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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1833,Juli-August
- Erscheinungsdatum
- 1833
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Sächsisches Staatsarchiv Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id31472148Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id31472148Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-31472148Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 2. Kammer: 88. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833-08-12
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1833,Juli-August 761
- Protokoll2. Kammer: 67. Sitzung 761
- Protokoll2. Kammer: 68. Sitzung 769
- Protokoll1. Kammer: 73. Sitzung 791
- Protokoll1. Kammer: 74. Sitzung 803
- Protokoll2. Kammer: 70. Sitzung 815
- Protokoll2. Kammer: 71. Sitzung 825
- Protokoll2. Kammer: 73. Sitzung 845
- Protokoll1. Kammer: 79. Sitzung 853
- Protokoll2. Kammer: 75. Sitzung 865
- Protokoll1. Kammer: 80. Sitzung 877
- Protokoll1. Kammer: 81. Sitzung 885
- Protokoll1. Kammer: 82. Sitzung 895
- Protokoll2. Kammer: 77. Sitzung 903
- Protokoll2. Kammer: 78. Sitzung 915
- Protokoll1. Kammer: 84. Sitzung 927
- Protokoll1. Kammer: 85. Sitzung 935
- Protokoll1. Kammer: 86. Sitzung 943
- Protokoll1. Kammer: 87. Sitzung 947
- Protokoll1. Kammer: 88. Sitzung 953
- Protokoll2. Kammer: 80. Sitzung 961
- Protokoll1. Kammer: 89. Sitzung 969
- Protokoll2. Kammer: 81. Sitzung 977
- Protokoll1. Kammer: 90. Sitzung 981
- Protokoll2. Kammer: 82. Sitzung 987
- Protokoll2. Kammer: 83. Sitzung 995
- Protokoll1. Kammer: 92. Sitzung 1005
- Protokoll1. Kammer: 94. Sitzung 1009
- Protokoll2. Kammer: 84. Sitzung 1019
- Protokoll2. Kammer: 85. Sitzung 1027
- Protokoll2. Kammer: 86. Sitzung 1033
- Protokoll2. Kammer: 87. Sitzung 1045
- Protokoll2. Kammer: 88. Sitzung 1055
- Protokoll1. Kammer: 96. Sitzung 1067
- Protokoll2. Kammer: 89. Sitzung 1075
- Protokoll1. Kammer: 97. Sitzung 1081
- Protokoll2. Kammer: 90. Sitzung 1089
- Protokoll2. Kammer: 91. Sitzung 1097
- Protokoll2. Kammer: 92. Sitzung 1109
- Protokoll1. Kammer: 99. Sitzung 1113
- Protokoll1. Kammer: 100. Sitzung 1121
- Protokoll2. Kammer: 94. Sitzung 1129
- Protokoll2. Kammer: 95. Sitzung 1143
- Protokoll1. Kammer: 102. Sitzung 1155
- Protokoll2. Kammer: 96. Sitzung 1163
- Protokoll1. Kammer: 104. Sitzung 1171
- Protokoll1. Kammer: 105. Sitzung 1179
- BandBand 1833,Juli-August 761
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den Kreisdirectionen anvertraut werden können, so entschied sich die Deputation demnach für diesen Vorschlag, weil I) cs aus den schon oben angeführten Gründen jedenfalls zweckmäßig scheint, bei den Kreisdirectionen alle Vcrwaltungsgegenstände ohne irgend eine Ausnahme zu vereinigen, 2) durch^Aufhebung der Consistorien ein nicht unbeträchtliches Ersparniß in den Staatsausgaben entstehen wird und 8) den Unterthanen eine schnellere Erledigung ihrer Angelegenheiten, sowie durch uncnt- geldliche Expedirung vieler Geschäfte durch das bei den Kreisdi- rectionen fungirende Personal eine merkliche Erleichterung dürfte verschafft werden können. — Die Deputation hat daher der Kammer anheim zu geben, ob dieselbe auf Aufhebung der Consi- storien und auf Ueberweisung der administrativen Geschäfte der selben an die Kreisdirectionen bei der Negierung antragen wolle. Der Abg. Richter (aus Zwickau) nimmt zuerst das Wort: Er sei nicht Willens, sich über die Zweckmäßigkeit der Consisto rien weit zu verbreiten, da der Referent die Verhältnisse derselben so gründlich und wahr dargestellt habe. Indessen bemerke er, daß nach Aufhebung der Consistorien und nach Einführung von Kreis- und Schulräthen, deren Zweckmäßigkeit nicht in Abrede gestellt werden könne, die Superintendenten noch im Lande blie ben; er glaube, dieß werde in Kirchen- und Schulsachen zu Collisionen führen. Eine andere Frage, welche er der Kammer zu erwägen gebe, sei die, ob nach Aufhebung unserer evangelischen Consistorien noch das katholische bleiben könne. Ihm dünke, diese Stellen seien so parallel, und ihre Stellung gegen das üb rige Land so gleich, daß die Aufhebung des einen die Aufhebung des andern nach sich ziehen müsse, und unsere katholischen Mit bürger würden nach Aufhebung unserer Consistorien mit Freuden dasselbe auch aufgeben. Der Abg. Art stimmt dem Deputationsgutachten in Be zug auf die Kirchen- und Schulrathe bei, hält aber bedenklich, jetzt darüber zu