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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1833,Juli-August
- Erscheinungsdatum
- 1833
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Sächsisches Staatsarchiv Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id31472148Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id31472148Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-31472148Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 1. Kammer: 92. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833-08-01
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1833,Juli-August 761
- Protokoll2. Kammer: 67. Sitzung 761
- Protokoll2. Kammer: 68. Sitzung 769
- Protokoll1. Kammer: 73. Sitzung 791
- Protokoll1. Kammer: 74. Sitzung 803
- Protokoll2. Kammer: 70. Sitzung 815
- Protokoll2. Kammer: 71. Sitzung 825
- Protokoll2. Kammer: 73. Sitzung 845
- Protokoll1. Kammer: 79. Sitzung 853
- Protokoll2. Kammer: 75. Sitzung 865
- Protokoll1. Kammer: 80. Sitzung 877
- Protokoll1. Kammer: 81. Sitzung 885
- Protokoll1. Kammer: 82. Sitzung 895
- Protokoll2. Kammer: 77. Sitzung 903
- Protokoll2. Kammer: 78. Sitzung 915
- Protokoll1. Kammer: 84. Sitzung 927
- Protokoll1. Kammer: 85. Sitzung 935
- Protokoll1. Kammer: 86. Sitzung 943
- Protokoll1. Kammer: 87. Sitzung 947
- Protokoll1. Kammer: 88. Sitzung 953
- Protokoll2. Kammer: 80. Sitzung 961
- Protokoll1. Kammer: 89. Sitzung 969
- Protokoll2. Kammer: 81. Sitzung 977
- Protokoll1. Kammer: 90. Sitzung 981
- Protokoll2. Kammer: 82. Sitzung 987
- Protokoll2. Kammer: 83. Sitzung 995
- Protokoll1. Kammer: 92. Sitzung 1005
- Protokoll1. Kammer: 94. Sitzung 1009
- Protokoll2. Kammer: 84. Sitzung 1019
- Protokoll2. Kammer: 85. Sitzung 1027
- Protokoll2. Kammer: 86. Sitzung 1033
- Protokoll2. Kammer: 87. Sitzung 1045
- Protokoll2. Kammer: 88. Sitzung 1055
- Protokoll1. Kammer: 96. Sitzung 1067
- Protokoll2. Kammer: 89. Sitzung 1075
- Protokoll1. Kammer: 97. Sitzung 1081
- Protokoll2. Kammer: 90. Sitzung 1089
- Protokoll2. Kammer: 91. Sitzung 1097
- Protokoll2. Kammer: 92. Sitzung 1109
- Protokoll1. Kammer: 99. Sitzung 1113
- Protokoll1. Kammer: 100. Sitzung 1121
- Protokoll2. Kammer: 94. Sitzung 1129
- Protokoll2. Kammer: 95. Sitzung 1143
- Protokoll1. Kammer: 102. Sitzung 1155
- Protokoll2. Kammer: 96. Sitzung 1163
- Protokoll1. Kammer: 104. Sitzung 1171
- Protokoll1. Kammer: 105. Sitzung 1179
- BandBand 1833,Juli-August 761
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Außerordentliche Beilage zur -Leipziger Zeitung. Dresden, Montags, den 5. August 1833. Nachrichten vom Landtage. Zwei und neunzigste öffentliche Sitzung der ersten Kammer, am 1. August 1833. (Beschluß.) Berathung über die Frage: ob die Verhandlungen über den Gesetzentwurf wegen der fleischlichen Vergehen in öffentlicher oder geheimer Sitzung gepflogen werden sollen? Man gelangt nunmehr zum dritten Gegenstände der heu tigen Tagesordnung, nach welchem Beschluß über die Vorfrage zu fassen ist: ob die Verhandlungen über den Gesetzentwurf we gen der fleischlichen Vergehen in öffentlicher oder geheimer Si tzung gepflogen werden sollen? v. Klien: Die hohe Kammer hat beschlossen, daß über die der Entscheidung bedürfende Vorfrage: Ob über das Ge setz, die fleischlichen Vergehungen betreffend, in öffentlichen oder geheimen Sitzungen Berathung zu pflegen sei? vor allen Din gen in einer öffentlichen Praliminarsitzung verhandelt und Be schluß gefaßt werden solle. Die Deputation hat sich in ihrem Berichte über diese Frage mit verbreitet, und das Für und Wi der einer sorgfältigen Prüfung unterworfen. Es liegt mir also vor allen Dingen ob, die Stelle des Deputationsgutachtens, welche auf diesen Gegenstand Bezug nimmt, den verehrten Mitgliedern der hohen Kammer vollständig in Erinnerung zu bringen. Der Redner verlas nun hier die betreffende Stelle