; denn sonst könne man nicht das Wort „anderer" gebrauchen. Nun sei von Leipzig nachgewiesen, daß unter den Mäklern viele existiren, welche diese Kenntnisse nicht hätten. Ferner werde gesagt, daß sie von den Hauptbran chen Kenntniß haben sollten; unter diesen sei aber so viel be griffen, daß sie vielleicht 10 u. 12 Artikel von einer solche
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