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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1833,Juli-August
- Erscheinungsdatum
- 1833
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Sächsisches Staatsarchiv Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id31472148Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id31472148Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-31472148Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 1. Kammer: 90. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833-07-27
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1833,Juli-August 761
- Protokoll2. Kammer: 67. Sitzung 761
- Protokoll2. Kammer: 68. Sitzung 769
- Protokoll1. Kammer: 73. Sitzung 791
- Protokoll1. Kammer: 74. Sitzung 803
- Protokoll2. Kammer: 70. Sitzung 815
- Protokoll2. Kammer: 71. Sitzung 825
- Protokoll2. Kammer: 73. Sitzung 845
- Protokoll1. Kammer: 79. Sitzung 853
- Protokoll2. Kammer: 75. Sitzung 865
- Protokoll1. Kammer: 80. Sitzung 877
- Protokoll1. Kammer: 81. Sitzung 885
- Protokoll1. Kammer: 82. Sitzung 895
- Protokoll2. Kammer: 77. Sitzung 903
- Protokoll2. Kammer: 78. Sitzung 915
- Protokoll1. Kammer: 84. Sitzung 927
- Protokoll1. Kammer: 85. Sitzung 935
- Protokoll1. Kammer: 86. Sitzung 943
- Protokoll1. Kammer: 87. Sitzung 947
- Protokoll1. Kammer: 88. Sitzung 953
- Protokoll2. Kammer: 80. Sitzung 961
- Protokoll1. Kammer: 89. Sitzung 969
- Protokoll2. Kammer: 81. Sitzung 977
- Protokoll1. Kammer: 90. Sitzung 981
- Protokoll2. Kammer: 82. Sitzung 987
- Protokoll2. Kammer: 83. Sitzung 995
- Protokoll1. Kammer: 92. Sitzung 1005
- Protokoll1. Kammer: 94. Sitzung 1009
- Protokoll2. Kammer: 84. Sitzung 1019
- Protokoll2. Kammer: 85. Sitzung 1027
- Protokoll2. Kammer: 86. Sitzung 1033
- Protokoll2. Kammer: 87. Sitzung 1045
- Protokoll2. Kammer: 88. Sitzung 1055
- Protokoll1. Kammer: 96. Sitzung 1067
- Protokoll2. Kammer: 89. Sitzung 1075
- Protokoll1. Kammer: 97. Sitzung 1081
- Protokoll2. Kammer: 90. Sitzung 1089
- Protokoll2. Kammer: 91. Sitzung 1097
- Protokoll2. Kammer: 92. Sitzung 1109
- Protokoll1. Kammer: 99. Sitzung 1113
- Protokoll1. Kammer: 100. Sitzung 1121
- Protokoll2. Kammer: 94. Sitzung 1129
- Protokoll2. Kammer: 95. Sitzung 1143
- Protokoll1. Kammer: 102. Sitzung 1155
- Protokoll2. Kammer: 96. Sitzung 1163
- Protokoll1. Kammer: 104. Sitzung 1171
- Protokoll1. Kammer: 105. Sitzung 1179
- BandBand 1833,Juli-August 761
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124. Außerordentliche Beilage zur Leipziger Zeitung. Dresden, Donnerstags, den 1. August 1833. Nachrichten vom Landtage. Neunzigste öffentliche Sitzung der ersten Kammer, am 27. Juli 1833. (Beschluß.) Fortsetzung der Schlußberathung über den Gesetzentwurf, die Staatsangehö rigkeit u. s. w. betreffend. — Fortsetzung der Berathung über den Gesetzent wurf, die Bekanntmachung der Gesetze und Verordnungen betreffend. v. Deutrich bemerkt ferner, daß die Bestimmung der letzten Periode §. 52. nicht blos auf die unter 3., sondern auch auf die unter 1. und 2. desselben Paragraphen genannten Per sonen gehe, und daß sonach der Satz „Es treten jedoch" abzu rücken, und daraus ein besonderer Absatz zu bilden sein würde. Bürgermeister Ritter stad t: Der Sinn werde noch deut licher ausgedrückt sein, wenn man sage: „Es treten jedoch die in diesem Paragraphen genannten Personen u. s.w." Auch dieß findet Unterstützung, und es wird die Frage: Genehmigt die Kammer den Vorschlag des Bürgermeisters Rit terstadt? einstimmig bejahet. Der königl. Commissar O. Günther bemerkt noch, daß §. 63.5. Zeile 5. nicht blos „§.54. bis 62." sondern „§. 54. bis 63.a."zu citiren sei, womit die Kammer einverstanden sich er klärt. im §. 43. 