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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1833,Juli-August
- Erscheinungsdatum
- 1833
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Sächsisches Staatsarchiv Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id31472148Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id31472148Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-31472148Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 2. Kammer: 81. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833-07-29
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1833,Juli-August 761
- Protokoll2. Kammer: 67. Sitzung 761
- Protokoll2. Kammer: 68. Sitzung 769
- Protokoll1. Kammer: 73. Sitzung 791
- Protokoll1. Kammer: 74. Sitzung 803
- Protokoll2. Kammer: 70. Sitzung 815
- Protokoll2. Kammer: 71. Sitzung 825
- Protokoll2. Kammer: 73. Sitzung 845
- Protokoll1. Kammer: 79. Sitzung 853
- Protokoll2. Kammer: 75. Sitzung 865
- Protokoll1. Kammer: 80. Sitzung 877
- Protokoll1. Kammer: 81. Sitzung 885
- Protokoll1. Kammer: 82. Sitzung 895
- Protokoll2. Kammer: 77. Sitzung 903
- Protokoll2. Kammer: 78. Sitzung 915
- Protokoll1. Kammer: 84. Sitzung 927
- Protokoll1. Kammer: 85. Sitzung 935
- Protokoll1. Kammer: 86. Sitzung 943
- Protokoll1. Kammer: 87. Sitzung 947
- Protokoll1. Kammer: 88. Sitzung 953
- Protokoll2. Kammer: 80. Sitzung 961
- Protokoll1. Kammer: 89. Sitzung 969
- Protokoll2. Kammer: 81. Sitzung 977
- Protokoll1. Kammer: 90. Sitzung 981
- Protokoll2. Kammer: 82. Sitzung 987
- Protokoll2. Kammer: 83. Sitzung 995
- Protokoll1. Kammer: 92. Sitzung 1005
- Protokoll1. Kammer: 94. Sitzung 1009
- Protokoll2. Kammer: 84. Sitzung 1019
- Protokoll2. Kammer: 85. Sitzung 1027
- Protokoll2. Kammer: 86. Sitzung 1033
- Protokoll2. Kammer: 87. Sitzung 1045
- Protokoll2. Kammer: 88. Sitzung 1055
- Protokoll1. Kammer: 96. Sitzung 1067
- Protokoll2. Kammer: 89. Sitzung 1075
- Protokoll1. Kammer: 97. Sitzung 1081
- Protokoll2. Kammer: 90. Sitzung 1089
- Protokoll2. Kammer: 91. Sitzung 1097
- Protokoll2. Kammer: 92. Sitzung 1109
- Protokoll1. Kammer: 99. Sitzung 1113
- Protokoll1. Kammer: 100. Sitzung 1121
- Protokoll2. Kammer: 94. Sitzung 1129
- Protokoll2. Kammer: 95. Sitzung 1143
- Protokoll1. Kammer: 102. Sitzung 1155
- Protokoll2. Kammer: 96. Sitzung 1163
- Protokoll1. Kammer: 104. Sitzung 1171
- Protokoll1. Kammer: 105. Sitzung 1179
- BandBand 1833,Juli-August 761
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123. Außerordentliche Beilage zur -Leipziger Zeitung. Dresden, Mittwochs, den 31. Juli 1833. Nachrichten vom Landtage. Ein und achtzigste öffentliche Sitzung der zweiten Kammer, am 29. Juli 1833. (Beschluß.) Endlich gelangt man zum Bericht der 4. Deputation über die Beschwerde Moritz Eduard Müllers von Berneck, wegen un gesetzlicher Aushebung zum Recruten. Abg. Sachße tragt unter Bezugnahmeaufdie früheren Ver handlungen hierüber (s. Nr. 62. S. 468 u. flg. d. Bl.) denselben vor, und lautet das Gutachten im Wesentlichen dahin: Es vermag die Deputation die von dem hohen Kriegsministerio aufgestellte Ansicht der Objectivität, als mit dem Sinne des Gesetzes in solcher Maße schwer zu vereinigen, nicht zu der ihrigen zu machen, sondern sie muß aus den in dem vorigen Berichte entwickelten Gründen, bei der auf der angezogenen Gesetzstelle beruhenden Behauptung be harren, daß der ältere Müller von Berneck, da er bei der Aushe bung von 1831 seine vorzugsweise Befähigung zu Uebernahme und Verwaltung des ihm und seinem jüngern Bruder gehörigen erbschaftlichen Gutes nachgcwiesen hatte, gar nicht zum Recruten hatte ausgehoben, und jedenfalls sogleich bei dem Eintritt des jüngern Müller von Berncck in das Militair hatte entlassen wer den sollen. Die Deputation stimmt jedoch mit dem hohen Ministers des Kriegs darinnen ganz überein, daß der jüngere Müller von Berneck nicht zu entlassen sei. Es hat auch des Letztem Atters vormund, Förster, in