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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1833,Juli-August
- Erscheinungsdatum
- 1833
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Sächsisches Staatsarchiv Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id31472148Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id31472148Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-31472148Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 2. Kammer: 94. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833-08-21
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1833,Juli-August 761
- Protokoll2. Kammer: 67. Sitzung 761
- Protokoll2. Kammer: 68. Sitzung 769
- Protokoll1. Kammer: 73. Sitzung 791
- Protokoll1. Kammer: 74. Sitzung 803
- Protokoll2. Kammer: 70. Sitzung 815
- Protokoll2. Kammer: 71. Sitzung 825
- Protokoll2. Kammer: 73. Sitzung 845
- Protokoll1. Kammer: 79. Sitzung 853
- Protokoll2. Kammer: 75. Sitzung 865
- Protokoll1. Kammer: 80. Sitzung 877
- Protokoll1. Kammer: 81. Sitzung 885
- Protokoll1. Kammer: 82. Sitzung 895
- Protokoll2. Kammer: 77. Sitzung 903
- Protokoll2. Kammer: 78. Sitzung 915
- Protokoll1. Kammer: 84. Sitzung 927
- Protokoll1. Kammer: 85. Sitzung 935
- Protokoll1. Kammer: 86. Sitzung 943
- Protokoll1. Kammer: 87. Sitzung 947
- Protokoll1. Kammer: 88. Sitzung 953
- Protokoll2. Kammer: 80. Sitzung 961
- Protokoll1. Kammer: 89. Sitzung 969
- Protokoll2. Kammer: 81. Sitzung 977
- Protokoll1. Kammer: 90. Sitzung 981
- Protokoll2. Kammer: 82. Sitzung 987
- Protokoll2. Kammer: 83. Sitzung 995
- Protokoll1. Kammer: 92. Sitzung 1005
- Protokoll1. Kammer: 94. Sitzung 1009
- Protokoll2. Kammer: 84. Sitzung 1019
- Protokoll2. Kammer: 85. Sitzung 1027
- Protokoll2. Kammer: 86. Sitzung 1033
- Protokoll2. Kammer: 87. Sitzung 1045
- Protokoll2. Kammer: 88. Sitzung 1055
- Protokoll1. Kammer: 96. Sitzung 1067
- Protokoll2. Kammer: 89. Sitzung 1075
- Protokoll1. Kammer: 97. Sitzung 1081
- Protokoll2. Kammer: 90. Sitzung 1089
- Protokoll2. Kammer: 91. Sitzung 1097
- Protokoll2. Kammer: 92. Sitzung 1109
- Protokoll1. Kammer: 99. Sitzung 1113
- Protokoll1. Kammer: 100. Sitzung 1121
- Protokoll2. Kammer: 94. Sitzung 1129
- Protokoll2. Kammer: 95. Sitzung 1143
- Protokoll1. Kammer: 102. Sitzung 1155
- Protokoll2. Kammer: 96. Sitzung 1163
- Protokoll1. Kammer: 104. Sitzung 1171
- Protokoll1. Kammer: 105. Sitzung 1179
- BandBand 1833,Juli-August 761
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Außerordentliche Beilage zur Leipziger Zeitung. Dresden, Montags, den 26. August 1833. Nachrichten vom Landtage. Vier und neunzigste öffentliche Sitzung der zweiten Kammer, am 21. August 1833. (Beschluß.) Fortsetzung der Berathung über den Bericht der 1. Deput. der 2. Kam mer, die Begutachtung der einzelnen ZZ. des Gesetzentwurfes wegen künf tiger Einrichtung der alterblandischen Immobiliar-Brandversicherungs- Anstalt betreffend. §. 7. —16. Abg. Runde bemerkt ferner zu §. 7., daß rücksichtlich der Privatgesellschaften eine Concurrenz eintreten müsse, weil sonst eineBeg^ nstigte ihre Forderungen ungemein hoch stellen könnte.— DerAbg.Schütz äußert, daß, soviel ihm bekannt sei, die Leipzi ger Anstalt ein ausschließliches Privilegium auf 20 Jahre habe und daß man nur mit deren Einwilligung andern Anstalten Con- cessionen ertheilen könne, welchem Anfuhren der k. Comm.v.Wie- tersheimals einem ungegründeten widerspricht, was auch vom Abg. Eisenstuck geschieht unter dem Anführen, daß ja der in sei nem Hause wohnende Agent einer Feuerversicherungsanstalt einen Phönix ausgehängt habe.— Nachdem noch der Secret. Richter erinnert, daß die Concessionsertheilung wohl der Regierung zu überlassen sein möchte, so bemerkt der Abg. Clauß: Er sei der Meinung, daß es der Regierung nicht möglich bleiben dürfte, von einer Gesellschaft, welche Concession nicht gesucht habe, Versi cherungen im Lande gut zu heißen, wenn hier nicht eine veränderte Fassung eintrete. Er überreicht deshalb ein Amendement, dem zufolge statt der im Deputationsberichte vorgeschlagenen Sätze unter b. und e., b in Wegfall zu bringen, und es unter e. heißen solle: „vermittelst solcher Agenten ausländischer Anstalten, wel che zur Annahme hkerländischer Versicherungen