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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1833,Juli-August
- Erscheinungsdatum
- 1833
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Sächsisches Staatsarchiv Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id31472148Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id31472148Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-31472148Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 2. Kammer: 70. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833-07-02
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1833,Juli-August 761
- Protokoll2. Kammer: 67. Sitzung 761
- Protokoll2. Kammer: 68. Sitzung 769
- Protokoll1. Kammer: 73. Sitzung 791
- Protokoll1. Kammer: 74. Sitzung 803
- Protokoll2. Kammer: 70. Sitzung 815
- Protokoll2. Kammer: 71. Sitzung 825
- Protokoll2. Kammer: 73. Sitzung 845
- Protokoll1. Kammer: 79. Sitzung 853
- Protokoll2. Kammer: 75. Sitzung 865
- Protokoll1. Kammer: 80. Sitzung 877
- Protokoll1. Kammer: 81. Sitzung 885
- Protokoll1. Kammer: 82. Sitzung 895
- Protokoll2. Kammer: 77. Sitzung 903
- Protokoll2. Kammer: 78. Sitzung 915
- Protokoll1. Kammer: 84. Sitzung 927
- Protokoll1. Kammer: 85. Sitzung 935
- Protokoll1. Kammer: 86. Sitzung 943
- Protokoll1. Kammer: 87. Sitzung 947
- Protokoll1. Kammer: 88. Sitzung 953
- Protokoll2. Kammer: 80. Sitzung 961
- Protokoll1. Kammer: 89. Sitzung 969
- Protokoll2. Kammer: 81. Sitzung 977
- Protokoll1. Kammer: 90. Sitzung 981
- Protokoll2. Kammer: 82. Sitzung 987
- Protokoll2. Kammer: 83. Sitzung 995
- Protokoll1. Kammer: 92. Sitzung 1005
- Protokoll1. Kammer: 94. Sitzung 1009
- Protokoll2. Kammer: 84. Sitzung 1019
- Protokoll2. Kammer: 85. Sitzung 1027
- Protokoll2. Kammer: 86. Sitzung 1033
- Protokoll2. Kammer: 87. Sitzung 1045
- Protokoll2. Kammer: 88. Sitzung 1055
- Protokoll1. Kammer: 96. Sitzung 1067
- Protokoll2. Kammer: 89. Sitzung 1075
- Protokoll1. Kammer: 97. Sitzung 1081
- Protokoll2. Kammer: 90. Sitzung 1089
- Protokoll2. Kammer: 91. Sitzung 1097
- Protokoll2. Kammer: 92. Sitzung 1109
- Protokoll1. Kammer: 99. Sitzung 1113
- Protokoll1. Kammer: 100. Sitzung 1121
- Protokoll2. Kammer: 94. Sitzung 1129
- Protokoll2. Kammer: 95. Sitzung 1143
- Protokoll1. Kammer: 102. Sitzung 1155
- Protokoll2. Kammer: 96. Sitzung 1163
- Protokoll1. Kammer: 104. Sitzung 1171
- Protokoll1. Kammer: 105. Sitzung 1179
- BandBand 1833,Juli-August 761
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106. Außerordentliche Beilage zur Leipziger Zeitung. Dresden, Donnerstags, den 11. Juli 1833. Nachrichten vom Landtage. Diebenzigste öffentliche Sitzung der zweiten Kammer, den 2. Juli 1833. (Beschluß.) In Bezug auf die Beschwerde des Leibkürassiers Franzel nimmt zuvörderst der Abg. v. Mayer das Wort, indem er in Abrede stellt, daß ein solches Gesetz exiftire, worauf sich die De putation bezogen habe. Aber das Pensionswesen bedürfe drin gend einer Gesetzgebung, da die Militärs sich dadurch sehr be schwert fühlten, daß sie gewissermaßen von dem guten Willen der obersten Behörde in dieser Beziehung abhängig seien; die Gesetzgebung anderer Staaten sei hierin ausführlich, nament lich von Preußen. Der k. Bevollmächtigte v. Nostiz: Ueber die Pensiom- rung der Unterofsiciere und Gemeinen sei im Jahre 1818 nicht sowohl ein Gesetz, als vielmehr ein Rescript erschienen, welches aber als ein Gesetz betrachtet werde. Im vorliegenden Fall, dem Kriegsministerium thue^es leid, dieß erklären zu müssen, habe man von diesem Petenten nicht vortheilhaft urtheilen kön nen, und er habe abgewiesen werden müssen. Er habe 13 Jahre gedient gehabt, als er epileptische Zufälle zwar im Dienst, aber nicht durch den Dienst bekommen hätte. Er habe später eine Gratisication erhalten, und befinde sich in keinem schlim mem Umstande als so