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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1833,Juli-August
- Erscheinungsdatum
- 1833
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Sächsisches Staatsarchiv Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id31472148Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id31472148Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-31472148Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 2. Kammer: 94. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833-08-21
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1833,Juli-August 761
- Protokoll2. Kammer: 67. Sitzung 761
- Protokoll2. Kammer: 68. Sitzung 769
- Protokoll1. Kammer: 73. Sitzung 791
- Protokoll1. Kammer: 74. Sitzung 803
- Protokoll2. Kammer: 70. Sitzung 815
- Protokoll2. Kammer: 71. Sitzung 825
- Protokoll2. Kammer: 73. Sitzung 845
- Protokoll1. Kammer: 79. Sitzung 853
- Protokoll2. Kammer: 75. Sitzung 865
- Protokoll1. Kammer: 80. Sitzung 877
- Protokoll1. Kammer: 81. Sitzung 885
- Protokoll1. Kammer: 82. Sitzung 895
- Protokoll2. Kammer: 77. Sitzung 903
- Protokoll2. Kammer: 78. Sitzung 915
- Protokoll1. Kammer: 84. Sitzung 927
- Protokoll1. Kammer: 85. Sitzung 935
- Protokoll1. Kammer: 86. Sitzung 943
- Protokoll1. Kammer: 87. Sitzung 947
- Protokoll1. Kammer: 88. Sitzung 953
- Protokoll2. Kammer: 80. Sitzung 961
- Protokoll1. Kammer: 89. Sitzung 969
- Protokoll2. Kammer: 81. Sitzung 977
- Protokoll1. Kammer: 90. Sitzung 981
- Protokoll2. Kammer: 82. Sitzung 987
- Protokoll2. Kammer: 83. Sitzung 995
- Protokoll1. Kammer: 92. Sitzung 1005
- Protokoll1. Kammer: 94. Sitzung 1009
- Protokoll2. Kammer: 84. Sitzung 1019
- Protokoll2. Kammer: 85. Sitzung 1027
- Protokoll2. Kammer: 86. Sitzung 1033
- Protokoll2. Kammer: 87. Sitzung 1045
- Protokoll2. Kammer: 88. Sitzung 1055
- Protokoll1. Kammer: 96. Sitzung 1067
- Protokoll2. Kammer: 89. Sitzung 1075
- Protokoll1. Kammer: 97. Sitzung 1081
- Protokoll2. Kammer: 90. Sitzung 1089
- Protokoll2. Kammer: 91. Sitzung 1097
- Protokoll2. Kammer: 92. Sitzung 1109
- Protokoll1. Kammer: 99. Sitzung 1113
- Protokoll1. Kammer: 100. Sitzung 1121
- Protokoll2. Kammer: 94. Sitzung 1129
- Protokoll2. Kammer: 95. Sitzung 1143
- Protokoll1. Kammer: 102. Sitzung 1155
- Protokoll2. Kammer: 96. Sitzung 1163
- Protokoll1. Kammer: 104. Sitzung 1171
- Protokoll1. Kammer: 105. Sitzung 1179
- BandBand 1833,Juli-August 761
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tat oedürfe, so begnüge er sich auch, wenn man die vorgeschla genen Worte nicht als einen Zusatz ins Gesetz aufnehmen wolle, damit, daß statt dessen die Bemerkung widerlegt werde: die Kam mer sei damit einverstanden, daß es im Betreff der Universität Leipzig so lange bei der bisherigen Verfassung bewenden solle, bis solche auf geeignetem Wege Abänderung erlitten habe, wornach denn in die abzufassende Schrift die diesem entsprechende Bemer kung aufzunehmen sein werde. Derk. Commissar v. Schumann giebt zu bedenken, daß ja der Vorbehalt wegen Nachweisung der Qualität der Universi tätsgerichtsbarkeit nicht in das Gesetz wegen Aufhebung der pri- vilegirten Gerichtsstände selbst als aufzunehmen beschlossen wor den sei, sondern daß nur in der ständischen Schrift dessen gedacht werden solle. Der k. Commissar v. Merbach hält es seiner Stellung gemäß, den beregten Vorbehalt, wenigstens wie er in seiner Allge meinheit dastehe, im Namen der Negierung stillschweigend nicht zugestcaeu zu dürfen. Der vorliegende Z. komme genau genom men mit den vom Antragsteller erwähnten Verhältnissen in gar keine Berührung. Was zuvörderst die Studirenden betreffe, so ändere der Punct 7. au ihren bisherigen Verhältnissen gar nichts, und was ferner die Professoren anlange, welche unter dem ver einigten Police!- und Criminalamte stünden, so sei das Policei- amt ja kein koium privlleAmtuin, sondern ihrsträex orllinarius. Sehr weitschichtig werde aber die Erörterung sein, ob die akademi schen Behörden bisher ein korum xrivilexistum in Verwaltungs sachen, z. B. m Accisrügesachen, Gewerbsstreitigkeiten u. a. m. gehabt hatten. In Verwaltungsstreitsachen falle das t'orm» esnssle mit dem koro personoli in der Regel zusammen, wovon auch das Universitatsgericht nach tz. 3. nicht ausgeschlossen sei. Aus diesen Gründen also erscheine der beregteVorbehalt als über flüssig. v. Crusius und Fürst v. Schönburg finden in Erwä gung dessen, daß sub lXr. 7. einmal die akademischen Verhältnisse zur Sprache kämen, einen solchen Vorbehalt wohl nicht am un passenden Orte. In der Berathung über diesen Z. soll morgen fortgefahren werden, und hebt der Präsident die Sitzung gegen ^3 Uhr auf. Fünf und neunzigste öffentliche Sitzung der zwei ten Kammer, den 22. August 1833. Fortsetzung der Berathung über den Bericht der 1. Deput. der 2. Kam mer, die Begutachtung der einzelnen N- des Gesetzentwurfes wegen künf tiger Einrichtung der alterblandischen Immobiler-Brandversicherungs- Zlnftalt betreffend. 