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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1833,Juli-August
- Erscheinungsdatum
- 1833
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Sächsisches Staatsarchiv Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id31472148Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id31472148Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-31472148Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 2. Kammer: 91. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833-08-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1833,Juli-August 761
- Protokoll2. Kammer: 67. Sitzung 761
- Protokoll2. Kammer: 68. Sitzung 769
- Protokoll1. Kammer: 73. Sitzung 791
- Protokoll1. Kammer: 74. Sitzung 803
- Protokoll2. Kammer: 70. Sitzung 815
- Protokoll2. Kammer: 71. Sitzung 825
- Protokoll2. Kammer: 73. Sitzung 845
- Protokoll1. Kammer: 79. Sitzung 853
- Protokoll2. Kammer: 75. Sitzung 865
- Protokoll1. Kammer: 80. Sitzung 877
- Protokoll1. Kammer: 81. Sitzung 885
- Protokoll1. Kammer: 82. Sitzung 895
- Protokoll2. Kammer: 77. Sitzung 903
- Protokoll2. Kammer: 78. Sitzung 915
- Protokoll1. Kammer: 84. Sitzung 927
- Protokoll1. Kammer: 85. Sitzung 935
- Protokoll1. Kammer: 86. Sitzung 943
- Protokoll1. Kammer: 87. Sitzung 947
- Protokoll1. Kammer: 88. Sitzung 953
- Protokoll2. Kammer: 80. Sitzung 961
- Protokoll1. Kammer: 89. Sitzung 969
- Protokoll2. Kammer: 81. Sitzung 977
- Protokoll1. Kammer: 90. Sitzung 981
- Protokoll2. Kammer: 82. Sitzung 987
- Protokoll2. Kammer: 83. Sitzung 995
- Protokoll1. Kammer: 92. Sitzung 1005
- Protokoll1. Kammer: 94. Sitzung 1009
- Protokoll2. Kammer: 84. Sitzung 1019
- Protokoll2. Kammer: 85. Sitzung 1027
- Protokoll2. Kammer: 86. Sitzung 1033
- Protokoll2. Kammer: 87. Sitzung 1045
- Protokoll2. Kammer: 88. Sitzung 1055
- Protokoll1. Kammer: 96. Sitzung 1067
- Protokoll2. Kammer: 89. Sitzung 1075
- Protokoll1. Kammer: 97. Sitzung 1081
- Protokoll2. Kammer: 90. Sitzung 1089
- Protokoll2. Kammer: 91. Sitzung 1097
- Protokoll2. Kammer: 92. Sitzung 1109
- Protokoll1. Kammer: 99. Sitzung 1113
- Protokoll1. Kammer: 100. Sitzung 1121
- Protokoll2. Kammer: 94. Sitzung 1129
- Protokoll2. Kammer: 95. Sitzung 1143
- Protokoll1. Kammer: 102. Sitzung 1155
- Protokoll2. Kammer: 96. Sitzung 1163
- Protokoll1. Kammer: 104. Sitzung 1171
- Protokoll1. Kammer: 105. Sitzung 1179
- BandBand 1833,Juli-August 761
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ZM 141. Außerordentliche Beilage zur Leipziger Zeitung. Dresden, Mittwochs, den 21. August 1833. Nachrichten vom Landtage. Ein und neunzigste öffentliche Sitzung der zweiten Kammer am 16. August 1833. (Beschluß.) Beschlußnuhmc über den Protseellextract der 1. Kammer, mehrere Gesuche um Unterstützung zum Auswandern betreffend. Abg.Nostitz und Zänckendorf ist der Ansicht, daß der angezogcnr Z. der Landtagsordnung daraufberechnet sei, die Land- tagsgeschafte abzukürzen und mau könne nicht sagen, daß dadurch das Verhältmß der Kammern alterirt werde, Abg. Eisen stuck: Die Verfassung werde zertrümmert, wenn man den Grundsatz aufstelle, daß eine Kammer durch eine Beschlußnahme die Wirksamkeit der andern aufheben könne. —> Eben so wie der Staatsminister v. Lindenau spricht sich auch der Staatsminister v. Zezschw itz dafür aus, daß eine Be- rathung über den Antrag der 1. Kammer statt finden könne, und zwar im vorliegenden Falle um so eher, da er dem von der 2. Kammer gefaßten Beschlüsse nicht widerstreite, Abg. Clauß: Von dem geehrten Mitglieds, das die Dis kussion veranlaßt, sei der Z. 116. der Landtags-Ordnung cirirt worden. Er glaube aber nachweisen zu können, daß dieser Pa ragraph in seinen sarnmtlichen Perioden nur von den Einer Kam mer geltenden Regeln handle, ha lediglich der Schlußsatz, wel cher die Worte enthalte, „muß fernerweit der Beitritt der andern Kammer veranlaßt werden" davon abweiche. Dich beweise bün