viele andere verabschiedete Unterofsiciere. Die Ofsiciere befänden sich in einer weit schlimmem Lage, indem das alte Pensionirungsgesetz auf die jetzigen Zeitverhältnisse nicht mehr anwendbar sei. Man habe daher schon vor einigen Jahren versucht, ein Pensionirungsgesetz für Ofsiciere zu ent werfen, und man sei geneigt, das Staatsdienergesetz auf die Ofsiciere anzuwenden, man habe aber für zweckmäßig gehalten, das Staatsdienergesetz zuerst der Kammer vorzulegen. Uebri- gens drücke er dem Abg. v. Mayer seinen Dank für die Vor sorge aus, welche er der Armee schenke. Der Abg. v. Mayer erwiedert hierauf, wie er nach dem Gesagten immer noch glauben müsse, daß es eines Gesetzes für Pensionirung der Unterofsiciere und Gemeinen bedürfe. Das angeführte Rescript von 1818 sei ins Land niemals publicirt worden, wie es nun also auch unter vorigen Verhältnissen zurei chend gewesen, so bedürfe es doch jetzt, nachdem die Pensionen sämmtlich aufs Vudjet gelangt seien, eines allgemeinen Lan desgesetzes. Wenn also, wie er mit Vergnügen gehört, ein Pensionirungsgesetz der Kammer werde bald vorgelegt werden, so müsse er doch den ausdrücklichen Wunsch aussprechen, daß sich dieses Gesetz wie auf die Ofsiciere aller Grade, so auch auf die Unterofsiciere und Gemeinen erstrecken möge. Was den vor liegenden Fall anlange, so glaube er, ohne eine Parallele zie hen zu wollen, daß die Bestimmung, wenn ein Dienstbote nicht durch den Dienst, aber während des Dienstes krank werde, und dennoch die Herrschaft zur Verpflegung verbunden sei, ana log auch hier ihre Anwendung finden dürfte. Der königl. Bevollmächtigte v. Nostiz bemerkt auf diese Aeußerung, daß es beinahe scheine, als glaube man, daß die Unterofsiciere und Gemeinen genöthigt würden, ihre Entlassung sofort zu nehmen, wenn ein solcher Umstand eintrete. Das sei aber nicht der Fall; sie würden nicht aus der Armee entlassen, so lange sie nicht selbst in die Heimat zurückzukehren wünschten, sondern man habe schon den Fall gehabt, daß solche zwei Jahre lang auf Kosten des Staates in dem Hospital verpflegt worden seien. Wenn man auch übrigens ein Pensionirungsgesetz für die Ofsiciere annehme, so müsse doch ein gleiches für Unterofsiciere und Gemeine auf andern Grundsätzen beruhen. Die Kammer beschloß auf die Frage des Präsidenten, ob man dem Gutachten der Deputation? den Bittsteller abzu weisen, beitreten wolle? derselben bei zu treten. 8) Bericht der 4. Deputation über die Beschwerde der Böttcherinnung zu Lommatzsch. Das Deputationsgutachten lautet: Die Deputation hat zwar geglaubt, diese Beschwerde nach tz. 111. der Verfassungsurkunde abweisen zu müssen, überläßt es aber dem Gutbesinden der Kammer, ob sie solche derjenigen Deputation zur Kenntnißnahme zuweisen wolle, welche zur Begutachtung der zu erwartenden Gewerbeordnung werde nie dergesetzt werden. Die Kammer entschied sich dafür, nach dem Anträge der 4. Deputation diese Petition der Deputation zuzutheilen, wel che über die Gewerbeordnung zu berathen hat. 9) Bericht derselben Deputation über die Beschwerde der Schuhmacherinnung zu Leisnig, Colditz, Mittweyda, Roch litz und Mügeln. Das Deputationsgutachten lautet: Da es sich gegenwärtig nicht um Justizbeschwerde gegen ei ne höhere Behörde handelt, vielmehr die Bitten ganzer Körper schaften vorliegen, welche die Abstellung allgemeiner Landesge brechen bezwecken, so glaubt die Deputation dahin antragen zu dürfen: — Die hohe Kammer möge diese Petition derjeni gen Deputation zur etwaigen Beachtung mittheilen, welche zur Begutachtung der Gewerbeordnung niedergesetzt werden dürfte. Wird beschlossen, diese Petition gleichfalls der Deputation zu übergeben, bei welcher die Gewerbeordnung zur Werathung vorliegt. — Noch kam die Frage in Anregung, ob es nicht zweckmäßig
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