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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1833,Juli-August
- Erscheinungsdatum
- 1833
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Sächsisches Staatsarchiv Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id31472148Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id31472148Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-31472148Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 2. Kammer: 95. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833-08-22
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1833,Juli-August 761
- Protokoll2. Kammer: 67. Sitzung 761
- Protokoll2. Kammer: 68. Sitzung 769
- Protokoll1. Kammer: 73. Sitzung 791
- Protokoll1. Kammer: 74. Sitzung 803
- Protokoll2. Kammer: 70. Sitzung 815
- Protokoll2. Kammer: 71. Sitzung 825
- Protokoll2. Kammer: 73. Sitzung 845
- Protokoll1. Kammer: 79. Sitzung 853
- Protokoll2. Kammer: 75. Sitzung 865
- Protokoll1. Kammer: 80. Sitzung 877
- Protokoll1. Kammer: 81. Sitzung 885
- Protokoll1. Kammer: 82. Sitzung 895
- Protokoll2. Kammer: 77. Sitzung 903
- Protokoll2. Kammer: 78. Sitzung 915
- Protokoll1. Kammer: 84. Sitzung 927
- Protokoll1. Kammer: 85. Sitzung 935
- Protokoll1. Kammer: 86. Sitzung 943
- Protokoll1. Kammer: 87. Sitzung 947
- Protokoll1. Kammer: 88. Sitzung 953
- Protokoll2. Kammer: 80. Sitzung 961
- Protokoll1. Kammer: 89. Sitzung 969
- Protokoll2. Kammer: 81. Sitzung 977
- Protokoll1. Kammer: 90. Sitzung 981
- Protokoll2. Kammer: 82. Sitzung 987
- Protokoll2. Kammer: 83. Sitzung 995
- Protokoll1. Kammer: 92. Sitzung 1005
- Protokoll1. Kammer: 94. Sitzung 1009
- Protokoll2. Kammer: 84. Sitzung 1019
- Protokoll2. Kammer: 85. Sitzung 1027
- Protokoll2. Kammer: 86. Sitzung 1033
- Protokoll2. Kammer: 87. Sitzung 1045
- Protokoll2. Kammer: 88. Sitzung 1055
- Protokoll1. Kammer: 96. Sitzung 1067
- Protokoll2. Kammer: 89. Sitzung 1075
- Protokoll1. Kammer: 97. Sitzung 1081
- Protokoll2. Kammer: 90. Sitzung 1089
- Protokoll2. Kammer: 91. Sitzung 1097
- Protokoll2. Kammer: 92. Sitzung 1109
- Protokoll1. Kammer: 99. Sitzung 1113
- Protokoll1. Kammer: 100. Sitzung 1121
- Protokoll2. Kammer: 94. Sitzung 1129
- Protokoll2. Kammer: 95. Sitzung 1143
- Protokoll1. Kammer: 102. Sitzung 1155
- Protokoll2. Kammer: 96. Sitzung 1163
- Protokoll1. Kammer: 104. Sitzung 1171
- Protokoll1. Kammer: 105. Sitzung 1179
- BandBand 1833,Juli-August 761
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chen die alte Verfassung unter einigen Modisicationcn aufrecht er halten, wie das Oesterlezische Werk über die Gerichtsverfassung der Universitätsstadt Göttingen naher entwickelt. Weitver zweigt hat sich in Leipzig das akademische Band nach dem Grund sätze, daß jeder, welcher einmal die Matrikel empfangen hatte, nun auch, in sofern er in Leipzig sich ansiedelte, und nicht bürgerli che Gewerbe zu treiben ansing, oder durch höhere Anstellung ein L'orum priviUZiatninerlangte und dadurch derakadcmischen Local- jurisdicrion entzogen wurde, als Mitglied des gelehrten Stan des der Universitatsjurisdiction unterworfen blieb, auch nunmehr als Universitatsverwandtcr zu den Oblasten beitrug, dagegen auch auf gewisse Weise Theilnahme an den Immunitäten, welche man in den Städten, wo