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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1833,Juli-August
- Erscheinungsdatum
- 1833
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Sächsisches Staatsarchiv Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id31472148Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id31472148Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-31472148Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 1. Kammer: 105. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833-08-27
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1833,Juli-August 761
- Protokoll2. Kammer: 67. Sitzung 761
- Protokoll2. Kammer: 68. Sitzung 769
- Protokoll1. Kammer: 73. Sitzung 791
- Protokoll1. Kammer: 74. Sitzung 803
- Protokoll2. Kammer: 70. Sitzung 815
- Protokoll2. Kammer: 71. Sitzung 825
- Protokoll2. Kammer: 73. Sitzung 845
- Protokoll1. Kammer: 79. Sitzung 853
- Protokoll2. Kammer: 75. Sitzung 865
- Protokoll1. Kammer: 80. Sitzung 877
- Protokoll1. Kammer: 81. Sitzung 885
- Protokoll1. Kammer: 82. Sitzung 895
- Protokoll2. Kammer: 77. Sitzung 903
- Protokoll2. Kammer: 78. Sitzung 915
- Protokoll1. Kammer: 84. Sitzung 927
- Protokoll1. Kammer: 85. Sitzung 935
- Protokoll1. Kammer: 86. Sitzung 943
- Protokoll1. Kammer: 87. Sitzung 947
- Protokoll1. Kammer: 88. Sitzung 953
- Protokoll2. Kammer: 80. Sitzung 961
- Protokoll1. Kammer: 89. Sitzung 969
- Protokoll2. Kammer: 81. Sitzung 977
- Protokoll1. Kammer: 90. Sitzung 981
- Protokoll2. Kammer: 82. Sitzung 987
- Protokoll2. Kammer: 83. Sitzung 995
- Protokoll1. Kammer: 92. Sitzung 1005
- Protokoll1. Kammer: 94. Sitzung 1009
- Protokoll2. Kammer: 84. Sitzung 1019
- Protokoll2. Kammer: 85. Sitzung 1027
- Protokoll2. Kammer: 86. Sitzung 1033
- Protokoll2. Kammer: 87. Sitzung 1045
- Protokoll2. Kammer: 88. Sitzung 1055
- Protokoll1. Kammer: 96. Sitzung 1067
- Protokoll2. Kammer: 89. Sitzung 1075
- Protokoll1. Kammer: 97. Sitzung 1081
- Protokoll2. Kammer: 90. Sitzung 1089
- Protokoll2. Kammer: 91. Sitzung 1097
- Protokoll2. Kammer: 92. Sitzung 1109
- Protokoll1. Kammer: 99. Sitzung 1113
- Protokoll1. Kammer: 100. Sitzung 1121
- Protokoll2. Kammer: 94. Sitzung 1129
- Protokoll2. Kammer: 95. Sitzung 1143
- Protokoll1. Kammer: 102. Sitzung 1155
- Protokoll2. Kammer: 96. Sitzung 1163
- Protokoll1. Kammer: 104. Sitzung 1171
- Protokoll1. Kammer: 105. Sitzung 1179
- BandBand 1833,Juli-August 761
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Gebäude ausstellt, die Motiven zu tz. 56. aber nicht mit publl'cirt werden, sonach das vorliegende Gesetz gerade das Gegentheil von dem, was e will, besagt und daher folgerecht im Wege der Ab- ministraliv-Berordnung füglich keine dem Gesetze zuwiderlaufende Instruction ertasten werden könnte. — Auch halt es die Deputa tion hierbei noch e) für wünschenswert^, daß in der ständischen Schrift der Wunsch ausgesprochen werden möge, bei der wegen der Brand schaden-Taxationen zu erlassenden Instruction an die Gewerken oder sonstigen Taxatoren diese besonders mit dahin anweisen zu lassen, daß von ihnen vor Bewerkstelligung der Taxation sich aus den in den Catastern enthaltenen Beschreibungen über die Größe, den Umfang und die übrige Beschaffenheit des Gebäudes, sowohl durch Erkundigung bei den Nachbarn, Gerichts- und andern zu verlässigen, mit dem eingeäscherten Gebäude bekannten Personen sorgfältig und verantwortlich über die zu tarnenden Objecte die nöthige Kenntm'ß verschafft werde, damit Täuschungen, wiesle leider dem Bernehmen nach vorgekommen sein sollen, vermie den werden. — Gegen den Z, 56. des Gesetzentwurfes ist der De putation endlich noch 6) das Bedenken beigegangen, daß auf der einen Seite eine große Harte für die Theilnehmer am Institute, auf der andern Seite aber zugleich auch Anlaß zu Besorgnissen wegen Benachtei ligung der Kasse darin liegt, wenn bestimmt ist, es solle bei Par tialschaden nur nach Sechstheilen gerechnet und im Zweifelsfalle allemal die mindere Quote angenommen werden. — Wird gewiss l scnhaft und gründlich taxirt, so werden die Taxen wenigstens nie Zu hoch ausfallen, und da muß es doch hart erscheinen, daß ein Brandverunglückter, dessen Verlust beinahe zwei Drittel der Ver sicherungssumme erreicht, mehr nicht als die Halste bekommen? soll. Zudem fallen die im Paragraphen angegebenen Bruchtheile j nicht gleichmäßig ab, da L, Z- und H, so wie H, und H nur j um ^2 von einander blfferiren, die Abweichung der Quote zu HZ von H, so wie der zu von H, aber jedesmal oder H ausmacht. Jemehr sich hier eine Unbilligkeit gegen die Abgebrannten hervor- hebt, um so geneigter werden sich, wenn man besonders auf