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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1833,Juli-August
- Erscheinungsdatum
- 1833
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Sächsisches Staatsarchiv Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id31472148Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id31472148Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-31472148Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 1. Kammer: 97. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833-08-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1833,Juli-August 761
- Protokoll2. Kammer: 67. Sitzung 761
- Protokoll2. Kammer: 68. Sitzung 769
- Protokoll1. Kammer: 73. Sitzung 791
- Protokoll1. Kammer: 74. Sitzung 803
- Protokoll2. Kammer: 70. Sitzung 815
- Protokoll2. Kammer: 71. Sitzung 825
- Protokoll2. Kammer: 73. Sitzung 845
- Protokoll1. Kammer: 79. Sitzung 853
- Protokoll2. Kammer: 75. Sitzung 865
- Protokoll1. Kammer: 80. Sitzung 877
- Protokoll1. Kammer: 81. Sitzung 885
- Protokoll1. Kammer: 82. Sitzung 895
- Protokoll2. Kammer: 77. Sitzung 903
- Protokoll2. Kammer: 78. Sitzung 915
- Protokoll1. Kammer: 84. Sitzung 927
- Protokoll1. Kammer: 85. Sitzung 935
- Protokoll1. Kammer: 86. Sitzung 943
- Protokoll1. Kammer: 87. Sitzung 947
- Protokoll1. Kammer: 88. Sitzung 953
- Protokoll2. Kammer: 80. Sitzung 961
- Protokoll1. Kammer: 89. Sitzung 969
- Protokoll2. Kammer: 81. Sitzung 977
- Protokoll1. Kammer: 90. Sitzung 981
- Protokoll2. Kammer: 82. Sitzung 987
- Protokoll2. Kammer: 83. Sitzung 995
- Protokoll1. Kammer: 92. Sitzung 1005
- Protokoll1. Kammer: 94. Sitzung 1009
- Protokoll2. Kammer: 84. Sitzung 1019
- Protokoll2. Kammer: 85. Sitzung 1027
- Protokoll2. Kammer: 86. Sitzung 1033
- Protokoll2. Kammer: 87. Sitzung 1045
- Protokoll2. Kammer: 88. Sitzung 1055
- Protokoll1. Kammer: 96. Sitzung 1067
- Protokoll2. Kammer: 89. Sitzung 1075
- Protokoll1. Kammer: 97. Sitzung 1081
- Protokoll2. Kammer: 90. Sitzung 1089
- Protokoll2. Kammer: 91. Sitzung 1097
- Protokoll2. Kammer: 92. Sitzung 1109
- Protokoll1. Kammer: 99. Sitzung 1113
- Protokoll1. Kammer: 100. Sitzung 1121
- Protokoll2. Kammer: 94. Sitzung 1129
- Protokoll2. Kammer: 95. Sitzung 1143
- Protokoll1. Kammer: 102. Sitzung 1155
- Protokoll2. Kammer: 96. Sitzung 1163
- Protokoll1. Kammer: 104. Sitzung 1171
- Protokoll1. Kammer: 105. Sitzung 1179
- BandBand 1833,Juli-August 761
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139. Außerordentliche Beilage zur Leipziger Zeitung. Dresden, Montags, den 19. August 1833. Nachrichten vom Landtage. Sieben und neunzigste öffentliche Sitzung der ersten Kammer, am 15. August 1833. (Beschluß.) Specrelle Berathung über dm Gesetzentwurf, das Verfahren m Administra tiv - Iustizsachm betreffend. Referent verliest zuvörderst tz. 1. wie folgt: I. Vom Verfahren in Administrativstreitigkeiten unter Privaten. tl. Allgemeine Bestimmungen. ( Begriff der Verwalmngssireitigkeiten.) „ Eine Verwal tungssache ist als eine streitige nach den Bestimmungen dieses Ge setzes zu behandeln, wenn dabei mehrere Beteiligte einander ge- ! genüberstehen, welche gewisse Befugnisse in Anspruch nehmen, oder die ihnen angesonnene Verbindlichkeit bestreiten, deren Ge genstand kein privatrechtliches, sondern ein öffentliches zu irgend einem Zweige der Verwaltung gehöriges Verhältnis ist, und in soweit sich dabei nicht auf Privatrechtstitel, sondern auf Gesetze, Verfassung und allgemeine Grundsätze bezogen wird. — Ebenso ist in den in dem Gesetze über die Competenzverhältm'sse rc. tz.23. 