Universitäten ihren Sitz aufschlugen, ihnen willig gönnte. Sv umfaßt denn das Universitätsregiment gegenwärtig nicht bloß die akademischen Lehrer und die unmittel bar mit der Universität als Lehranstalt und Corporation in Ver bindung stehenden Beamten und Diener nebst den Studirenden, sondern auch alle übrigen in Leipzig lebenden Nechtsgelehrte, Aerzte und sonst dem gelehrten Stande gehörigen Personen unter dem Namen der Immatriculirten, im Gegensätze von den Jncor- porirten und Studirenden. Das Ganze bildet eine sehr zahlreiche akademische Localgemeinde und so allerdings einen eigenthümlichen stettum in 8tstn, der sich über die ganze Localverfassung verbreitet und zugleich mit auf Quatember und Abgabenverhältnisse einwirkt. Ob das künftig allenthalben so bleiben oder Modisicationen erleiden soll, darüber mag ich in diesem Augenblicke nicht rechten, weil es hierher nicht gehört. Nur das nehme ich für die Universität und alle ihre Angehörigen in Anspruch, was ich im Namen eines Je den ohne Unterschied mit redlichem Eifer verfechte: iura sgUa und allseitige Prüfung. Denn selbst dann, wenn man für die Zukunft das akademische Regiment in dem bisherigen Umfange nicht weiter ffortbestehen lassen wollte, verdient doch gewiß die Stellung derjenigen, welche jetzt zu den Universitätsverwandten gehören, ihr Leben nach diesem Verhältnisse basirten, und in die ser Stellung zu verbleiben wünschen, billige Beachtung, da ir gend eine Nothwendigkeit zur Reform ohne vorher herbeigeführtes Einvcrständniß der Bethciligtcn gewiß nicht vorliegt. Man geht nunmehr zur Tagesordnung, auf welcher sich Re Fortsetzung der Berathung über das Gesetz wegen des Ver fahrens in Administrativ-Justiz-Sachen befindet. — Das Referat hatte v. Carlowitz. Der Präsident wiederholt in der Kürze die gestern zu §. 32. gemachten Anträge, setzt auch die Kammer in Kenntniß, wie von Secrctär Hartz, und den Bürgermeistern Reiche-Ei fenstuck und Ritterftädt Amendements zu diefem tz. ein gereicht worden feien. 1) Hartzisches Amendement. §. 32. (Bestimmungen über den Gerichtsstand). ,, Auch in Ver waltungsstrafsachen gilt kein prioilegirter Gerichtsstand. In Bezug auf Policeistraffätte insbesondere treten folgende Bestim mungen ein: 1) Bei Handlungen— Maßregeln zu ergreifen, Er ¬ örterungen anzustcllen, und die erste Befragung zu veranstalten, auch sich erforderlichen Falls der Perfon zu versichern. 2) Auch die Untersuchung und Bestrafung der unter 1. be zeichneten, so wie aller andern Policeivergehen erfolgt gegen Je den, ohne Rücksicht auf seinen persönlichen Gerichtsstand, insofern er sich am Orte des Vergehens betreten läßt, da, wo er sich solches zu Schulden gebracht hat. Bei der unter 2. enthaltenen Festsetzung gelten jedoch fol gende Ausnahmen und Bestimmungen: H Beurlaubte Unterofficicrs'und gemeine Soldaten sind ! zwar wegen der wahrend des Urlaubs außer ihres Garnisonortes verübten Policeivergehungen von dem Richter, in dessen Bezirke sie sich aufhalten, zur Untersuchung zu ziehen, es kann derselbe auch das Erkenntniß wider sie abfassen, solches jedoch nur dann vollziehen, wenn die Strafe in Gelde besteht, oder acht Tage Ge- fangniß nicht übersteigt. In andern Fällen ist die Vollziehung der Militairbehärde zu überlassen, welches auch bei der Unter