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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1833,Juli-August
- Erscheinungsdatum
- 1833
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Sächsisches Staatsarchiv Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id31472148Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id31472148Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-31472148Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 1. Kammer: 94. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833-08-02
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1833,Juli-August 761
- Protokoll2. Kammer: 67. Sitzung 761
- Protokoll2. Kammer: 68. Sitzung 769
- Protokoll1. Kammer: 73. Sitzung 791
- Protokoll1. Kammer: 74. Sitzung 803
- Protokoll2. Kammer: 70. Sitzung 815
- Protokoll2. Kammer: 71. Sitzung 825
- Protokoll2. Kammer: 73. Sitzung 845
- Protokoll1. Kammer: 79. Sitzung 853
- Protokoll2. Kammer: 75. Sitzung 865
- Protokoll1. Kammer: 80. Sitzung 877
- Protokoll1. Kammer: 81. Sitzung 885
- Protokoll1. Kammer: 82. Sitzung 895
- Protokoll2. Kammer: 77. Sitzung 903
- Protokoll2. Kammer: 78. Sitzung 915
- Protokoll1. Kammer: 84. Sitzung 927
- Protokoll1. Kammer: 85. Sitzung 935
- Protokoll1. Kammer: 86. Sitzung 943
- Protokoll1. Kammer: 87. Sitzung 947
- Protokoll1. Kammer: 88. Sitzung 953
- Protokoll2. Kammer: 80. Sitzung 961
- Protokoll1. Kammer: 89. Sitzung 969
- Protokoll2. Kammer: 81. Sitzung 977
- Protokoll1. Kammer: 90. Sitzung 981
- Protokoll2. Kammer: 82. Sitzung 987
- Protokoll2. Kammer: 83. Sitzung 995
- Protokoll1. Kammer: 92. Sitzung 1005
- Protokoll1. Kammer: 94. Sitzung 1009
- Protokoll2. Kammer: 84. Sitzung 1019
- Protokoll2. Kammer: 85. Sitzung 1027
- Protokoll2. Kammer: 86. Sitzung 1033
- Protokoll2. Kammer: 87. Sitzung 1045
- Protokoll2. Kammer: 88. Sitzung 1055
- Protokoll1. Kammer: 96. Sitzung 1067
- Protokoll2. Kammer: 89. Sitzung 1075
- Protokoll1. Kammer: 97. Sitzung 1081
- Protokoll2. Kammer: 90. Sitzung 1089
- Protokoll2. Kammer: 91. Sitzung 1097
- Protokoll2. Kammer: 92. Sitzung 1109
- Protokoll1. Kammer: 99. Sitzung 1113
- Protokoll1. Kammer: 100. Sitzung 1121
- Protokoll2. Kammer: 94. Sitzung 1129
- Protokoll2. Kammer: 95. Sitzung 1143
- Protokoll1. Kammer: 102. Sitzung 1155
- Protokoll2. Kammer: 96. Sitzung 1163
- Protokoll1. Kammer: 104. Sitzung 1171
- Protokoll1. Kammer: 105. Sitzung 1179
- BandBand 1833,Juli-August 761
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128. Außerordentliche Beilage zur Leipziger Zeitung. Dresden, Dienstags, den 6. August 1833. Nachrichten, vom Landtage. Vier und neunzigste öffentliche Sitzung der ersten Kammer, am 2. August 1833. (Beschluß.) Fortsetzung der allgemeinen Berathung über den Gesetzentwurf, die fleischlichen Verbrechen betreffend. v. Carlowitz ergreift das Wort: So erfreulich eS ihm auch gewesen, mehreren Theilen des vorliegenden Gesetzes seine Zustimmung nicht versagen zu können, so werde er sich doch mit der Grundidee desselben niemals vereinigen. Obgleich er nun die Annahme des Gesetzes nicht geradezu widerrathen wolle, werde er doch seine Wünsche durch Amendements bei den betreffenden des Gesetzes naher darlegen. Für jetzt aber wolle er wenigstens darauf aufmerksam machen, was er für die Hauptmangel des Gesetzentwurfs ansehe. Nach seiner Meinung gehöre hieher 1) die durchgängig vor- zusindende allzugroße Milde, welche der Moral schade, Treue und Glauben gefährde, das eheliche Verhältniß untergrabe und die persönliche Freiheit beschranke. Die Verbrechen, von denen das Gesetz handele, zerfielen in 3 Classen. Einige, z.B. die Un zucht und Kuppelei, wolle man theils ganz straflos lassen, theils nur sehr mild bestrafen, Diese Vergehen schlügen in das Gebiet der-Moral, nicht aber in das der Strafrechtslehre ein, denn es komme dabei hauptsächlich die Verletzung der Sittlichkeit, viel leicht mit einem unerlaubten Gewinn verbunden, in Frage, und behalte er sich wegen derselben seine Anträge zu der speciellen Be rathung vor. Dasselbe sei bei