24.25. gedachten Angelegenheiten, soweit sie nicht in den Rechts weg gehören, wenn sie streitig werden, nach dem gegenwärtigen Gesetze zu verfahren." Die Deputation hatte hierzu begutachtet: Da der Begriff der Verwaltungssachen bereits in dem oft- erwahnten Competenzgesetz festgcstcllt ist, und es sich hier nur um Feststellung der Grenzlinie gegen die reinen Verwaltungssachen handelt, so glaubt die Deputation, daß der hier ausgestellte Be griff folgendermaßen einfacher und deutlicher zu stellen fein möchte: „Eine, zur Competenz der Verwaltungsbehörden gehörige, Sache (vergl. das Gesetz über die Competenzverhältnche zwischen Justiz - und Verwaltungsbehörden) ist als eine streitige zu be trachten, wenn dabei mehrere Betheiligte einander gegenüber stehen, welche gewisse Befugnisse in Anspruch nehmen oder die ihnen angesonnene Verbindlichkeit bestreiten." Ferner schlagt die Deputation vor, aus der Ueberschrift, zu Vermeidung von Mißverständnissen, die Worte: „unter Priva ten" wegzulassen. — Denn, wenn es auch außer Zweifel ist, daß bloßeReclamationssachen (z.B. über die Verpflichtung zu öffent lichen Abgaben, über Stimmberechtigung und Wahlfähigkeit) nicht hierher gehören, so ist doch auch andrerseits der Staat, theils aus Privatverhaltnissen (z.B. als Grundstücksbesitzer), theils in öffentlicher Qualität (vergl. Z..12. des Competenzgese- tzes) zuweilen Theilnehmer an wahren Administrativstreitsachen. Ueber die von der Deputation beantragte Abkürzung laßt sich niemand aus, worauf der Präsident fragt: Ist die Kam mer damit einverstanden, aus der Ueberschrift des ersten Haupt abschnitts dieWorte: „unter Privaten" in Wegfall zu bringen? dieß ward einstimmig bejahet.— Die von der Deputa tion vorgeschlagene veränderte Fassung des tz. anlangend, so bemerkt Referent, wie es der Deputation geschienen habe, als ob die im Gesetzentwürfe enthaltene Definition für den vor liegenden Zweck zu weit gehe; sie bezeichne theils, was eine Verwaltungsfache überhaupt, theils was eine streitige Verwal tungssache sei, da doch über erstere schon das Competenzgesetz das Nüthige enthalte, hier cs hingegen nur auf letztere ankom me, worauf sich dann der Vorschlag der Deputation beziehe. I). Crusius erklärt sich für Beibehaltung der Fassung im Gesetze, da es hier sich weniger um eine Definition, als viel mehr um genaue Prüfung der Gesetzgcgenstande handle. Es finde sich aber eine specielle Bezeichnung der zu den Administra tiv-Justizsachen gehörenden Gegenstände im Competenzgesetze nicht vor, sondern müsse erst daraus abstrahirt werden. Wes halb er auch wünschen müsse, daß die im Gesetzparagraphen enthaltene Beziehung auf 23. 24. und 25. des Competenz- gesetzes Wegfälle, und statt dessen gesetzt werde: „in Bau-, Ge sinde- und Gewerbssachcn." Referent entgegnet dem Antragsteller, daß sich diese 3 Arten von Streitsachen in den angezogenen tztz. des Competenz- gefetzes nur beispielsweise angeführt vorfänden. Der Vorschlag des v. Crusius fand hierauf die nöthige Un terstützung nicht. Fürst v. Schönburg verwendet sich für die Deputation, indem die im Gesetzentwürfe gegebene Definition entweder mit dem Competenzgesetze übereinstimme, und dann überflüssig sei, oder demselben widerspreche, und dann nur Zweifel erregen könne. Beider hierauf vom Präsidenten gestellten Frage: Nimmt man tz. 1. nach der von der Deputation vorgeschlagenen Fassung an? erklären sich 24 gegen 1 Stimme für die Deputa tion. tz. 2. lautet: (Wegfall privilegirter Gerichtsstände, als Regel.) „Es giebt in Verwaltungsstreitigkeitcn keinen privilegirten Gerichtsstand; sie sind vielmehr ohne Unterschied des persönlichen Geriet tsflandcs der Betheiligten jederzeit bei derjenigen Behörde zu erörtern und zu entscheiden, vor welche sie nach Beschaffenheit des Gegenstan des gehören." Die Deputation hatte von §.2 — 9. keine Bemerkungen zu machen für nöthig befunden. Die Kammer nahm diesen tz. einstimmig unverändert an. tz.3.: , (Instanzen.) „Wie in Civilsachen, so auch in Verwaltungs streitigkeiten sollen Drei Instanzen bestehen. — Die erste bilden die Justizämter, die Verwaltungsrathe und Localpoticeibehörd^ in (Ltädten, wo die allgemeine Städteordnung eingeführt is die Patrimonialgerichtsobrigkeiten, so wie alle andere z'-^erwal- tungssachen einer oder der andern Gattung entwede für bestan»
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