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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1833,Juli-August
- Erscheinungsdatum
- 1833
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Sächsisches Staatsarchiv Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id31472148Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id31472148Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-31472148Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 1. Kammer: 99. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833-08-17
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1833,Juli-August 761
- Protokoll2. Kammer: 67. Sitzung 761
- Protokoll2. Kammer: 68. Sitzung 769
- Protokoll1. Kammer: 73. Sitzung 791
- Protokoll1. Kammer: 74. Sitzung 803
- Protokoll2. Kammer: 70. Sitzung 815
- Protokoll2. Kammer: 71. Sitzung 825
- Protokoll2. Kammer: 73. Sitzung 845
- Protokoll1. Kammer: 79. Sitzung 853
- Protokoll2. Kammer: 75. Sitzung 865
- Protokoll1. Kammer: 80. Sitzung 877
- Protokoll1. Kammer: 81. Sitzung 885
- Protokoll1. Kammer: 82. Sitzung 895
- Protokoll2. Kammer: 77. Sitzung 903
- Protokoll2. Kammer: 78. Sitzung 915
- Protokoll1. Kammer: 84. Sitzung 927
- Protokoll1. Kammer: 85. Sitzung 935
- Protokoll1. Kammer: 86. Sitzung 943
- Protokoll1. Kammer: 87. Sitzung 947
- Protokoll1. Kammer: 88. Sitzung 953
- Protokoll2. Kammer: 80. Sitzung 961
- Protokoll1. Kammer: 89. Sitzung 969
- Protokoll2. Kammer: 81. Sitzung 977
- Protokoll1. Kammer: 90. Sitzung 981
- Protokoll2. Kammer: 82. Sitzung 987
- Protokoll2. Kammer: 83. Sitzung 995
- Protokoll1. Kammer: 92. Sitzung 1005
- Protokoll1. Kammer: 94. Sitzung 1009
- Protokoll2. Kammer: 84. Sitzung 1019
- Protokoll2. Kammer: 85. Sitzung 1027
- Protokoll2. Kammer: 86. Sitzung 1033
- Protokoll2. Kammer: 87. Sitzung 1045
- Protokoll2. Kammer: 88. Sitzung 1055
- Protokoll1. Kammer: 96. Sitzung 1067
- Protokoll2. Kammer: 89. Sitzung 1075
- Protokoll1. Kammer: 97. Sitzung 1081
- Protokoll2. Kammer: 90. Sitzung 1089
- Protokoll2. Kammer: 91. Sitzung 1097
- Protokoll2. Kammer: 92. Sitzung 1109
- Protokoll1. Kammer: 99. Sitzung 1113
- Protokoll1. Kammer: 100. Sitzung 1121
- Protokoll2. Kammer: 94. Sitzung 1129
- Protokoll2. Kammer: 95. Sitzung 1143
- Protokoll1. Kammer: 102. Sitzung 1155
- Protokoll2. Kammer: 96. Sitzung 1163
- Protokoll1. Kammer: 104. Sitzung 1171
- Protokoll1. Kammer: 105. Sitzung 1179
- BandBand 1833,Juli-August 761
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143. Außerordentliche Beilage zur -Leipziger Zeitung. Dresden, Freitags, den 23. August 1833. Nachrichten vom Landtage. Neun und neunzigste öffentliche Sitzung der ersten Kammer, am 17. August 1833. (Beschluß.) Fortsetzung der Berathung über den Gesetzentwurf, das Verfahren in Administrativ - Justizsachen betreffend. §. 18. Dcr köm'gl. Commissarv. Merbach erinnert, daß, wenn zur Zeit noch nicht bekannt sei, wie der Gerichtshof organisirt sein werde, an dessen Stelle interimistisch der Staatsrath stehe, der letztere nicht so eingerichtet sein dürfte, um über Competenz- streitigkeiten zu entscheiden. Es würden künftig unter den Ad ministrativsachen zwar viele Gegenstände vorkommen, welche an und für sich zwar theoretische Wichtigkeit haben könnten, deren Inhalt aber an und für sich ganz unbedeutend sein könne. Er sei nur für Entscheidung der wichtigsten Angelegenheiten vorhanden. Es würde also eine ganz heterogene Bestimmung sein, die man ihm gebe, und die in seiner ganzen Einrichtung eine große Verän derung herbeiführcn müsse. — Er könne sich daher nicht für-den gestellten Antrag erklären. Eine Frage wolle er aber der Kammer zu Gemüth führen: ob denn wohl der zu besorgende Conflict zwi schen der Justiz- und Verwaltungsbehörde so groß sei, daß es so ganz besonderer Maßregeln bedürfe, um dem Uebergewichte der Verwaltungsbehörde vorzubeugen? Das vorliegende Gesetz schaffe ja durchaus nichts Neues, sondern es enthalte nur — wie es ihm scheine — eine neue Form für die alte Sache. Bisher habe in Fällen des vorliegenden Gegenstandes eine Communication zwi schen den höchsten Justiz- und Verwaltungsbehörden stattgefun den, wo eine Besorgniß gegen die Verwaltung nur hauptsächlich dann habe entstehen können, wenn es