der 2. Classe von Verbrechen der Fall, welche Treu und Glauben gefährdeten, wohin er den Ehebruch und die Bigamie rechne, bei denen schon dadurch eine Rechtsver letzung hervortrete, daß dadurch dem einen Theile ein Versprechen gebrochen werde, aus welchem ihm schon ein Recht auf den an dern Theil zuftehe. Am wichtigsten aber sei die 3. Classe von Verbrechen, denn durch sie werde die natürliche Freiheit gefährdet, wohin besonders Entführung und Nothzucht gehörten. Letztere halte er für das verabscheuungswürdigste, dem Morde ganz gleichstehendes Ver brechen; um so mehr müsse er sich wundern, auf selbiges nur mehrjährige Zuchthausstrafe gesetzt zu sehen, wo er, wenn es der Drang der Umstände erheische, die Strafe des Schwertes nicht zu hart finde, da allzugroße Milde den Zweck der Strafe ganz vereitele. Man solle ihm nicht einwenden, daß der Geist der Con stitution der mildern Strafe das Wort rede, nein, im Gegentheil, ihr Geist beruhe auf Beförderung der Sittlichkeit und Entwicke lung der Freiheit, und empfehle nöthigen Falles selbst die größte Strenge. — Aus diesen Gründen müsse er entweder auf Schär fung der Strafe der Nothzucht, oder auf Weglassung dieses Ver ¬ brechens so wie der Entführung aus dem Gesetze antragen. Er entscheide sich für letzteres, theils weil das System diese Verbre chen nicht unter die fleischlichen stelle, theils weil er erwarte, daß bei der zweiten Kammer eher die gänzliche Weglassung, als eine Verschärfung der Strafbestimmungen zu erlangen stehen möchte. Sein Antrag gehe daher dahin: „Man möge über die Verbrechen der Nothzucht und der Entführung im vorliegenden Gesetze etwas nicht bestimmen, sondern es wegen derselben für jetzt bei den der- maligcn Strafgesetzen bewenden lassen." Das zweite Bedenken, welches er gegen den Gesetzentwurf hege, bestehe darin, daß derselbe dem richterlichen Ermessen einen zu großen Spielraum gestatte. Er gebe zwar zu, daß sich in je dem concreten Falle die eigentlichen Verhältnisse eines begange nen Verbrechens mannichfach gestalteten, und deßhalb eine be stimmte Feststellung von Strafen nicht wohl möglich sek, aber an dererseits werde er sich nie für ein Gesetz erklären, welches dem Richter nicht allein das Maaß der Strafen, sondern auch deren Wahl überlasse. Hier stimme er zwar mit der Deputation über ein, allein ihre Vorschläge genügten ihm nicht ganz. Sie habe dabei den in unserer Criminaljustizpflege vorwaltenden Umstand nicht ins Auge gefaßt, daß die Richter geneigt seien, erzwungene Milderungsgründe und Interpretationen zu Gunsten des Schul digen aufzusuchen; dieß sei eine Krankheit, welche am Herzen des Staates nage. Wehe dem Staate, in welchem sich der Richter klüger als das Gesetz hält! Er halte daher eine möglichste Be schränkung des Ermessens des Richters für unerläßlich nothwen- dig, enthalte sich für jetzt hierüber eines allgemeinen Antrags, werde aber dießfallsige Vorschläge bei der speciellen Berathung nicht unterlassen. — Der königl. Commissar v. Groß entgegnet dem Sprecher: Was den Antrag wegen Weglassung der Bestimmungen über die Nothzucht und Entführung anlange, so verweise er auf die Mo tiven zum Gesetze, wo es klar auseinandergesetzt sei, daß die sy stematische Bestimmung sie nicht unter die fleischlichen Verbrechen stelle, obgleich dieß zwar in mehren neuern Gesetzbüchern geschehen sei. Was aber ferner die behauptete zu große Milde bei Bestra fung der Nothzucht betreffe, so bemerke er nur, daß zwar der Theorie nach gegenwärtig das Schwert darauf stehe, daß ihm aber wäh rend seiner langjährigen Praxis nicht ein einziges Beispiel be kannt sei, wo man den Worten des Gesetzes gemäß auf Todes strafe erkannt habe, und zwar aus dem Grunde, weil meistens die Bedingungen mangelten, welche zur Anwendung der ordent lichen Strafe erfordert würden, und sonach höchstens eine vier jährige Zuchthausstrafe eintreten könne, wornach denn die künf tige Strafe weit härter sein werde, und der Vorwurf zu großer Milde von selbst wegfalle.
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