beschließen. Dieser Gegenstand hange davon ab, wie sich das Kirchenwesen in Sachsen gestalte. Der Ent wurf, welcher von Geistlichen vorgelegt worden sei, schlage Presbyterien mit permanenten Ausschüssen vor. Es sei nun die Frage, ob auf diesen Plan von der Staatsregierung allseitig eingegangen werde. Würde das geschehen, so würde eine Ge- nerassynode und Kreissynoden nebst Presbyterien eintreten; und dann würde sich diese Frage von selbst erledigen, da jede Com- mun in kirchlichen Angelegenheiten selbstständig dastehen würde. So lange man dieß aber nicht wisse, glaube er, daß man die Aufhebung der Consistorien nicht beantragen könne. Der Abg. Sachße tritt dem um so mehr bei, dadurch bloße Aufhebung der Consistorien und Einführung der Kreisdi rectionen keineswegs das erreicht würde, was man angeführt habe; denn würden die Kreisdirectionen in demselben Verhält- niß stehen, wie die Consistorien, so würden sie dieselben Kosten verursachen, es müßte denn die Selbstständigkeit der Gemein den statt finden, um diesen Uebelstand zu beseitigen. Von Aufhebung der Superintendenten und Consistorien könne so lan ge keine Rede sein, als bis man wisse, was an deren Stelle ge setzt werde. Der Abg. v. Mayer erklärt dagegen, daß er eben so we- ! nig den Zusammenhang begreifen könne, der zwischen den Ge- neralsynoden, Kreissynoden und dem Presbyterium auf der einen, und den Consistorien auf der andern Seite stellt finden solle, wie das Fortbestehen der Superintendenten. Er glaube, daß unabhängig von der Synodal- und Presbyterial-Verfas sung die Aufhebung der Consistorien vor sich gehen könne. Ha be man sich einmal entschlossen, Central-Mittelbehörden ein zuführen und diese collegialisch zu gestalten, so sei zu wünschen, daß man alle andern Administrativ - Behörden mit dieser Mit telbehörde zusammenschmelze. Dieses werde aber nicht erreicht, so lange die Consistorien fortbestünden, im Gegenthcil, es exi- stire dann noch neben den Kreisdirectionen und deren Instanzen zuge ein ganz besonderes Vcrhältniß; man hätte dann eine vollkommene Organisation in geistlichen Dingen, von der er sich keinen Nutzen verspreche. Was die Geschäfte der Con sistorien betreffe, so seien diese 1) Rechtsgeschäfte. Diese seien ihnen nach dem Gesetze über die privilegirten Gerichtsstände ab genommen worden, man habe gefühlt, daß Nechtsgegen- ftände vor ein Consistorium nicht gehörten. 2) Verwaltungs gegenstände. Da sei er nicht der Meinung, sie einen: Col- legio zu übergeben. 3) Innere und äußere Angelegenhei ten der Kirche, welche sich nicht auf die Verwaltung des Ver mögens bezögen. Da müsse er auf das Beispiel zurückkom men, was eine Provinz seit Jahren schon habe. Dort seien die nämlichen Geschäfte, wie in den Erblanden, aber nie sei ein Con sistorium in der Oberlausitz gewesen, und doch seien die Geschäfte geführt worden. Das sei gewiß ein Beweis aus der Praxis, so daß er nicht nöthig haben werde, dieß weiter auszuführen. Man habe gesagt, es müsse ein Stützpunct da sein, um eine gewisse Selbstständigkeit zu gewinnen; das verstehe er nicht recht, die Kirche sei etwas Geistiges, Unsichtbares, und wie diese etwas Selbstständiges im Sichtbaren, im Leben bekommen solle, könne er nicht anders verstehen, als wenn man das System des römi schen Papismus annehme. Das Geistige sei allen Menschen eigen, alle Staatsbürger seien Theile der Kirche und trügen in sich die Garantie der Kirche, und er zweifle, ob es nöthig sei, eine eigene Behörde hinzustellen, welche diese Garantie wahren solle. Er müsse ferner bemerken, daß die Consistorien diese Schutzwehr auch gar nicht seien. Wozu sollten sie dienen? zur Bewahrung des Dogma's? Das wolle er nicht glauben, daß die Consistorien sich damit beschäftigten. Glaube man die Kirche durch fremde Macht bedroht, so zweifle er, daß die Consistorien schützen könn ten; dieß scheine ihm auch unbegründet. Diese Pflicht sei nach Eintritt der Verfassungsurkunde auf das Ministerium des Cultus übergegangcn, und es bedürfe deßwegen nicht der Einführung eines Presbyteriums und einer Synvdalverfassung. Noch ein Bedenken bleibe übrig, das betreffe die Besetzung der geistlichen Aemter; wenn diese auf die Kreisdirectionen übergehe, so werde keine Einheit dabei erlangt werden; allein es sei die Frage, ob dieß nicht durch das Ministerium des Cultus geschehen könne. Wegen der Pcüfungscommiffion sei aber nicht nöthig, daß die
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