83. und 93. der allgemeinen Städteordnung enthalte nen Bestimmungen." Beide Amendements finden die erforderliche Unterstützung. Die königl. Beauftragten erklären sich zwar mit demjeni gen einverstanden, was von dem Nitterstädtschen Amendement verblieben, finden aber den Zusatz, welchen v. Deutrich vorge schlagen, nicht für nöthig, da die angezogenen §§. der Städte ordnung theils von dem vorliegenden Gesetze nicht betroffen würden, theils, so weit sie wirklich collidirten, allerdings für abgeändert zu achten seien. Dieses letztere findet indessen, insonderheit so weit dabei §. 43. und die Verpflichtung zur Erlangung des Bürgerrechts in Frage kommen, Widerspruch und es werden sodann das Amen dement Ritterstädts in der abgekürzten Maße, so wieder Zusatz v. Deutrichs einstimmig von der Kammer ge nehmigt. Der dritte Punct 0. betrifft das vom Secretair Hartz zu §. 110. gestellte Amendement (s. Nr. 121. d. Bl. S. 968) wegen Aufhebung der §§. 1. bis 5. des Dberamtspatents vom 22. Ju ni 1809. D. Deutrich behalt sich noch vor, nach Befinden spater einen Zusatz zu §. 54. zu beantragen, dafern §. 110. nicht in einer feinenWünschen entsprechenden Weise redigirt werden sollte. — Die Abstimmung über diese Redaction soll mit der über die Annahme des Gesetzes selbst verbunden werden. Man gelangt nun H. zu dem zweiten Gegenstände, als wel chen der Referent das Amendement des Bürgermeister Rit- Bürgermeister Wehner bemerkt, daß sich die Deputation damit vollkommen einverstanden finde. — Secretair v. Zedtw itz äußert, daß unter den aufzuhe- bendcn Gesetzen auch des Mandats vom 11. April 1772 zu ge denken sein werde, da es nun mindestens zum großen Theile nicht mehr gelten könne. --- Beide Vorschläge finden die nö- thige Unterstützung. terstädtzu§. 110. (s. Nr. 121. d. Bl. S.968.) bezeichnet. Referent erwähnt, daß gegen dieses Amendement haupt sächlich aus dem Grunde Zweifel entstanden seien, weil vielleicht noch mehrere §§. der Städteordnung, als 19. und 20., durch das vorliegende Gesetz eine Abänderung erfahren dürften. Man habe sich deshalb dahin vereinigt, der Stadteordnung blos im Allgemeinen zu gedenken, und man habe den zweiten Theil des Amendements um so mehr für entbehrlich gehalten, als sich die Sache theils von selbst verstehe, theils der Schluß §.52. nach helfe. Deshalb möge denn blos nach den Worten „so wie" eingeschaltet werden „die Bestimmungen der Städteordnung vom 2. Februar 1832, insoweit durch dieses Gesetz darin eine Abänderung erfolgt ist." l). Deutrich erklärt sich zwar mit dieser Fassung einver standen, hält aber auch den zweiten Theil des Nitterstädtschen Amendements für durchaus nothwendig, wenn nicht, hauptsäch lich in Hinsicht der Verpflichtung zur Gewinnung des Bürger rechts, Zweifel und Streitigkeiten entstehen sollten. Er trage deshalb auf Beifügung der Worte an: „jedoch unbeschadet derH Hierauf schlägt der königl. Commissar O. Funk, da das Mandat von 1772 nur theilweise aufgehoben werde, vor, zu sagen: „Die betreffenden Bestimmungen des Mandats vom 11. April 1772," inglcichen so wie die übrigen aufzuhebenden Ge setze im §. 110. chronologisch genannt seien, in gleicher Maße auch ebengedachtes Mandat und das Oberamtspatent von 1809 aufzuführen. — Dieß findet Beifall. Secretair Hartz verliefet nun den §. 110. in der entstehen den Redaction: Alle den Bestimmungen dieses Gesetzes cntgegenlaufende gesetzliche Vorschriften, daher namentlich auch die betreffenden Bestimmungen des Mandats vom 11. April 1772, und in der Oberlausitz tz.1. bis5. des Oberamtspatents vom 22.Juni 1809, das Generale vom 1. Juli 1809, die Idesolntio Kravaminmn Seite 35. der HI. Fortsetzung des Ooä. 1. Abtheilung, die Verordnungen der Landesregierung vom 23. Mai und 23. Juli 1822, die Mandate vom 10. October 1826 §.2—4. vom 6. No vember 1830 und vom 13. Mai 1831, so wie die Bestimmungen der Städteordnung vom 2. Februar 1832, insoweit durch dieses Gesetz darin eine Abänderung erfolgt ist (jedoch unbeschadet der im §.43., 83 und 93. derselben enthaltenen Bestimmungen),
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