des De putationsberichtes. Es hatte sich nämlich die Deputation für diegeheime Berathung, zugleich aber fü r die Beschlußnahme ausgesprochen, daß nach Beendigung der Discussion die darü ber aufgenommcnen Protocolle, wie in der 2. Kammer ebenfalls geschehen ist, dem Drucke für die Landtagsacten übergeben wer den sollen. Zur Unterstützung des von der Deputation gethancn Vor schlags, fuhr der Redner fort, und zur Beseitigung jedes Miß verständnisses bemerke ich nur noch soviel: Oeffentlichkeit der Verhandlungen, welche unsre Verfas sungsurkunde ausspricht, ist ein unschätzbares Gut, Niemand ist ihr inniger zugethan, als ich, der ich gern überall und immer aus Herzensgründe offen bin. Die Oeffentlichkeit erweckt Ver trauen , denn durch sie nehmen Alle wahr, mit welcher Sorg falt Alles berathen wird, wie mühsam, schwierig, und also auch zeitraubend diese Beratungen sind. Aber auch die Oeffentlich keit hat ihre Grenzen. Mag man bei mündlichen Verhandlun gen noch so behutsam zu Werke gehn, einzelne unbewachte Aus drücke, zumal bei einer so schlüpfrigen Materie, sind während der lebhaften Discussion fast unvermeidlich. Hierzu kommt, daß nur selten das Gesagte von den Zuhörern ganz und gerade so aufgefaßt und wiedererzählt wird, wie es gesagt wurde, son dern häufig mit kleinern oder größer» Veränderungen. Es wäre also gewiß keine verständige Oeffentlichkeit: eine nicht ganz kurze Zeit hindurch dem Tagesgespräche einen Stoff dar zubieten aus dem Munde der verehrten Kammermitglieder, welcher auf keine Weise geeignet ist, eine zweckdienliche Unter haltung und Belehrung für das Volk zu gewähren. Sachsens Kammern haben hinreichend gezeigt, welchen großen Werth sie auf das Princip der Oeffentlichkeit legen, und brauchen es also nicht aus einen Fall zu erstrecken, wo es nicht nur ohne allen Nutzen, sondern unpassend, Aergerniß gebend, und für Scham haftigkeit und sittliches Gefühl störend ist. Bürgermeister Wehner: Nach Z. 135. der Verfassungs urkunde sollen die Sitzungen beider Kammern öffentlich sein, und nur geheim werden „auf Antrag der königl. Commissarien bei Eröffnungen, für welche sie die Geheimhaltung nöthig er achten," und dann „auf Begehren von 3 Mitgliedern, denen wenigstens ein Viertheil der Mitglieder der Kammer über die Nothwendigkeit der geheimen Berathung bcitreten muß." Die Verfassungsurkunde ertheilt demnach den Staats bürgern unbestritten das Recht, die Verhandlungen der Kam mern beobachten und beurtheilen zu dürfen. Dieses in der aus gesprochenen Oeffentlichkeit begründete Recht (welches zugleich als die beste Schutzwehr gegen Eingriffe in die Verfassung zu be trachten ist) kann aber nach der angezogenen Stelle der Verfas sungsurkunde dem Publico nur dann entzogen werden — wenn die Nothwendigkeit es gebietet. Daraus folgert sich von selbst die Frage: ob das Gesetz, über welches nun in der Kammer ver handelt werden soll, die geheime Verhandlung wirklich nothwen- dig macht? und ich erlaube mir, die Sache etwas näher zu be leuchten. Die erste Befürchtung scheint sich auf die gedruckten Landtagsmittheilungen zu beziehn, weil nicht zu umgehen sei, in solchen Gegenstände mit zu berühren, welche in mancher Hinsicht als anstößig zu betrachten sein dürsten. Allein! da der Gesetzent wurf bereits gedruckt vorliegt, da das Gesetz selbst (ebenfalls gedruckt) zur Beachtung für alle Bewohner Sach sens bald erlassen werden muß, da man die Ausdrücke des Ge setzes, welche anstößig erscheinen wollen, in Druckschriften aller Art, namentlich sehr oft in den Leipziger Zeitungen, bei Lesung der Steckbriefe aufsinden kann, da man endlich kein Bedenken ge funden hat, die Protocolle über die Verhandlungen der zweiten Kammer über das fragliche Gesetz durch den Druck zur Oeffent lichkeit zu bringen, so vermag ich auch darinnen,
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