Suche löschen...
Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1833,Juli-August
- Erscheinungsdatum
- 1833
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Sächsisches Staatsarchiv Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id31472148Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id31472148Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-31472148Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 2. Kammer: 94. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833-08-21
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1833,Juli-August 761
- Protokoll2. Kammer: 67. Sitzung 761
- Protokoll2. Kammer: 68. Sitzung 769
- Protokoll1. Kammer: 73. Sitzung 791
- Protokoll1. Kammer: 74. Sitzung 803
- Protokoll2. Kammer: 70. Sitzung 815
- Protokoll2. Kammer: 71. Sitzung 825
- Protokoll2. Kammer: 73. Sitzung 845
- Protokoll1. Kammer: 79. Sitzung 853
- Protokoll2. Kammer: 75. Sitzung 865
- Protokoll1. Kammer: 80. Sitzung 877
- Protokoll1. Kammer: 81. Sitzung 885
- Protokoll1. Kammer: 82. Sitzung 895
- Protokoll2. Kammer: 77. Sitzung 903
- Protokoll2. Kammer: 78. Sitzung 915
- Protokoll1. Kammer: 84. Sitzung 927
- Protokoll1. Kammer: 85. Sitzung 935
- Protokoll1. Kammer: 86. Sitzung 943
- Protokoll1. Kammer: 87. Sitzung 947
- Protokoll1. Kammer: 88. Sitzung 953
- Protokoll2. Kammer: 80. Sitzung 961
- Protokoll1. Kammer: 89. Sitzung 969
- Protokoll2. Kammer: 81. Sitzung 977
- Protokoll1. Kammer: 90. Sitzung 981
- Protokoll2. Kammer: 82. Sitzung 987
- Protokoll2. Kammer: 83. Sitzung 995
- Protokoll1. Kammer: 92. Sitzung 1005
- Protokoll1. Kammer: 94. Sitzung 1009
- Protokoll2. Kammer: 84. Sitzung 1019
- Protokoll2. Kammer: 85. Sitzung 1027
- Protokoll2. Kammer: 86. Sitzung 1033
- Protokoll2. Kammer: 87. Sitzung 1045
- Protokoll2. Kammer: 88. Sitzung 1055
- Protokoll1. Kammer: 96. Sitzung 1067
- Protokoll2. Kammer: 89. Sitzung 1075
- Protokoll1. Kammer: 97. Sitzung 1081
- Protokoll2. Kammer: 90. Sitzung 1089
- Protokoll2. Kammer: 91. Sitzung 1097
- Protokoll2. Kammer: 92. Sitzung 1109
- Protokoll1. Kammer: 99. Sitzung 1113
- Protokoll1. Kammer: 100. Sitzung 1121
- Protokoll2. Kammer: 94. Sitzung 1129
- Protokoll2. Kammer: 95. Sitzung 1143
- Protokoll1. Kammer: 102. Sitzung 1155
- Protokoll2. Kammer: 96. Sitzung 1163
- Protokoll1. Kammer: 104. Sitzung 1171
- Protokoll1. Kammer: 105. Sitzung 1179
- BandBand 1833,Juli-August 761
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
gegen die Militairpersonen ist aber der Militärbehörde zu über lassen.- 6) Die Bergämter und in höherer Instanz das Ober bergamt haben die Disciplinarpolicei über das Berg- und Hütten personal und die damit in Verbindung stehende policeiliche Auf sicht innerhalb der zum Betrieb des Bergbaues und Hütten wesens selbst erforderlichen und gangbaren Tage- und Gruben gebäude, Locale und Raume. Auch hier stehen jedoch den Orts- Hwliceibehörden die unter 2. erwähnten policeilichen Vorkehrungen m dringenden Fällen, und wenn es auf allgemeine sicherheitspoli- ceiliche Maßregeln ankommt, das Befugniß zu, an den der Berg- policei unterworfenen Orten selbst die erforderlichen Nachfor schungen anzustellen, Anordnungen zu treffen, und sie zur Aus führung zu bringen. Ob und in wie weit in Städten, in welchen die allgemeine Stadteordnung eingeführt ist, und wo neben der Stadtpoliceibchörde ein Bergamt besteht, die Vorschrift des §. 252. gedachten Gesetzes in Bezug auf das daselbst sich auf haltende Berg- und Hüttenpersonal sonst noch zur Anwendung kommt? ist an jedem dieser Orte nach dem Inhalte des daselbst errichteten Localstatuts zu beurtheilen. An Orten, wo die Städte ordnung nicht eingeführt ist, und auf dem Lande treten in Bezug auf die Policeigerichtsbarkeir über die daselbst wohnhaften Berg- und Hüttenleute und Beamten, die in dem Gesetze über die privi- legirten Gerichtsstände Z. 49. unter Nr. 2. 3.4. enthaltenen Be stimmungen ein. 7) Die Studirenden auf der Universität Leip zig, auf der Bergakademie zu Freiberg, der Forst- und Landwirth- schaftsakademie zu Tharand und der medicinisch-chirurgischen Akademie zu Dresden behalten in Policeifachen ihre zeitherige Behörde." Es schien der Deputation weder an sich zweckmäßig, noch mit dem in Bezug auf die Berggerichtsbarkeit gefaßten Beschlüsse im Einklang zu stehen, wenn die Bergämter in den dem Berg bau gewidmeten Raumen diePvlicei auszuüben hätten; dagegen muß ihr die eigentliche Bergpolicei, die mit der Causalgerichts- barkeit in Bergsachen auf gleicher Linie steht (z. B. das Verbot, Stellen, die mit Einsenkung drohen, zu betreten) und die Police! in