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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1833,Juli-August
- Erscheinungsdatum
- 1833
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Sächsisches Staatsarchiv Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id31472148Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id31472148Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-31472148Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 2. Kammer: 70. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833-07-02
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1833,Juli-August 761
- Protokoll2. Kammer: 67. Sitzung 761
- Protokoll2. Kammer: 68. Sitzung 769
- Protokoll1. Kammer: 73. Sitzung 791
- Protokoll1. Kammer: 74. Sitzung 803
- Protokoll2. Kammer: 70. Sitzung 815
- Protokoll2. Kammer: 71. Sitzung 825
- Protokoll2. Kammer: 73. Sitzung 845
- Protokoll1. Kammer: 79. Sitzung 853
- Protokoll2. Kammer: 75. Sitzung 865
- Protokoll1. Kammer: 80. Sitzung 877
- Protokoll1. Kammer: 81. Sitzung 885
- Protokoll1. Kammer: 82. Sitzung 895
- Protokoll2. Kammer: 77. Sitzung 903
- Protokoll2. Kammer: 78. Sitzung 915
- Protokoll1. Kammer: 84. Sitzung 927
- Protokoll1. Kammer: 85. Sitzung 935
- Protokoll1. Kammer: 86. Sitzung 943
- Protokoll1. Kammer: 87. Sitzung 947
- Protokoll1. Kammer: 88. Sitzung 953
- Protokoll2. Kammer: 80. Sitzung 961
- Protokoll1. Kammer: 89. Sitzung 969
- Protokoll2. Kammer: 81. Sitzung 977
- Protokoll1. Kammer: 90. Sitzung 981
- Protokoll2. Kammer: 82. Sitzung 987
- Protokoll2. Kammer: 83. Sitzung 995
- Protokoll1. Kammer: 92. Sitzung 1005
- Protokoll1. Kammer: 94. Sitzung 1009
- Protokoll2. Kammer: 84. Sitzung 1019
- Protokoll2. Kammer: 85. Sitzung 1027
- Protokoll2. Kammer: 86. Sitzung 1033
- Protokoll2. Kammer: 87. Sitzung 1045
- Protokoll2. Kammer: 88. Sitzung 1055
- Protokoll1. Kammer: 96. Sitzung 1067
- Protokoll2. Kammer: 89. Sitzung 1075
- Protokoll1. Kammer: 97. Sitzung 1081
- Protokoll2. Kammer: 90. Sitzung 1089
- Protokoll2. Kammer: 91. Sitzung 1097
- Protokoll2. Kammer: 92. Sitzung 1109
- Protokoll1. Kammer: 99. Sitzung 1113
- Protokoll1. Kammer: 100. Sitzung 1121
- Protokoll2. Kammer: 94. Sitzung 1129
- Protokoll2. Kammer: 95. Sitzung 1143
- Protokoll1. Kammer: 102. Sitzung 1155
- Protokoll2. Kammer: 96. Sitzung 1163
- Protokoll1. Kammer: 104. Sitzung 1171
- Protokoll1. Kammer: 105. Sitzung 1179
- BandBand 1833,Juli-August 761
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2) eine Stellung einnehmen, welche sie zugleich zu Administra tions-Behörden macht, übrigens 3) in den Erblanden überhaupt 22 Bezirks« Einnahmen einge richtet und dazu 4) an Besoldung und Einnehmergebühren jährlich 17,800 Thlr. verwendet werden. Haben sä. 1. die zu errichtenden Bezirkseinnahmen blos die vorstehend verzeich neten Steuern, die Stempel-Jmposten, Trank-und Personen steuern aber nicht mehr zu erheben, so dürfte sich daraus die Norhwendigkeitzu.deren Organisation umso weniger darftellen, je zweckmäßiger es sein würde, diese Einnahme den jetzigen Amts steuer-Einnahmen zu lassen, und ihnen für die wegfallende Ein nahme der Stempel-Jmposten, Trank- und Personen-Steuern, die Einnahme der Schock - und Quatembersteuern von den schrift- sässigen