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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1833,Juli-August
- Erscheinungsdatum
- 1833
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Sächsisches Staatsarchiv Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id31472148Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id31472148Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-31472148Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 2. Kammer: 95. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833-08-22
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1833,Juli-August 761
- Protokoll2. Kammer: 67. Sitzung 761
- Protokoll2. Kammer: 68. Sitzung 769
- Protokoll1. Kammer: 73. Sitzung 791
- Protokoll1. Kammer: 74. Sitzung 803
- Protokoll2. Kammer: 70. Sitzung 815
- Protokoll2. Kammer: 71. Sitzung 825
- Protokoll2. Kammer: 73. Sitzung 845
- Protokoll1. Kammer: 79. Sitzung 853
- Protokoll2. Kammer: 75. Sitzung 865
- Protokoll1. Kammer: 80. Sitzung 877
- Protokoll1. Kammer: 81. Sitzung 885
- Protokoll1. Kammer: 82. Sitzung 895
- Protokoll2. Kammer: 77. Sitzung 903
- Protokoll2. Kammer: 78. Sitzung 915
- Protokoll1. Kammer: 84. Sitzung 927
- Protokoll1. Kammer: 85. Sitzung 935
- Protokoll1. Kammer: 86. Sitzung 943
- Protokoll1. Kammer: 87. Sitzung 947
- Protokoll1. Kammer: 88. Sitzung 953
- Protokoll2. Kammer: 80. Sitzung 961
- Protokoll1. Kammer: 89. Sitzung 969
- Protokoll2. Kammer: 81. Sitzung 977
- Protokoll1. Kammer: 90. Sitzung 981
- Protokoll2. Kammer: 82. Sitzung 987
- Protokoll2. Kammer: 83. Sitzung 995
- Protokoll1. Kammer: 92. Sitzung 1005
- Protokoll1. Kammer: 94. Sitzung 1009
- Protokoll2. Kammer: 84. Sitzung 1019
- Protokoll2. Kammer: 85. Sitzung 1027
- Protokoll2. Kammer: 86. Sitzung 1033
- Protokoll2. Kammer: 87. Sitzung 1045
- Protokoll2. Kammer: 88. Sitzung 1055
- Protokoll1. Kammer: 96. Sitzung 1067
- Protokoll2. Kammer: 89. Sitzung 1075
- Protokoll1. Kammer: 97. Sitzung 1081
- Protokoll2. Kammer: 90. Sitzung 1089
- Protokoll2. Kammer: 91. Sitzung 1097
- Protokoll2. Kammer: 92. Sitzung 1109
- Protokoll1. Kammer: 99. Sitzung 1113
- Protokoll1. Kammer: 100. Sitzung 1121
- Protokoll2. Kammer: 94. Sitzung 1129
- Protokoll2. Kammer: 95. Sitzung 1143
- Protokoll1. Kammer: 102. Sitzung 1155
- Protokoll2. Kammer: 96. Sitzung 1163
- Protokoll1. Kammer: 104. Sitzung 1171
- Protokoll1. Kammer: 105. Sitzung 1179
- BandBand 1833,Juli-August 761
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Außerordentliche Beilage zur Leipziger Zeitung. Dresden, Dienstags, den 27. August 1833. Nachrichten vom Landtage. Fünf und neunzigste öffentliche Sitzung der zwei ten Kammer, den 22. August 1833. (Beschluß.) Fortsetzung der Bcrathung über den Bericht der 1. Deput. der 2. Kam mer, die Begutachtung der einzelnen des Gesetzentwurfes wegen künf tiger Einrichtung der alterbländischcn Immobiliar-Brandvcrficherungs- Zlnstalt betreffend. A17 — 23. Am Schlüsse ihrer Bemerkungen zu §.17. hält die De putation, welche die Nothwendigkeit möglichst richtiger Werths angaben, als der Grundlagen statthafter Brandversicherun gen, recht wohl fühlt und dieß durch mitgetheilte umständ liche Auseinandersetzung laut ausgesprochen zu haben glaubt, gleichwohl dafür, daß in dieser Hinsicht der Gesetzentwurf §. 17. oder die aus dem Weimarischen Gesetze etwa zu substituirende Fassung, erhebliche Besorgnisse für die Zukunft nicht veranlassen möchte. Gewiß ist es, daß für solche Werthsangaben der Eigen- thümer, eben so wie Taxationen Sachverständiger, nie ganz spe- cielle und vollständige Vorschriften gegeben und daß Ausstellun gen dagegen im Voraus nie ganz werden beseitigt werden können, daß man vielmehr, bei der Unvollkommenheit alles menschlichen Wissens und Wirkens, sich mit dem Bestreben nach Annäherung zum Wahren und Richtigen begnügen muß. Hier aber kann um so mehr dabei Beruhigxmg gefaßt werden, als die Gebäude-Ei- genthümer ja ohnehin eine freie Wahl zur Versicherung innerhalb gewisser stets unter dem wahren Werthe bleibender Grenzen ha ben, als sie mit der höhern Versicherung und der dadurch erlang ten höheren Hoffnung auch eine fvrtgehende höhere Beitragspflicht übernehmen, und als es im Grunde denn doch nur hauptsächlich darauf ankommt, daß nicht über den Werth versichert und nicht durch allzuniedrige Versicherung eine Belästigung der übrigen Theilnehmex herbekgeführt werde. Und dieß dürfte durch eine solche approximative Bewerthung nach den Vorschriften des Ge setzes hoffentlich zu vermeiden stehen, wenn man zumal in Be tracht zieht, daß nach §§. 