sich um das siscalische In teresse gehandelt habe. Diese Besorgniß falle aber jetzt darum weg, weil der Fiscus dem allgemeinen Interesse nicht mehr ent- gegenstehe, er sei mit ihm verschmolzen. Nach der bisherigen Praxis und Erfahrung sei es gewiß, daß in den meisten Verwal- tungsstrcitigkeiten, wo von Privatpersonen Necurs an die Justizbe hörden genommen worden sei, letztere kein Bedenken getragen hät ten, den Recurs zu rejiciren; seltener nur sei das Gegcntheil vor gekommen , und da habe man entweder unmittelbaren Vortrag erstattet, und es sei in dessen Folge ein vermittelnder Ausweg ge funden worden, oder man habe den Weg Rechtens vollständig eintreten lassen. Jene Sachen, bei denen man hauptsächlich das siscalische Interesse als einflußreich vorauszusetzen gewohnt gewe sen, seien aus dem Gebiete der Administration verschwunden, um auf dem Wege der Justiz ausgemacht zu werden. Allerdings gin gen Verwaltung und Justiz, im allgemeinen Gesichtspuncte auf gefaßt, einen verschiedenen Weg; die Aufgabe der Verwaltung sei Zweckmäßigkeit, die der Justiz Herstellung des materiellen Rechts; erstere habe sich bei Entscheidung von Privatstreitigkei- ten bisweilen ein eignes Ideal gebildet, welches sie, je mehr sie davon belebt sei, auch zu realksiren sich bestreben werde, letztere dürfe sich aber nicht gefallen lassen, daß sich die Sache durch den Einfluß der Administration anders gestalte, als es der Fall in rechtliche Hinsicht gebiete. Allein hierin liege kein unversöhnli cher Conflict, und die Verwaltung werde eine große Befangenheit verrathen, wenn sie sich veranlaßt fühlen wollte, deshalb eine rechtliche nicht begründete Entscheidung abzugeben, und sich nicht vielmehr damit zu begnügen, sich zu bestreben, durch eine allge meine Organisation zu erreichen, was ihrem Ideale entspreche. Beide stünden daher nicht in einem so offenbaren Widerspruche, daß es besondere Maßregeln bedürfe, um der Justiz ein numeri sches Uebergewicht zu verschaffen, oder das Verwaltungsministe rium aus der entscheidenden Behörde zu entfernen. Hierbei müsse man wohl erwägen, daß, wenn der Vorstand selbst an der Spi tze der Behörde stehe, er es mit sich selbst zu thun habe, die Mi- nisterialräthe aber ihrer besondern Stellung nach während Erste res Abwesenheit unmöglich vermittelnde Auswege Vorschlägen oder annehmen dürften. Aus diesen Gründen nun sei die Annah me des vorliegenden Z., wie er im Gesetzentwürfe stehe, wohl nur empfehlungswerth. v. Großmann spricht seine Anerkenntnis wegen des Be mühens aus, das Recht des Einzelnen gegen jede Willkühr sicher zu stellen. So sehr er aber auch diesen Wunsch theile, scheine ihm der im Gesetzentwürfe enthaltene Vorschlag immer der beste zu sein. Die dagegen erhobenen Bedenken finde er theils nicht begründet, theils nicht so erheblich. Er habe sich überzeugt, daß der Grund der ganzen Bedenklichkeit in der Mangelhaftigkeit der Gesetzgebung liege, welche eine streng juristische Behandlung aller Verwaltungsstreitigkeiten unmöglich mache. Ware die Gesetz gebung so vollständig, daß es allenthalben nur der logischen Un terordnung des vorliegenden Falles unter die gegebenen Prin- cipien bedürfe, so könne man Alles getrost der Justiz überlassen. Auf diesem Puncte sei man aber mit der Gesetzgebung noch nicht, werde auch nicht leicht dahin gelangen. Deshalb müsse, wo das Gesetz schweige, die Entscheidung aus dem Wesen der Sache ent nommen werden, und dicß erfordere Sachkenntnis;. Grundsätze, hierauf gestützt, könne nur der betreffende Minister auf eigene Verantwortlichkeit, oder das Gesammtministerium aussprechen, und deshalb dürfe ersterer nicht entfernt werden. Die Männer der Justiz hätten dabei bloß Unrecht zu verhüten, und den Rechts schutz des Einzelnen gegen die Gesammtheit und der Gesammtheit gegen den Einzelnen zu wahren; wo aber die Entscheidung weder aus positiven Gesetzen, noch aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen zu entnehmen, da sei sie aus dem Wesen der Sache, aus dem un geschriebenen ewigen Rechte zu schöpfen, da müsse die Sachkennt- niß, sonach der Minister entscheiden,— ebenso, wie wenn die Wage still stehe, das Zünglein derselben die Entscheidung geben
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