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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1833,Juli-August
- Erscheinungsdatum
- 1833
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Sächsisches Staatsarchiv Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id31472148Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id31472148Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-31472148Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 1. Kammer: 104. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833-08-24
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1833,Juli-August 761
- Protokoll2. Kammer: 67. Sitzung 761
- Protokoll2. Kammer: 68. Sitzung 769
- Protokoll1. Kammer: 73. Sitzung 791
- Protokoll1. Kammer: 74. Sitzung 803
- Protokoll2. Kammer: 70. Sitzung 815
- Protokoll2. Kammer: 71. Sitzung 825
- Protokoll2. Kammer: 73. Sitzung 845
- Protokoll1. Kammer: 79. Sitzung 853
- Protokoll2. Kammer: 75. Sitzung 865
- Protokoll1. Kammer: 80. Sitzung 877
- Protokoll1. Kammer: 81. Sitzung 885
- Protokoll1. Kammer: 82. Sitzung 895
- Protokoll2. Kammer: 77. Sitzung 903
- Protokoll2. Kammer: 78. Sitzung 915
- Protokoll1. Kammer: 84. Sitzung 927
- Protokoll1. Kammer: 85. Sitzung 935
- Protokoll1. Kammer: 86. Sitzung 943
- Protokoll1. Kammer: 87. Sitzung 947
- Protokoll1. Kammer: 88. Sitzung 953
- Protokoll2. Kammer: 80. Sitzung 961
- Protokoll1. Kammer: 89. Sitzung 969
- Protokoll2. Kammer: 81. Sitzung 977
- Protokoll1. Kammer: 90. Sitzung 981
- Protokoll2. Kammer: 82. Sitzung 987
- Protokoll2. Kammer: 83. Sitzung 995
- Protokoll1. Kammer: 92. Sitzung 1005
- Protokoll1. Kammer: 94. Sitzung 1009
- Protokoll2. Kammer: 84. Sitzung 1019
- Protokoll2. Kammer: 85. Sitzung 1027
- Protokoll2. Kammer: 86. Sitzung 1033
- Protokoll2. Kammer: 87. Sitzung 1045
- Protokoll2. Kammer: 88. Sitzung 1055
- Protokoll1. Kammer: 96. Sitzung 1067
- Protokoll2. Kammer: 89. Sitzung 1075
- Protokoll1. Kammer: 97. Sitzung 1081
- Protokoll2. Kammer: 90. Sitzung 1089
- Protokoll2. Kammer: 91. Sitzung 1097
- Protokoll2. Kammer: 92. Sitzung 1109
- Protokoll1. Kammer: 99. Sitzung 1113
- Protokoll1. Kammer: 100. Sitzung 1121
- Protokoll2. Kammer: 94. Sitzung 1129
- Protokoll2. Kammer: 95. Sitzung 1143
- Protokoll1. Kammer: 102. Sitzung 1155
- Protokoll2. Kammer: 96. Sitzung 1163
- Protokoll1. Kammer: 104. Sitzung 1171
- Protokoll1. Kammer: 105. Sitzung 1179
- BandBand 1833,Juli-August 761
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Außerordentliche Beilage zur Leipziger Zeitung. Dresden, Freitags, den 30. August 1833, Nachrichten v Hundert und vierte öffentliche Sitzung der ersten Kammer, am 24. August 1833. Schluß bcr Derathung über den Gesetzentwurf, das Verfahren in Zlbmkni- 'statw-Äustizsachcn betreffend. §§.33—39. — Bcrathung über den Be richt der 3. Dcput. der I. Kammer, über die von einem Mitgl. der 2. Kam., dem Abg, Sachßc, beantragte Aufhebung des 19. §. des Mandats wider die Selbstrachc. — Berathung über den anderweiten Bericht der 1. Dcput. der 1. Kammer, über den Gesetzentwurf, die Erricht, des Staatsgerichtsh. bctr. Der Präsident eröffnet die Sitzung halb 11 Uhr. Nach Verlesung des Protocolls der letztvorherigen wird selbiges von der Kammer genehmigt, und durch 0. Crusius und v. Erd mannsdorf mit vollzogen. Auf der Registrande sind neu verzeichnet: 1) Bericht der dritten Deputation, den Antrag des Pfar rers N. Gehe, die Verhinderung des Fangens der Singvögel be treffend. 2) Bericht der ersten Deputation, das Decret wegen Erleichterung der Allodisication vyn Lehnen, und einiger auf das Lehnrecht sich beziehenden Bestimmungen betreffend. 