18. flgd. nicht nur die Obrigkeit zur Aufsicht und Remedur berechtiget und verpflichtet, sondern auch nach §.36. recht weislich den Gemeinden eine Controle zugestan den ist. Abg. Runde: Die Revision gehöre zu den Vorzügen eines Gesetzes, wie das vorliegende; gerade dadurch, daß diese früher gefehlt habe, wären die früher wahrgenommenen Uebelstände er wachsen , und welche aus der zu großen Erhöhung des Werthes hervorgegangen wären. Aus der Richtigkeit der Werthsbestim mung sehe er einen großen Nutzen für das Gesetz erwachsen. Wolle man diese Werthsbestimmung ganz allein von der eignen Angabe der Besitzer abhängig machen, und eine Revision nur dann eintreten lassen, tvenn der Obrigkeit ein Bedenken beigehe, so dürsten viele Fälle vorkommen, wo solche unrichtigen Angaben nicht abgeän dert werden könnten. Es liege im Wesen der Sache, daß selten eine Anzeige dieser Art angebracht werde, und von der Ortsobrig keit könne man nicht verlangen, daß sie selbst darüber Erkundi gungen einziehe. Er sande es daher bedenklich, es auf die Anga- ben der Besitzer ankommen zu lassen, und halte eS passender, eine allgemeine Revision emtreten zu lassen. Diese werde zwar Spor- tuln mit sich, aber auch dahin führen, Hinterziehungen beiden Angaben zu vermeiden. Abg. Sachße findet den Vorschlag der Deputation in Be zug auf das Weimar'sche Gesetz sehr angemessen. Er gehe aber noch einen Schritt weiter, und habe den Fall vor Augen, wo einem Besitzer ein Gebäude darum zuwider sei, weil es schon sehr lange stehe, manche Unbequemlichkeiten oder ein widriges Aeußere habe, vielleicht die Lhüren und Fenster zu niedrig wären, an einer unpassenden Stelle stehe u. s. w. Würde nun ein so altes Gebäude nach den Baumaterialien und Handwerkslohnen abge schätzt, so würde es noch eben so viel werth sein, als ein neues. Es könne daher ein solcher Besitzer seine Rechnung darin finden, daß es abbrenne. Der Redner führt in dieser Beziehung mehrere Beispiele an, und beantragt dann folgenden Zusatz: „Bei Gebäuden, welche bei guter Unterhaltung des Dachs zwar noch viele Jahre bestehen können, deren unbequemen und unzweckmäßigen Einrichtungen und im Zeitverlauf entstandenen Mangelhaftigkeiten aber nur durch eine schwerköstige Reparatur abzuhelfen, oder welche vortheilhafter an einer anderen Stelle aufzuführen wären, ist nur das Mauerwerk und die brauchbaren Baumaterialien ohne das Arbeitslohn abzuschätzen." Der Abg. Atenstädt hält für nöthig, daß man sich dar über verständige, ob man die Gründung und die stehengebliebe nen Keller abziehen wolle oder nicht; denn wenn ersteres der Fall sei, so dürfe man sie nicht in die Werthsangabe bringen, und be liebe das letztere, so müsse man noch bei §,23. eine Bestimmung hierüber aufnehmen. Der königl. Commissar v. Wietersheim entgegnet hier auf, daß sowohl diese Bemerkung, als die des Abg. aus Freiberg und ähnliche Bemerkungen bei der Ausarbeitung der Instruction ihre Berücksichtigung finden würden. Der Abg. Lommatzsch erklärt sich gegen die Ausschließung der Gründung und Keller, weil nach einem neuen Gesetze die mei sten Gebäude auf dem Lande von ihrem bisherigen Orte wegge baut und auf einen neuen Platz gebaut werden müßten, um mehr auseinander zu kommen, und folglich Keller und Gründung neu gebaut werden müßten. Staatsminister v. Lin den au hält dafür, daß das Beden ken des Abg. Atenstädt in §. 23. in der Hauptsache beseitigt wer de, indem jedem nachgelassen sei , nicht zu versichern, was dem Feuerschaden nicht ausgesetzt sei. Halte er also seine Grün dung und Keller nicht dem Feuer ausgesetzt, so lasse er sie nicht versichern. Uebrigens halte er diesen §. im Zusammenhang mit
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