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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1833,Juli-August
- Erscheinungsdatum
- 1833
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Sächsisches Staatsarchiv Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id31472148Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id31472148Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-31472148Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 2. Kammer: 96. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833-08-23
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1833,Juli-August 761
- Protokoll2. Kammer: 67. Sitzung 761
- Protokoll2. Kammer: 68. Sitzung 769
- Protokoll1. Kammer: 73. Sitzung 791
- Protokoll1. Kammer: 74. Sitzung 803
- Protokoll2. Kammer: 70. Sitzung 815
- Protokoll2. Kammer: 71. Sitzung 825
- Protokoll2. Kammer: 73. Sitzung 845
- Protokoll1. Kammer: 79. Sitzung 853
- Protokoll2. Kammer: 75. Sitzung 865
- Protokoll1. Kammer: 80. Sitzung 877
- Protokoll1. Kammer: 81. Sitzung 885
- Protokoll1. Kammer: 82. Sitzung 895
- Protokoll2. Kammer: 77. Sitzung 903
- Protokoll2. Kammer: 78. Sitzung 915
- Protokoll1. Kammer: 84. Sitzung 927
- Protokoll1. Kammer: 85. Sitzung 935
- Protokoll1. Kammer: 86. Sitzung 943
- Protokoll1. Kammer: 87. Sitzung 947
- Protokoll1. Kammer: 88. Sitzung 953
- Protokoll2. Kammer: 80. Sitzung 961
- Protokoll1. Kammer: 89. Sitzung 969
- Protokoll2. Kammer: 81. Sitzung 977
- Protokoll1. Kammer: 90. Sitzung 981
- Protokoll2. Kammer: 82. Sitzung 987
- Protokoll2. Kammer: 83. Sitzung 995
- Protokoll1. Kammer: 92. Sitzung 1005
- Protokoll1. Kammer: 94. Sitzung 1009
- Protokoll2. Kammer: 84. Sitzung 1019
- Protokoll2. Kammer: 85. Sitzung 1027
- Protokoll2. Kammer: 86. Sitzung 1033
- Protokoll2. Kammer: 87. Sitzung 1045
- Protokoll2. Kammer: 88. Sitzung 1055
- Protokoll1. Kammer: 96. Sitzung 1067
- Protokoll2. Kammer: 89. Sitzung 1075
- Protokoll1. Kammer: 97. Sitzung 1081
- Protokoll2. Kammer: 90. Sitzung 1089
- Protokoll2. Kammer: 91. Sitzung 1097
- Protokoll2. Kammer: 92. Sitzung 1109
- Protokoll1. Kammer: 99. Sitzung 1113
- Protokoll1. Kammer: 100. Sitzung 1121
- Protokoll2. Kammer: 94. Sitzung 1129
- Protokoll2. Kammer: 95. Sitzung 1143
- Protokoll1. Kammer: 102. Sitzung 1155
- Protokoll2. Kammer: 96. Sitzung 1163
- Protokoll1. Kammer: 104. Sitzung 1171
- Protokoll1. Kammer: 105. Sitzung 1179
- BandBand 1833,Juli-August 761
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->F 148. Außerordentliche Beilage zur Leipziger Zeitung. Dresden, Donnerstags, den 29. August 1833. Nachrichten vom Landtage. Sechs und neunzigste öffentliche Sitzung der zwei ten Kammer, den 23. August 1833. (Beschluß.) Fortsetzung der Bcrathung über den Bericht der 1. Deput. der 2. Kam mer, die Begutachtung der einzelnen §Z. des Gesetzentwurfes wegen künf tiger Einrichtung der alterbländischen Immobiler-Brandversicherungs- A'nstalt betreffend. 34 — 46. tz. 34. und 35. lauten: tz. 34. (Eintritt der Wirkung veränderter Werthsangaben oder Versicherungsquoten). „Die Wirkung neuer oder verän derter Werths- oder Vcrsicherungsangaben, welche in Folge vor stehender Schrift bis mit nlt. Juni erfolgt und im Monat Juli oder resp. bis mit alt. December und im Monat Januar ange zeigt worden sind, tritt demnach allererst vom nächstfolgenden resp. 1. October und 1. April ein, so daß einem Gebäude, dessen Versicherung bis mit rät. Juni oder resp. nlt. December verän dert worden, wenn es in der Zwischenzeit bis mit 30. September desselben oder 31. Marz folgenden Jahres Brandschaden erlitte, die Vergütung nicht nach dem veränderten, sondern nach dem vorherigen Ansätze gereichet, jedoch auch zu den in dieser Zwischen zeit entstandenen Brandschaden der Beitrag von selbigem nicht nach der veränderten, sondern nach der vorherigen Versicherung geleistet wird, nicht minder ein neues Gebäude allererst von dem auf die Zeit seiner Catastrirung an nächstfolgenden resp. 1. April und 1. Öctober zu den Beiträgen gezogen werden, und bei dem selben für erlittenen Brandschaden eine Vergütung erhalten kann." §35. (Versäumnisse der