Ortschaften, gegen die bisher üblichen Einnehmergebüh ren, zuzuweisen, dadurch würden auf leichtere und einfachere Weise ebenfalls Bezirks-Receptur-Behörden erlangt, welche unmittelbar zur Steuer-Hauptkasse einzurechnen hätten. Ist es bisher sä 2. als ein Uebelstand angesehen worden, daß die Kreis-Steuer-Ein nahmen, Receptur- und Administrations-Behörden zugleich waren, so darf man bei einer vorzunehmenden Verbesserung nicht den Keim des Nebels, das in der alten Verfassung liegt, fortpflan» zen, und den Bezirks-Steuereinnahmen neben der Receptur auch noch den Hauptthcil der Administration übertragen, und eine neue Instanz einschieben; dadurch wird keine Vereinfachung, keine Erleichterung bewirkt. Der Bezirks-Steuereinnehmer soll die ganze Einnahme der Steuern besorgen, und die Hälfte des ihm angewiesenen Gehalts durch BsutiLme (Einnehmergebühren) be ziehen, ihm muß folglich daran gelegen sein, daß der Betrag der Steuern nicht falle, sondern von Zeit zu Zeit sich erhöhe, und dazu sind ihm die Mittel in die Hände gegeben, indem er bei Dismem brationen die Steuern repartiren, bei Begnadigungs- und Erlaß gesuchen Gutachten abgeben, steuerfreie Grundstücke und neue Hauser mit Steuern belegen soll, er steht den Betheiligten näher, als der Steuerrath, letztrer wird und muß sich also 'auf sein Gut achten verlassen, und es ist im Voraus zu sehen, daß dasselbe Verhältniß ekntreten wird, was bisher zwischen dem Oberfteuer- Collegium und den Kreis-Steuereinnahmen bestand. Die Un terobrigkeiten sollen den Bezirks-Steuereinnehmern in die Hände arbeiten, und, was ihnen nöthig ist, gehörig vorbereitet, mitthei len, sie werden also nicht ganz der Steuer-Administration ent hoben, wohl aber den Bezirks-Steuereinnehmern untergeordnet; viel einfacher würde es daher fein, wenn die Steuer-Einnehmer blieben, was der Name giebt, Einnahme-Behörden, die Unter obrigkeiten dagegen vor der Hand die erste Cognition in Dismem brations-Moderations-Begnadigungs-Sachen und bei Bele gung neuer Häufer mit Steuern, so wie die Instruction der Ac ten behielten, und solche mit ihrem Gutachten unmittelbar an den Kreis-Steuerrath zur Fassung einer Entschließung darauf eknsen- deten, sie kann keine BsnUöme, kein anderes Interesse, als mög lichste Schonung der Steuerpflichtigen leiten. Der allgemeine Wunsch nach einer directen Grundsteuer-Verfassung, der den Ständen vorgelegte Plan zu einem Zollverbande, die gänzliches Umschaffung des indirecten Steuersystems, die beantragte Auf hebung der Patrimonial-Gerichts-Verfassung und Errichtung! von Bezirks - Gerichten, alle diese Veränderungen können es nur rathsam machen, eine interimistische Organisation neuer Unterbe hörden im Steuerwesen zu sistiren, auch die Andeutungen im Ent würfe selbst, daß sich noch nicht bestimmen laste, welche Behör den nach Maßgabe der bevorstehenden Veränderungen künftig nöthig werden, und wie die Einnahmen zu reguliren sein würden, geben dazu Veranlassung. Uebrigens wird sä 3. durch die Eintheilung kn Bezirke den Steuerpflichtigen keine Er leichterung verschafft, die Bezirke werden größer, als die der je tzigen Amts-Steuereinnahmen, das Abliefern der Steuern wird also der Entfernung halber beschwerlicher und kostspieliger. Endlich ist sä 4. noch zu erwähnen, daß der gesammte Dienstgenuß bei den Amts steuer- und Jmpost-Einnehmern jetzt 10,078Thlr. 20gr. ir pf. beträgt, künftig bei den Bezirks-Einnahmen 17,800 Thlr. betra gen soll; es fällt also in die Augen, daß durch die Errichtung von Bezirks-Einnahmen der Vortheil einer Ersparniß am Verwal tungsaufwande nicht zu erreichen ist. Wollte man dagegen auf vorstehende Vorschläge eingehen, so würden erspart werden dOOTHlr.