3) Bericht der dießfallsigen Deputation, die wesentlichen Grundsätze des Gesetzentwurfs wegen Erfüllung der Militairpflicht betreffend. Die beiden letztem Gegenstände beschloß man zum Druck und auf die Tagesordnung zu bringen, was aber den erstern anlangt, so bemerkt v. Deutlich: Er verkenne gar nicht die gute Ansicht, welche man durch den beregten Antrag erreicht wis sen wolle, bei der Menge der den Kammern jetzt vorliegenden, höchst wichtigen und in das Staatsleben so tief eingreifenden Gegenstände aber sei es wohl an der Zeit, sich mit letztem zu be schäftigen, und Gegenstände ersterer Art bis dahin auffubcwah- ren, bis man die Berathungen über die wichtigem Sachen zu Ende gebracht habe. Er halte also dafür, daß der fragliche Be richt nicht gedruckt, sondern einstweilen zur Seite gelegt werde, bis wichtigere Gegenstände nicht mehr vorlägen. Diese Ansicht theilt auch der Präsident, und bemerkt, wie es wohl am besten sei, den Bericht sofort vorzulesen, und die Puncte herauszuheben, welchen die Deputation besondere Be rücksichtigung schenken zu müssen geglaubt habe, sodann aber sogleich definitiven Beschluß in der Sache zu fassen. Dieß findet allgemeinen Beifall, und nach beendigter Verlesung des Berichts trägt 0. Deutlich darauf an, den Antrag auf sich beruhen zu lassen. Der Präsident fragt hierauf: Tritt man dem Anträge des v. Deutrich bei? und es erfolgt einstimmig bejahende Antwort. Man schreitet demnächst zum Isten Gegenstände der heuti gen Tagesordnung, welcher die Schlußberathung über das Ge om Landtage. setz wegen des Verfahrens in Administrativ-Justiz-Sachen in sich faßt. — Referent ist v. Carlowitz. Secretär Hartz verliest zuvörderst die seines gestern erhal tenen Auftrags zu Folge neu ausgearbeitete Fassung des §. 32. Sie ist folgenden Inhalts: (Bestimmungen über den Gerichtsstand.) „Auch in Ver- waltungsstrafsachen gilt kein privilegirter Gerichtsstand. — In Bezug "auf Policeistraffälle insbesondere treten folgende Bestim mungen ein: 1) Bei Handlungen gegen die Policeigesetze, wodurch die öffentliche Sicherheit, Ruhe und Ordnung gestört oder gefährdet wird, wo daher, um solches zu verhindern, oder weitem Exces- sin Einhalt zu thun, ein augenblickliches thätiges Einschreiten der Policekbehörde des Orts erforderlich ist, ingleichen bei der der letztem zustehenden Mitwirkung zu Entdeckung begangener Ver brechen selbst, haben die Policeibehörden ohne Unterschied des dem Excedenten oder Verbrecher für seine Person sonst zustehen den Gerichtsstandes die nöthigen Maßregeln zu ergreifen, die zur Erlangung der Beweismittel nothwendigen Erörterungen anzu stellen, und ersten Befragungen zu veranstalten, auch sich erfor derlichen Falls der Person zu versichern. 2) Auch die Untersuchung und Bestrafung der unter 1. be zeichneten, so wie aller andern Policewergehen erfolgt gegen Je den ohne Rücksicht auf seinen persönlichen Gerichtsstand, inso fern er sich am Orte des Vergehens betreten läßt, da, wo er sich solches zu Schulden gebracht hak. — Bei der unter 2. enthalte nen Festsetzung gelten jedoch folgende Ausnahmen und Bestim mungen : g) Die Untersuchung und Bestrafung der von wirklichen Militairpersonen an Orten, wo sich Garnisonen befinden, be gangenen Policewergehen gehört, sofern nicht die Ausnahme unter o. eintritt, vor das betreffende Kriegsgericht, welches jedoch den Erfolg des auf etwanige Mittheilung der Policeibehörde eingelei teten Verfahrens dieser letztem sejner Zeit jedesmal bekannt zu machen hat. b) Beurlaubte Unterofsiciers und gemeine Soldaten können zwar wegen der während des Urlaubs außerhalb eines Garnison ortes verübten Policewergehen von dem Richter, in dessen Be zirke sie sich aufhalten, zur Untersuchung gezogen werden, es kann derselbe auch das Erkenntniß wider sie abfassen, solches je doch nur dann vollziehen, wenn die Strafe in Geld besteht, oder 8 Tage Gefängniß nicht übersteigt. In andern Fällen ist die Vollziehung der Militairbehörde zu überlassen, welches auch bei der Untersuchung der von beurlaubten Unterofsicrers began genen Policewergehen der Fall ist. «) Wenn Militairs und Personen vom Civilstande zugleich ein Policewergehen sich zu Schulden kommen lassen, so kann die Untersuchung im Einverständniß der Militairbehörde auch gegen die Militairs vor der Civilbehörde geführt werden; die Vollzie hung der Strafe gegen die Militairpersonen ist aber der Militair behörde zu überlassen. ä) Die Bergämter, und in höherer Instanz das Oberberg amt haben die Disciolinarpolicei über das ihnen untergebene Berg- und Hüttenverfonal und die policeiliche Aufsicht innerhalb der
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