Concession erhal ten (vrgl. Verordnung v. 23. Juli 1828)." Der Abg. aus dem Winkel wünscht den Zusatz, daß die Summe sämmtlicher Versicherungen nicht den wahren Werth des Objectes übersteigen dürfe, und Vicepräsidentv. Haase be antragt, die Abschrift des Vertrags nach dem jedesmaligen Ab schlüsse der Obrigkeit vorzulegen. — Beiden Anträgen setzt der Staatsminister v. Lindenau entgegen, daß selbige zur Aus führung des Gesetzes gehörten. — Beide sollen jedoch nach dem Beschlüsse der Kammer in die Schrift ausgenommen werden. — Ein anderer Antrag des Abg. Schütz, daß die Regierung der Kammer die Grundsätze mittheilen solle, nach welchen sie die Con cessionsertheilung verweigere, wird nicht unterstützt, und hier auf der Z. nach der von der Deputation vorgeschlagenen Fassung (1 Stimme erhob sich dagegen) angenommen. — Man gelangt nunmehr zu tz. 8., welcher Folgendes ent hält: (Fortsetzung). „Die Unterlassung der Anzeige der Versiche rung der §. 6. genannten Gebäude bei andern als der Landes Versicherungsanstalt und die Nichtbefolgung der 7. wegen Versicherung der Mobilien ertheilten Vorschriften zieht die Con- siscation der auf solche Versicherungen zu gewarten habenden Vergütungsgelder zum Besten des §. 74. genannten Fonds nach sich." Die Deputation bemerkt hierzu: Man ist darüber nicht zweifelhaft, daß der Staat das Recht und die Pflicht habe, aus landespoliceilichen Rücksichten die 6. und 7. vorstehend normirten Verbote und Beschränkungen gesetz lich auszusprechen; so dürften auch Contraventionen so streng zu verpönen sein, als dieß irgend zulässig ist. Der Gesetzentwurf drohet bloß die Consiscation der aus andern Anstalten zu erwar tenden Vergütung an, obwohl die Verordnung vom 23. Juli 1828 im §. III., welcher nach §. 93. des gegenwärtigen Gesetzent wurfes mit aufgehoben werden soll, die Contraventionen gegen die Verbote der Brandversicherung in fremden Anstalten härter verpönt, indem dort für den Fall, daß ein Brandunglück sich noch nicht ereignet hätte, eine Geldbuße von 100 Thalcrn oder Gefängnißstrafe von drei Monaten, und für den Fall, daß ein Brandschaden an den auf solche verbotene Weise versicherten Ge genständen sich ereignet haben sollte, Consiscation der Vergütung, oder, wenn dazu nrcht zu gelangen, Einbringung des Betrages aus dem Vermögen des Contravenienten, oder, wenn auch dieß erfolglos bliebe, dessen Bestrafung mit Gefängm'ß bis zu sechs Monaten, angeordnet wird. Hatte man im Jahre 1828 Grund und Anlaß, diese geschlichen Dispositionen zu erlassen, so fehlt es an solchem wohl jetzt auch nicht, sie beizubehalten und deren Wegfall wenigstens noch zur Zeit nicht zu wünschen. Auch das Weimarische Gesetz bedrohet den Contravenienten gegen gedachte Verbotsvorschrift nicht nur mit Consiscation der Vergütung aus andern Anstalten, sondern zugleich mit dem Verluste des Vergü tungsanspruches an die Landesanstalt; es hat dieß Gesetz über- dieß eine angemessenere Fassung, indem es die Straffolgen der Contraventionen eintreten läßt, eben so, wenn wider alle diese Vorschriften und beschränkenden Bedingungen, als wenn nur wider eine derselben contravenirt worden ist, und es fügt noch außerdem Vorschriften zur Steuerung der durch herumziehende fremde Agenterstzu besorgenden Nachtheile hinzu. — Die Depu tation erlaubt sich daher, folgende Abänderung dieses Paragra phen in Vorschlag zu bringen: „Wird auch nur gegen Eine der 6. und 7. vorstehenden Verbotsvorschriften und Bedingungen gehandelt, so ist der Contravenient, s) in dem Falle, wenn ein Brandschaden an den versicherten Gegenständen sich noch nicht ereignet hat, mit einer Geldbuße von 100 Thalern oder, dafern solche nicht einzubringen, mit dreimonatlicher Gefängnißstrafe zu belegen; b) in dem Falle aber, wenn die Contravention erst nach einge- tretcncm Brandunglücke entdeckt wird, nicht allein des An spruches auf die außerdem aus der Landesanstalt etwa zu erwartende Immobiler-Brandvergütung für das verbotswi drig bei einer andern Anstalt versicherte Gebäude verlustig, sondern es unterliegt auch die, sei es für Gebäude oder beweg liche Gegenstände, aus andern in- oder ausländischen Anstal ten ihm zukommende Entschädigungssumme der Consiscation
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