suchung der von Oberofficiers begangenen Policeivergehen der Fall ist. b) Wenn Militairs und Personen vom Civilstande zusam men zu überlassen. e) Den Bergämtern, in höherer Instanz dem Oberberg amte, verbleibt die Disciplinaraewalt über das Berg - und Hüt tenpersonal, die Bergpolicei über die zum Bergbau dienenden Räume, worüber das Nähere annoch durch Verordnung bestimmt werden soll (vergl. Z. 48. des Gesetzes über die privilegirten Ge richtsstände), und die Policei innerhalb der Gruben. Dagegen gehr die gesammte übrige Policei, so weit sie bisher den Berg ämtern zustand, an die Ortspoliceibehörde über. c!) Die Studirenden auf der Universität Leipzig, auf der Bergakademie zu Freiberg und der Forst- und Landwirthschafts- Akadcmie zu Thararid behalten in den am Orte der Universität oder Akademie vorkommenden Policeiangelegcnheiten ihre Zeit- herige Behörde. Die Bestimmungen unter a. d. o. und 6. gelten auch an den Orten, wo die allgemeine Städteordnung eingeführt ist oder noch eingeführt wird, und wird hierdurch die tz. 252. dieser letztem fest gesetzte Competenz der Stadtpoliceibehörde, welche im klebrigen unverändert bleibt, modisicirt." 2) Ritter stad tisch cs Amendement, „rc. rc. zu versichern." 2) Die Policeibehörden haben auch die in ihren Bezirken vorgefallenen ttebertretungen policeilicher Gesetze und Anordnun gen, ohne Rücksicht auf den persönlichen Gerichtsstand des Ueber- treters, zu erörtern und zu bestrafen, auch in der Regel die er kannte Strafe zu vollziehen. 3) Es haben jedoch die Bergamter, und in höherer Instanz das Oberbergamt, die Disciplinarpolicci rc. rc. 4) Die Studirenden auf der Universität Leipzig behalten in Policeisachen ihre zeithcrige Behörde. 3) Reiche- Eiscnstuck'sches Amendement. 1) Unter Nr. 2. die Worte: „Obwohl mit Ausschluß der „ §. 30. des Gesetzes über die privilegirten Gerichtsstände bezeich- „neten Militairpersoncn," in Wegfall zu bringen, und dagegen nach §.5. hinzuzufügen: „An Gamifonorten stehen der Orts- „policeibehörde gegen die §. 30. des Gesetzes über die privilegirten „Gerichtsstände bezeichneten Militairpersoncn zwar ebenfalls „ die unter I. gedachten Befugnisse, jedoch das weitere Verfahren „ sodann den Militairgerichten zu. Dieselben haben jedoch den „Erfolg des gegen die Militairpersoncn auf Mittheilung der „Policeibehörde cingeschlagenen Verfahrens der letztem bekannt „ zu machen." 2) Unter Nr. 5. statt der Worte der zweiten Zeile: „ sokann die l u msucbung mir E i n v erstä n d n iß dcr „Militairbehörde vor der Civilbchörde gegen beide geführt wsr- „den u. s. w., die Fassung anzunchmcn: so wird auch in Gamifonorten die Untersuchung mit Vorwissen der Militair behörde vor der Civilbchörde gegen beide geführt werden u. s. w. 3) Unter Nr. 6. Der sehr zweckmäßigen Fassung der Deputation Seite 252. zu 6. ri. zwischen den Worten „daS" und „Berg- und Hüttenpersvnal" einzufchalten: „ihnen untergebene" und nach dem WorteHüttenpersonal hinzuzufugcn: „mir Inbegriff der bis her üblichen kostensreien Verhandlungen in denen zu den emrcks miimtis gehörigen Schuldsachen außerhalb des Processes, und auf Ansuchen der Gläubiger des Berg- und Hüttenpersonals." Zuerst erlaubt sich Secrctär Hartz zur Unterstützung seines
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