einem inzwischen an die Kammer gelangten Schreiben vom 23. Juni 1833 seine Beschwerde über dessen Aus hebung ausdrücklich für erledigt erklärt, mithin liegt eine Be schwerde weiter nicht vor; weniger ist Grund vorhanden, sich demungeachtet für des jüngern Müller von Berneck Befreiung vom Militärdienst zu verwenden. Vielmehr würde, wenn die Verwendung Wirkung hätte, wie schon früher bemerkt worden, demjenigen, welcher für ihn eintreten müßte, dem genannten Jo hann David Hummel, Unrecht geschehen, und jener würde von der obgewalteten, nun aber beseitigten Irrung rein zufälligen Vor- theil ziehen. Die Deputation trägt daher darauf an: daß die hohe Kammer die von dem Vormund Eduard Müllers von Berneck, Johann Gottlieb Förster, eingereichte Beschwerde für erlediget ansehen möge. Der Abg. Eisenstuck bemerkt, daß die Deputation seines Wissens schon bei ihrem letzten Berichte den Antrag gestellt habe, die Sache für erledigt anzufehen. Der Abg. Sachße erwiedert hierauf, daß die Deputation damals es der Kammer anheim gegeben habe, ob sie die Sache als erledigt ansehen wolle oder nicht. Das Gutachten sei da mals dahin gegangen, die Sache sei eigentlich nicht als erledigt anzusehen, sondern es möchten die Acten eingefordert werden. i Nur er als Referent habe ein Separatvotum abgegeben, wor- nach er, da der altere Müller von Berneck schon entlassen wor den, die Sache für erledigt anzusehen erachtet habe; mehrere Mitglieder der Kammer dagegen hatten die Acten und zugleich die Freilassung des jüngern Müller von Berneck verlangt, und ersteres sei bereits erfolgt. Auf die hierauf gemachte Bemerkung des Abg. Eisen- stuck, daß seine Frage blos darauf gestellt sei, in welcher Be ziehung sich die Sache indessen wesentlich verändert habe, ent gegnet der Abg. Sach ß e, es sei eine Schrift des Vormundes eingegangen, in welcher dieser seine Beschwerde zurücknehme, worauf der Abg. v. Mayer sich dahin äußert, daß er doch nicht wisse, ob hier auf diese Zurücknahme des Vormundes etwas ankomme. So viel ihm bekannt sei, sei dieser Mann gar nicht mehr Vormund, da sein Mündel unterdessen mündig geworden sei, und also könne er eine Renuneiation nicht einreichen. Er lasse übrigens unberührt, was die Deputation nachzuweisen suche, und er würde sich, wenn dasselbe sich mit dem Inhalte des Gesetzes vertrage, ihm anschließen; er erlaube sich aber die Bemerkung noch, daß nur einer habe militakrpflichtig sein kön nen; nun hätten beide successive gedient, und es entstehe die Frage, ob nicht die Dienstzeit des einen dem jüngern zu Gute gerechnet werden soll, da sie beide gewissermaßen doch nur als eine Person gedient hatten. Für letztere Ansicht ist auch der Abg. Meisel, und es nimmt der k. Commissar Oberst v. Noftitz hierauf das Wort: Der Fall sei so ungewöhnlich, einem Soldaten auf diese Art etwas von der Dienstzeit abzulassen, daß er nicht glaube, daß die Kammer oder die Regierung werde geneigt sein, einen so außerordentlichen Fall eintreten zu lassen, und er erlaube sich, die Kammer auf den Eindruck aufmerksam zu machen, den solche Ent scheidungen auf das kleine sächsische Heer machen würden. Wenn es bis jetzt geschehen sei, daß solche Entlassungsgesuche abgewie sen worden waren, so hatten sich die Abgewiesenen getröstet, weil viele ihrer Cameraden sich in gleicher Lage befänden; fan den aber einzelne Begünstigungen statt, so würden jene alle, und wohl auch mit Recht, unzufrieden werden, weil sie glauben würden, mit gleichem Rechte auf Begünstigung Anspruch ma chen zu können. Zugleich würde bei den Soldaten Mißtrauen gegen ihre Vorgesetzten entstehen, weil sie glauben könnten, daß die alte sächsische Gerechtigkeit nicht mehr statt finde, und zwar sei noch ein vorzüglicher Grund gegen die Freilassung, weil diejenigen, welche für sie eintreten müßten, mißvergnügt in die Armee eintretcn würden, indem sie fühlten, daß sie blos der
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