den Gruben, die nur sie wirksam führen können, auch ferner verbleiben. Bei der Unbestimmtheit des Begriffs der Berg policei muß, wie bei der Causalberggerichtsbarkeit, hier das Nähere durch Verordnung bestimmt werden. Die Deputation beantragt daher folgende Fassung dieses Punctes: ü) „Die Bergamter, in höherer Instanz das Oberbergamt, behalten: H „Die Disciplinarpolicei über das Berg- und Hütten personal." d) „Die Bergpolicei über die zum Bergbau dienenden „Räume (vergl. §.48. des Gesetzes über die privilegirten Ge richtsstände). Das Nähere hierüber wird durch Verordnung „ bestimmt werden." e) „ Die Policei innerhalb der Gruben." „ Die sämmtliche übrige Police!, so weit sie bisher den Berg- ,, amtern zustand, geht an die Ortspoliceibehörde über." Nach dieser Fassung könnten die Schlußsätze von den Worten: „Auch hier stehen" an, als unnöthig wegbleiben. Staatsminister v.Zezschwitz: Der tz. widerspreche sowohl hinsichtlich der sich auf Urlaub befindenden Militairs, als auch der Studirenden auf den verschiedenen Akademien des Landes i den bei der Bergthung über das Gesetz, die privilegirten Ge richtsstände betreffend, getroffenen Bestimmungen, wenn nicht sub Nr. 4. die Worte „oder Handarbeit" und sub Nr. 7. die Worte „und der medicinisch-chirurgischen Akademie zu Dresden" weggelassen würden, worauf er hiermit angetragcn haben wolle. v. Deutrich laßt sich also vernehmen: Er finde dsn vor liegenden tz. so wichtig, umfänglich und einflußreich, daß er vor Allem eine generelle Berathung nöthig zu machen scheine. Er ver misse in diesem §. vorzüglich eine bestimmt hervortretende Son derung zwischen dem policeilichen Einschreiten zur Hinderung oder Beendigung von Excessen, nebst den ersten Erörterungen, und zwischen der ferneren Fortführung der Untersuchung und der Bestrafung. Das erste Einschreiten und die erste Erörte rung müsse der Localbehörde schlechterdings ohne irgend eine Ausnahme zustehen, wenn nicht in den meisten Fällen die Spu ren des Verbrechens verlöschen und die Untersuchungen erfolglos werden sollten. Dennoch aber sei es zweifelhaft, ob hierbei nach Nr. 2. eine Ausnahme wegen des Militairs gemacht wer den solle; einleuchtend sei es ihm ferner nicht, wie nach der Aus nahme sub 2. wiederum der allgemeine Satz sub 3. folgen kön ne, und wie dieser Satz von dem sub I. habe getrennt werden können, und sich überhaupt von ihm unterscheide. Der königl. Commissar v. Merbach: Von den sub 1. enthaltenen Bestimmungen dürften allerdings nach der Ansicht der Regierung gar keine Ausnahmen gemacht werden. Der Satz sub 3. enthalte die allgemeine Regel, und Nr. 2., 4., 5., 6. und 7. sollten nur die Ausnahmen davon bilden. Jener Satz sei auch bisher schon praktisch gewesen, wenn sich Jemand, ein Nichtmilitair, policeiliche Contraventionen habe zu Schulden kommen lassen. Das in demselben enthaltene Wort „außer dem" solle nichts anders heißen, als: „außer dem Falle, wo die öffentliche Ruhe und Sicherheit gestört wird." Am Zweck mäßigsten werde es sein, Punct 3. vor 2. zu stellen, und einen Zwischensatz folgenden Inhalts einzuschieben: „Was hingegen die Untersuchung und Bestrafung von Policeivergehen anlangt, so u. s. w." Bürgermeister G ottschald: Er könne nicht umhin, sich dem vom v. Deutlich beantragten Wegfälle des Punctes sub 2. anzuschließen, da die in selbigem enthaltenen Worte: „obwohl mit Ausnahme u. s. w." im Widerspruche mit dem ersten Satze, so wie mit den tztz. 12., 17. und 252. der allgemeinen Städte ordnung ständen. Auch Bürgermeister Ritterstädt ist mit dem Sprecher einer Meinung, da ihm die Exemtion des Militairs überhaupt nicht zweckmäßig erscheine, tz. 252. daher aufrecht erhalten wer den müsse. Staatsminister v. Zezschwitz: Die sub 4. enthaltene Be stimmung fasse ja gar keine Erweiterung der bisherigen Exemtion des Militairs von den Ortsgerichten in sich, sondern enthalte wohl eher noch mehr Beschränkung derselben. V. Klien bemerkt, wie bereits bei Gelegenheit der Bera thung über den Gesetzentwurf, die privilegirten Gerichtssta-we betreffend, und über die dabei von der Universität Leipzig ein gereichte und von ihm bevorwortete Petition die Kammer sich darüber vereinigt habe, daß der Universität Leipzig ehre bishe rige Gerichtsbarkeit ohne ihre Zustimmung nicht entzogen werden könne, so bald die Universität Nachweise, daß die Eigenschaften einer Patrimonialjurisdiction bei ihr vorwalteten. Diese Nach weisung, welche mit überzeugender Kraft werde bewirkt werden können, sei darum noch nicht erfolgt, weil das eben erwähnte
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder