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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1833,Juli-August
- Erscheinungsdatum
- 1833
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Sächsisches Staatsarchiv Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id31472148Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id31472148Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-31472148Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 1. Kammer: 73. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833-07-01
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1833,Juli-August 761
- Protokoll2. Kammer: 67. Sitzung 761
- Protokoll2. Kammer: 68. Sitzung 769
- Protokoll1. Kammer: 73. Sitzung 791
- Protokoll1. Kammer: 74. Sitzung 803
- Protokoll2. Kammer: 70. Sitzung 815
- Protokoll2. Kammer: 71. Sitzung 825
- Protokoll2. Kammer: 73. Sitzung 845
- Protokoll1. Kammer: 79. Sitzung 853
- Protokoll2. Kammer: 75. Sitzung 865
- Protokoll1. Kammer: 80. Sitzung 877
- Protokoll1. Kammer: 81. Sitzung 885
- Protokoll1. Kammer: 82. Sitzung 895
- Protokoll2. Kammer: 77. Sitzung 903
- Protokoll2. Kammer: 78. Sitzung 915
- Protokoll1. Kammer: 84. Sitzung 927
- Protokoll1. Kammer: 85. Sitzung 935
- Protokoll1. Kammer: 86. Sitzung 943
- Protokoll1. Kammer: 87. Sitzung 947
- Protokoll1. Kammer: 88. Sitzung 953
- Protokoll2. Kammer: 80. Sitzung 961
- Protokoll1. Kammer: 89. Sitzung 969
- Protokoll2. Kammer: 81. Sitzung 977
- Protokoll1. Kammer: 90. Sitzung 981
- Protokoll2. Kammer: 82. Sitzung 987
- Protokoll2. Kammer: 83. Sitzung 995
- Protokoll1. Kammer: 92. Sitzung 1005
- Protokoll1. Kammer: 94. Sitzung 1009
- Protokoll2. Kammer: 84. Sitzung 1019
- Protokoll2. Kammer: 85. Sitzung 1027
- Protokoll2. Kammer: 86. Sitzung 1033
- Protokoll2. Kammer: 87. Sitzung 1045
- Protokoll2. Kammer: 88. Sitzung 1055
- Protokoll1. Kammer: 96. Sitzung 1067
- Protokoll2. Kammer: 89. Sitzung 1075
- Protokoll1. Kammer: 97. Sitzung 1081
- Protokoll2. Kammer: 90. Sitzung 1089
- Protokoll2. Kammer: 91. Sitzung 1097
- Protokoll2. Kammer: 92. Sitzung 1109
- Protokoll1. Kammer: 99. Sitzung 1113
- Protokoll1. Kammer: 100. Sitzung 1121
- Protokoll2. Kammer: 94. Sitzung 1129
- Protokoll2. Kammer: 95. Sitzung 1143
- Protokoll1. Kammer: 102. Sitzung 1155
- Protokoll2. Kammer: 96. Sitzung 1163
- Protokoll1. Kammer: 104. Sitzung 1171
- Protokoll1. Kammer: 105. Sitzung 1179
- BandBand 1833,Juli-August 761
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1V4. Außerordentliche Beilage zur Leipziger Zeitung. Dresden, Dienstags, den 9. Juli 1833. Nachrichten vom Landtage. Drei und siebenzigste öffentliche Sitzung der ersten Kammer, am 1. Juli 1833. (Beschluß.) Berathung über die Petition, das Bkerbrauwesen in Sachsen betreffend. Den dritten Gegenstand der heutigen Tagesordnung bil det der Bericht der 3. Deputation der 1. Kammer über eine vom Herrn Bürgermeister Wehner bevorwortete Petition, das Bierbrauwesen in Sachsen betreffend. Der Referent v. Po fern trägt zuerst die Bevorwortung des Bürgermeister Wehner, und dann den Deputativnsbericht selbst vor, wie folgt: Der 3. Deputation ist eine von mehr als 1,800 Individuen unterzeichnete, vom Herrn Bürgermeister Wehner bevorwortete Petition zur weitern Prüfung übergeben worden, zugleich hat Herr Bürgermeister Bernhardt der Deputation ein Schreiben übergeben, worin er mit numerischer Gewißheit den Grund an- gkebt, auf dem es beruht, daß in der Stadt Freiberg ein gutes und wohlfeiles Bier nicht gebrauet werden kann, und die Frage aufstellt, ob es nicht angemessen sein möchte, ein allgemeines Maß für die Abgabe vom Bierbrauen, mit Einschluß dercom- munlichen Leistungen, als Maximum aufzustellen, über welches Maß der Betrag der gesammten Abgabe nicht steigen dürfte, der gestalt, daß soviel, als die Abgaben wegen des Hinzukommens der communlichen Leistungen, in soweit diese nicht abgeworfen werden können, mehr betragen, an den Landesabgaben in Weg fall komme. — Die Petition selbst ist an die Stände des König reichs Sachsen gerichtet, und geht im Allgemeinen dahin: daß die Ständcversammlung dem Brauwesen in unserm Vaterlande ihre besondere Aufmerksamkeit und Berücksichtigung widmen, und dadurch zu bewirken suchen möge, denen Bewohnern Sachsens gesundes und wohlfeiles Bier zu verschaffen. — Da die Petenten nur im Allgemeinen darum bitten, sie selbst aber nicht angeben, wie diesem ihren Wunsche Gnüge geleistet werden könne, noch auch die Mängel des jetzigen Brauwesens speciell angeben, so glaubte die 3. Deputation bei der großen Wichtigkeit des Gegen standes, und da der Wunsch der Petenten gewiß auch von der großen Mehrzahl der Bewohner Sachsens getheilt wird, in die Sache selbst näher eingehen zu müssen. — Betrachtet man zuvör derst im Allgemeinen das Brauwesen, wie es in unserm Vater lande besteht, so läßt es sich nicht verkennen, daß wir hierin fast allen benachbarten Staaten weit nachstehen, und daß das Bier, welches den Bewohnern des rauher gelegenen Theiles unseres Vaterlandes den Wein^ dessen Anbau ihnen das Clima untersagt, ersetzen soll, in den meisten Orten des Landes gerechten Anforde rungen keinesweges Gnüge leistet. Eine Erscheinung, welche um so bedauerlicher ist, weil sie zu Einführung mehrern fremden Weines, noch mebr fremden Bieres nöthigt, und so uns andern Staaten zinsbar macht, weil sie durch das geringfügige.Benutzen einer in "andern Staaten so reichhaltigen Erwerbsquelle, der Staatskasse ein für indirecte Besteuerung beim Blühen dieses Gewerbes, selbst bei geringen Abgaben, sehr ergiebiges Object schmälert, und weil unsern ärmern Mitbürgern, denen meist nur Brod und Kartoffeln zur Nahrung dienen, bei ihrer rühmlich be kannten rastlosen Thätigkeit zur Stärkung ihrer Kräfte, und in den Feierstunden zum Vergessen ihrer Sorgen ein nahrhafter und gesunder Trank wohl sehr zu gönnen, ja wenn sie nicht zu dem übermäßigen Genüsse des Branntweins ihre Zuflucht nehmen sol len, unentbehrlich ist, — darum aber eben, weil sie allgemein schmerzlich gefühlt wird, wohl keines weitern Beweises bedarf.— Da jedoch, um ein Uebel zu heben, man erst dessen Grund erken nen muß, so war auch unser Bestreben dahin gerichtet, vorerst die Mängel des jetzigen Brauwesens aufzusuchen, und wir glau ben sie zu finden theils I. in der Besteuerung, II, in dem Bestehen der Bann- und Zwangsrcchte, III. in dem Bestehen der außer dem noch vorzugsweise den städtischen Brauereien zur Last fallen den Eommunalabgaben, und endlich IV. in dem Mangel techni scher Gewerbskenntnisse. I, Es wird bekanntlich bei uns das Material, die Production, das Product und die Consumtion des Biers, und zwar mehr oder weniger auf directe und indirecte Weise, durch die Malz steuer, Tranksteuer und Accise, vernommen. — Die Malzsteuer wird von jedem zu verbrauenden Scheffel Malz mit 6 pf., so wie die Tranksteuer von jedem Fasse Braunbier mit I Thlr. 8gr. —-, Weißbier mit 1 Thlr. 12 gr, —-- und Doppelbier mit I THlr, 16 gr. —- gleichmäßig in den Städten und auf dem Lande ent richtet. Dagegen fallen den städtischen Brauereien außer den so genannten Nahrungsquatcmbern noch die Eingangsaccise des Getreides, vom Waizen pro Scheffel mit—- Igr. —-, von der Gerstemit — -—- 6pf., so wie von Hopfen, Pech und Feuer material und die Gewerbsaccise von jedem Scheffel Malz mit —- 10gr. —- zur Last. — Der Ausschank des Bieres und die eigne Consumtion aber unterliegen dagegen wieder auf dem Lande, je nachdem sie innerhalb der Viertelmeile und innerhalb des städ tischen Bierzwangs oder außerhalb der erstem geschehen, einer Generalaccis-Abgabe. Der Ausschank des Bieres oder dessen Ver kauf im Einzelnen ist: ») innerhalb der Viertelmeile von einer accisbaren Stadt zwar accisfrei, wenn von dem aus der betreffen den Stadt erhaltenen Biere die Malzaccise und Eingangsaccise von Hopfen, Pech und Feuermaterial schon entrichtet ist, außer dem aber vom Faß einfachen Bieres mit 1 Thlr. - - —-, vom Doppelbier mit 2 Thlr. —- —- besteuert, — desgleichen ist der Ausschank, wenn der Schenkwirth innerhalb der Viertelmeile dem Bierzwange nicht unterworfen ist, oder das Bier selbst brauet, mit 1 Thlr. 8 gr. —- vom Faß einfaches Bier und mit 2 Thlr, 8 gr. —-vom Faß Doppelbier, wenn er dem städtischen Bierzwange zwar unterworfen ist, aber zufolge besonderer Concefsion das Bier aus andern Orten erholt, mit 2 Thlr. 12 gr. —- vom Fasse ein fachen Bieres, mit 3 Thlr. 12 gr. —- vom Fasse Doppelbier und 6 Thlr. —- —- vom Fasse ausländischen Bieres belastet, b) außerhalb der Viertelmeile aber ist die Schankaccise nur dann zu enm'chten, wenn ein Unterliegen des städtischen Bierzwangs statt findet und das Bier von andern Orten oder vom Auslande erholt worden , und zwar vom Fasse mit—- 12 gr. —-. Der Con- j summt aber hat außerhalb der Viertelmeile, wenn er in eine Stadt l mü der Bierholung gezwungen ist, in Folge besonderer Conces-
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