Obrigkeiten). „Obrigkeiten, welche sich Verspätigungen der nach Z. 33. zu erstattenden Anzeigen zu Schulden kommen lassen, sind den Interessenten für den hieraus bei eintretendem Brandunglück entstehenden Schaden zum Ersatz verbunden." Die Deputation hatte hiezu und zu tz. 35. bemerkt: Die Deputation beantragt bei ihren Bemerkungen zu §.67. den Wegfall der §Z. 34. und 35. und bezieht sich daher hier auf jene Bemerkungen. Abg. Clauß: Hat der ehrliche Mann, der sich möglichst hoch versichern will oder muß, allerdings über mehrere Bestim mungen dieses Gesetzes zu seufzen, so tritt für ihn aus dem gut achtlichen Berichte der Deputation über Z. 34. wenigstens eine kleine Linderung hervor; indem auf deren Wegfall angetragen wird. Es wäre in der That auch eine Schwerfälligkeit, die zur Unzufriedenheit führen müßte, wenn man nicht bei diesem in vie ler Beziehung drückenden Institute wenigstens Verwaltungs saumseligkeiten beseitigen wollte, welche unfehlbar die bei der Lan desanstalt zur Versicherung Gezwungenen und, was weit schlim mer ist, nur hieher zur Versicherung Gewiesenen in Schaden ver wickeln müßten. In einem Privatinstitute kann man sich an je dem Tage versichern: diese Anforderung wird auch gewiß die Kammer an das neue Assecuranzgesetz machen, und daher nach Anleitung des Deputationsberichtes für Wegfall des §. 34. stim men. Wenn ferner der empfehlenswerthe Deputationsvorschlag durchgeht, jedesmal im Voraus auf 3 Jahre die Beitragsquote zu bestimmen, so fällt auch das bei der jetzt bestehenden Einrich tung der Anstalt (nach welcher sieh die Beiträge nach den Brand schäden und Unkosten regulirten) etwa entgegenstehende Beden ken weg; denn wird ein periodisches Beitragsverhältniß beliebt, so läuft diesem angemessen die Prämie vom Versicherungstage an. Ich trete dem Deputationsvorschlage bei. Der königl. Commissar v. Wietersheim: Dieß sei ein schwer zu beurteilender Gegenstand. Im Voraus müsse er bemer ken , daß die wohlwollende Absicht der Deputation nicht zu ver kennen sei; allein beim Entwerfen des vorliegenden Gesetzes habe eine andere Bestimmung unmöglich getroffen werden können. Die hiesige Brandversicherungsanstalt beruhe nach dem bisheri gen Verfahren, welches im Gesetzentwurf beibehalten worden, auf gegenseitiger Uebertragung des Brandunglücks. Das habe nun die Folge, daß die Beiträge nach dem Schaden bestimmt würden und sich hiernach die Brandversicherungssnmme regulirte. Um die Brandversicherungsbeiträge auszuschreiben, sei nothwen- dig, daß man genau wisse, wieviel die Brandversicherungssumme überhaupt betrage. Deßwegen müsse auch ein fester Zeitabschnitt bestimmt sein, welcher die Basis abgebe, nach welcher die Aus schreibung erfolge. Sollte der Anfang der Beitragspflichtigkeit nicht nach den Bestimmungen des Gesetzentwurfs von der Ein tragung in das Hauptcataster abhängen, so könne die Obrig keit nicht wissen, wie viel die Beiträge betrügen. Nun könne man sagen, daß es nicht nachtheilig sei, wenn die Beiträge er höht oder verringert würden, die Anstalt würde nicht dadurch leiden, allein die Sache wäre damit nicht abgethan. Es sei na türlich, daß, wenn Jemand beitragen solle und er nur nach der Ausschreibung der Summe catastrirt werde, die Behörde dann nicht wissen werde, wie viel sie von jeder Obrigkeit erhalten werde, weil sie nicht erfahren, welche Umänderungen die Sätze erlitten hätten, und wenn die Einsendung von Seiten der Obrigkeiten er folge, werde man Differenzen mit dem Hauptcataster haben, wo durch große Schwierigkeiten in den Rechnungen entständen, so daß es vollkommen unausführbar sei. Dieß Bedenken, das un streitig sehr wesentlich sei, werde sich erledigen, wenn die Kam mer dem Vorschläge der Deputation bei tz. 39. ihre Beistimmung gebe, woxnach feste Beiträge ausgeschrieben werden sollen. Es sei indessen nicht außer Acht zu lassen, daß auch dieser Vorschlag nur provisorisch und bis zum nächsten Landtage festgesetzt sei und sich in der Folge der Zeit vielleicht die Nothwendigkeit darstelle, wieder davon abzugehen. Wenn dieß nun geschehen würde, so
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