bis- j herige Erfahrungen sieht, die Gewerken finden lassen, zu Gun- ften der Brandverunglückten auf höhere Quoten hin zu taxiren. — : Zwar ist nach dem vorigen Gesetze von 1784 nur auf Z-, und bei Partialschaden zu schätzen, man hatjedoch bei derAusführung, i wie zu vernehmen gewesen, im Mitlcidsgefühle für die Brandver- - unglückten, doch nicht zum Vortheile der Kasse, dieß so ausge- Z legt und angewendet, daß auch ganz geringe Zwischenquoten der i Versicherung mit vergütet worden sind. Auf ein solches Aus- j kunftsnütrel für die Zukunft zu verweisen, kann sich wenigstens die Deputation nicht entschließen. Vielmehr ist sie des Dafür haltens ; daß die Quoten bei Partialschaden auf Zwölftheile gestellt wer den und von H bis herabsteigen möchten. Soll mit Rücksicht auf diese gutachtlichen Aeußerungen eine Redactions-Modifikation vorgeschlagen werden, so würde §. 56. lauten: „ Die Gewerken haben hierbei festzustellen und auszusprechen, ob das Gebäude völlig abgebrannt und zerstört, der Schade also für total zu achten, oder ob nur ein Theil desselben be schädigt sei? und in diesem Falle zu bestimmen, wie viel Zwölftheile der Schade betrage. Eine Schätzung nach andern Werthsquoten findet nicht Statt. — In allen Fällen, wo es zweifelhaft bleibt, ob der Schade die eine oder die andere von zwei einander zunächst stehenden Quoten erreiche, ist die klei nere, z. B. bei einem Zroeifel zwischen und nur ,(oder H) anzunehmen. —Uebrigcns hat bel den Taxationen von Partial-Brandschäden nicht das Verhältniß der Repara turkosten zu dem Assecurations-Quanto, sondern vielmehr das Verhälmiß dieser Kosten zu dem Aufwande, welcher, um das Gebäude in seiner bisherigen Einrichtung von Grund aus aufzuführen, erforderlich sein würde, die Größe des Partial schadens zu bestimmen, und ist hiernach die Erörterung zu richten." Dieser letztere Zusatz aber würde nach der andern, sub b., obangegebenen Ansicht lauten: „Uebrigens hat bei den Taxationen vonPartial-Brandschäden nicht das Verhältniß derRsparaturkostenzudem?lssecurations- Quanto die Größe des Partialschadens zu bestimmen, sondern es ist hierbei nach dem tz. 17. angegebenen Grundsätze zu ver fahren. " Der königl. Commissar v. Wietersheim nimmt hier das Wort und bemerkt: Die Deputation habe diesem Z. eine ganz be sondere Aufmerksamkeit gewidmet, was mit großem Dank zu er kennen sei. Mit den übrigen Anträgen könne man sich einverstan- erklären, was aber die Anträge unter n. und b. betreffe, nament lich die Frage, nach welchen Grundsätzen hier zu verfahren sei, so habe man hier zwei Anträge gestellt. Dieser Gegenstand sei äußerst schwierig, erfordere eine klare Herausstellung der hier in Frage kommenden Verhältnisse; er glaube aber, daß nach ari'ch- metifchen Grundsätzen nur eine von den hier aufgestellten Grund sätzen die richtige sein könne, und er erlaube sich, die Sache durch ein Beispiel klar zu machen. Bei der Brandversicherungsanstalt fänden sich drei Werthsbestimmungen, 1) die Versicherungs summe, die Summe, welche im Cataster eingezeichnet fei, 2) die Summe, welche die catastritten Gebäude nach der dermaligen Beschaffenheit derselben enthält, und finde auch noch Wetthbe- stimmung bei alten Gebäuden statt, da sich bei diesen der Bau werth verringere, dieß sei 3) der relative Bauwerth. Nach diesen verschiedenen Werthbestimmungen werde sich aber auch die Ent schädigung sehr verschieden stellen, und daraus leuchte die Wich tigkeit der Sache hervor. Aber es stelle sich auch heraus, daß man nur die erstere Werthsbestimmung annehmen dürfe, weil ein Gebäude, das abgebrannt sei, nicht in dem ruinösen Zustande wieder aufgebaut werden könne; würde letzteres möglich sein, dann könnte man wohl den relativen Bauwerth annehmen. Wenn übrigens die Deputation sage, es sei letzterer Grundsatz auch bei der Weimarischen Brandversicherungsanstalt angenommen, so müsse er dem widersprechen, indem da nach der Brandversiche- rungssumme bezahlt werde. Der Abg. Sachße tritt dem königl. Commissar bei, und findet den §. 56. vollkommen angemessen, der Abg. Oehlschlegel wünscht aber, daß man dem An trag, die Quoten bei Partialschäden bis zu heruntergehen zu lassen, beitrete, worauf der Königl. Commissar v.Wietersheim erwiedert, daß man diesem Anträge nichts entgegengesetzt habe. Bei der hierauf erfolgten Abstimmung wird der ß. nach den von der Deputation vorgeschlagenen Abänderungen und der von derselben gleichfalls'beantragte Zusatz angenommen, und es folgt nun gegen 3 Uhr Nachmittags der Schluß der Sitzung. Druck und Papier von B. G. Teubner in Dresden. Verantwortliche Redaktion: vr. Gretschel.
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