—gr. — pf. bei den Kreis-Steuerräthen, 7721 - 3 - 10^ - bei den Bezirks-Steuereinnahmen, 8621 Thlr. 3 gr. 10^pf. 8s. und überdieß die den nicht wie der anzustellenden Amts - Steuereinnehmern zu gewahrenden Pensionen. (Beschluß folgt.) Zusätze. Der Abg. Hammer theklt folgende Erläuterung seiner bei der anderweiten Beralhung über die Beweiskraft der Mäklerettestate u. s. w. in der 2 Kammer gethanene (Nr. 101, S. 762, Spalte 1, Zeile 4 v. o. un richtig dem Abg. v. Mayer zugeschriebenen) Aeußerung nachträglich mit: Das Gesetz unterscheide nämlich nach der neuen Fassung des §. 1. nun genau diejenigen Attestate der Mäkler, welche sich auf wirkliche Urkunden ihrer Amts geschäfte als Schlußzettel, ihre regelmäßig geführten Bücher darüber, und Courszcttel begründeten, und deshalb volle Beweiskraft haben müßten, von denjenigen Attestaten, welche sie nach ß. 37. der Leipziger Mäklerordnung überWaaren auszustellen hätten. Letztere beruhten auf Waarenkenntniß und persönlichen Ansichten, es entscheide dabei das Gesicht und das Gefühl, und sei daher eine Täuschung leichter möglich, als bei jenen, weshalb denselben nur eine beschränkte Beweiskraft beigelegt werden könne und Gegenbeweis zu lässig sein müsse, wie bei den Attestaten vereideter Sachverständigen der Fall sei. Die Gleichstellung dieser Mäklerattestate ohne vorhergehende Vereidung und Recognition der Unterschrift finde nach Z. 37. der Mäklerordnung nur bei denen statt, welche sie nach Aufforderung der höchsten Landesbehörde und der Leipziger Orts - und Gerichtsbehörde auszustellen hätten, letztere würden aber auch dabei nur denjenigen Mäkler berücksichtigen, von welchem sie die Ueberzeugung hätten, daß er die dazu erforderlichen Kenntnisse besitze. In Nr. 102, Zeile 8 v. u., bei den Aeußcrungcn des Abg. Schütze, lese man: Ein zweiter Punct, dem ich beistimme, betrifft den Vorschlag, daß künftig Baubegnadigungen, welche seit mchrern Jahren nicht mehr bewilliget werden, so wie ein Steuererlaß, denjenigen zugestanden werde, die alte Ge bäude Niederreißen, um sie neu aufzubauen. Berichtigung. In mehreren Exemplaren der geftr. Nr. 105. d. B. steht Seite 810, Spalte 2, Zeile 7 v. o.: „dieß verneinen 24 gegen 12 Stim men", wofür zu setzen: „dieß bejahen re." Zu Berichtigung der Stelle Seite 795 der „Nachrichten vom Landtage" (3. Z. v. u.) ist zu gedenken, daß der königliche Commiffar No- stitz und Jänckendorf sich dahin geäußert bat: „es sei in dem von der Regie rung zurückgenommcnen Gesetzentwürfe wegen Erhebung der Biermalzsteuer die Abgabe mit 16 Gr. vom Eentner angenommen, und dabei bestimmt ge wesen, daß die künftig zu bewilligenden Communanlagen den vierten Theil der Malzsteuer nicht übersteigen." Druck und Papier von B G. Teubner in Dresden. Verantwortliche Redaktion: vr. GretschN.
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