dig, daß Gegenstände, von der jenseitigen Kammer eingehend, auf den Grund obiger Bestimmung nicht zurückgewiesen werden können. Nachdem der Abg. Runde auf das im Z. 131. der Verfas sungs-Urkunde vorgeschriebene Verfahren sich bezogen und be merkt hatte, daß, wenn ein Eiuverstandniß beider Kammern er langt werden solle, denn doch eine Berathung yorhergehen müsse, so äußert der Abg. Eisen stuck: Die Sache sei von so großer Wich tigkeit, daß er unmöglich sich bei den geschehenen Auslegungen beruhigen könne. Es handle sich um Aufrechthaltung des tz. 109. der Verfassungs-Urkunde. Er wiederhole nochmals, daß durch das vorgeschlagene Verfahren das Zweikammersystem auf gehoben werde. Bei dieser Wichtigkeit der Sache aber würde er, wenn die Regierung ebenfalls anderer, seiner Ansicht entge genstehender Meinung gewesen wäre, auf die Entscheidung des Sta-stsgerichtshofes angetragen haben. Wolle man den von an derer Seite vorgeschlagenen Weg betreten, so würde die eine Kammer der Willkühr der andern Preis gegeben und unbegreif lich sei es ihm, wie man eine solche andere Auslegung habe versu chen können. Abg. v. Mayer erklärt sich mit den Ansichten des vorigen Redners einverstanden. Es handle sich hier darum, ob man es als ein Princip aufstellen könne, daß eine Kammer, wenn sie einmal etwas beschlossen, von dem Beschlüsse nicht wieder zurück treten könne? Wäre diese Ansicht als höchstes Princip richtig, so würde dadurch jede Erörterung und Beschlußfassung der an dern Kammer unnöthig werden, indem es jedenfalls bei dem ver bleiben müsse, was die Kammer, welche die Sache zum ersten Male herathcn, ausgesprochen habe. Dieß sei aber.nicht der Fall. Denn wenn ein Gesetzentwurf vorliege, und sich verschie dene Ansichten der Kammern zeigten, so trete ein Vereinigungs verfahren ein, wobei denn eine Kammer, wo nicht alle beide von ihren früheren Beschlüssen zurücktreten müßten. Dieß sei auch nach dem ungezogenen tz, 131. bei Petitionen der Fall, indem auch hier ein Vereinigungsverfahren, wie bei Gesetzentwürfen, vorgeschricben sei, Zn gegenwärtigem Falle aber könne er für letzteres sich nicht erklären, da der in Frage stehende Gegenstand noch nicht zur 3, Deputation gelangt sei, indem die 2. Kammer die Petition des Abg. Axt in der Sitzung sofort zurückgewiesen habe, Uebrigens sehe er nicht ein, was für ein Nutzen von einem bloßen, den Auswanderern zu ertheilenden Nathe zu erwarten sein könne, auf den es hier lediglich ankomme; er wolle jedoch dem Beschlüsse der Kammer hierunter nicht vorgreifen. Secretair Bergmann schließt sich ebenfalls der vom Abg. Eisenstuckausgesprochenen Ansicht an, und sieht einen Umsturz der Verfassung darin, wenn man der Landtagsordnung eine Er klärung geben wolle, welche her Verfassung entgegen sei, und cs bezieht sich demnächst der Abg. Haußner nochmals auf Z. 116. der Landtagsordnung, in welchem ja bloß von dem Anträge eines Mitgliedes die Rede sei, der hier nicht vorliege. Der Viceprasident v. Haase erinnert, daß, wenn man die gegentheuige Ansicht fefthalten wolle, man den Antrag we gen der Stifter an keine Deputation hätte verweisen können. Man habe aber dieß gcthan, und also schon das vorgenommen, was die Verfassung so klar ausspreche. — Abg. Roux halt denn doch für nöthig, daß die Kammer in dieser Angelegenheit einen festen Beschluß fasse, und der Abg. Nostitz und Jänckendorf erklärt, daß er keinen eigentlichen Antrag habe stellen wollen, sondern nur ein Bedenken ausge sprochen habe, welches er durch den tz, 131. der Verfassungs urkunde für beseitigt halte. Nachdem der Abg. Eisen stuck beantragt hat, daß der hier in Frage stehende Protocollextract zur weitern Prüfung an die 3. Deputation abgegeben werden möge, findet sich der Abg. Schütz veranlaßt, über den in Frage stehenden Gegenstand, wegen Unterstützung der Auswanderer, seine Ansichten dießfalls folgendergeftalt auszusprechen:
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