17. Die Sitzung beginnt gegen halb 11 Uhr. Nachdem das Protocoll der vorherigen verlesen, und von der Kammer geneh migt worden war, wird es von den Abgg. Blumenthal und Seidel mit unterzeichnet, und hierauf zur Verlesung der Re- gistrande geschritten, welche Folgendes enthält: 1) Der verpflichtete Amtsthierarzt Johann Gottfried Fischer in Borne stellt unterm 16. August 1833 die aus der Pfuscherei in die Thierheilkunde hervorgehenden Uebelstände vor, und trägt auf eine bestimmte Gesetzgebung über thierärztliche Gegenstände, und auf Anstellung gewisser Bezirks- und Diftriktsthierärzte mit einem, wenn auch nur geringen Gehalte an; an die 4. Depu tation. 2) Extract des Protokolls der 1. Kammer, vom 14. August 1833, die Berathung des Berichts ihrer 2. Deputation über die Peräquationsangelegenheiten betreffend (mit 8 Beila gen); an die 2. Deputation. 3) Extract desselben Protocolls, die Genehmigung der bei der 1. Kammer entworfenen ständischen Schrift auf das allerhöchste Decret über die Veräußerung vom Staatsgute. 4) Der Abg. Schüller bittet um Urlaub vom 23. August bis 1. September 1833; wird bewilligt. Die Tagesordnung umfaßte die Fortsetzung der Berathung über die einzelnen HZ. des Gesetzentwurfes wegen künftiger Ein richtung der alterbländifchen Immobiler-Brandversicherungs anstalt. Man war bis §. 17. gelangt, er lautet: (Fortsetzung.) „Bei der Werthsangabe der Gebäude ist im Allgemeinen derjenige Werth zum Grunde zu legen, den sol ches nach seiner dermaligen Beschaffenheit, nach Höhe, Umfang, Bauart und größerer oder geringerer Dauerhaftigkeit im Ganzen und in den einzelnen Theilen hat. Auf den etwa dafür zu erlan genden, von äußern, meist zufälligen Verhältnissen, der Lage, der zahlreichem oder geringem Bevölkerung des Orts, und der gleichen abhängigen Kaufpreis ist dabei keine Rücksicht zu neh men. Eben so wenig sind dabei Grund und Boden oder die auf dem Grundstücke haftenden Befugnisse, z. B. Brau-, Schank- und Gastgerechtigkeiten und dergleichen, welches alles dem Ab gebrannten nicht verloren geht, in Anschlag zu bringen." Die Deputation hatte zu diesem Z. folgende Bemerkungen gemacht: Nachdem ZZ. 15. und 16. der sehr humane und liberale Grundsatz festgestellt und ausgeführt worden ist, daß jeder wirk liche Eigenthümer eines Gebäudes, und, wer seine Stelle vertritt, bei der Anmeldung zur Catastration den Werth zunächst selbst an geben solle, ohne sofort gewerkschaftliche Taxation zu erfordern, indem die Motiven zugleich eine Widerlegung des von vielen Sei ten, namentlich von den Vertheidigern der Privat-Affecuranzen aufgestellten Verlangens einer allemal erforderlichen Taxation, und eine Rechtfertigung des von diesem Verlangen abweichenden, bei dem Gesetzentwürfe beobachteten Grundsatzes versuchen, so wird hierauf in Z.17. der Gesichtspunct, von dem die Gebäude- Eigenthümer bei ihren Werthsangaben auszugehen haben, und ß. 18. die Obliegenheit der Obrigkeiten, die Gebaude-Eigenthü- mer durch behusige Vorstellungen von unrichtigen Werthsanga ben abzuhalten, Z. 19. aber die nachtheilige Folge unrichtiger Werthsangaben, nämlich die Veranstaltung gewerkschaftlicher Taxation, vorgeschrieben. — Hat auch die Deputation hicgegen direct etwas nicht zu erinnern, so erscheint ihr dieser Gegenstand doch so wichtig, daß sie ihn nicht ganz mit Stillschweigen überge hen kann. Die Deputation hat sich nicht verschweigen können, daß in der That nicht unerhebliche Zweifel vorliegen, ob alle Gebäude-Eigenthümer, wenn dazu das Gesetz nicht Anhalt ge währt, den Werth ihrer Gebäude richtig werden angeben kön nen und wollen, und daß es eben darum ein Hauptaugen merk bei dem Gesetze sein muß, ein Princip, nach welchem diese Werthsangaben von den Gebäudebesitzem zu erstatten sind, auf möglichst ausreichende und Anhalt gewährende Weise aufzustel len. Den Eigenthümer darauf zu verwesten, daß er den Kauf preis zum Maßstab annehme, wird ganz unthunlich erscheinen, wenn man berücksichtigt, wie sehr dieser von Zufälligkeiten abhän gig, wie steigend und fallend, wie abweichend vom wahren Wer- the er oft ist, und daß dann wegen des Grundes und Bodens und wegen der hin und wieder mit dem Gebäude verbundenen Gerech-
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