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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1833,Juli-August
- Erscheinungsdatum
- 1833
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Sächsisches Staatsarchiv Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id31472148Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id31472148Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-31472148Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 1. Kammer: 79. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833-07-09
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1833,Juli-August 761
- Protokoll2. Kammer: 67. Sitzung 761
- Protokoll2. Kammer: 68. Sitzung 769
- Protokoll1. Kammer: 73. Sitzung 791
- Protokoll1. Kammer: 74. Sitzung 803
- Protokoll2. Kammer: 70. Sitzung 815
- Protokoll2. Kammer: 71. Sitzung 825
- Protokoll2. Kammer: 73. Sitzung 845
- Protokoll1. Kammer: 79. Sitzung 853
- Protokoll2. Kammer: 75. Sitzung 865
- Protokoll1. Kammer: 80. Sitzung 877
- Protokoll1. Kammer: 81. Sitzung 885
- Protokoll1. Kammer: 82. Sitzung 895
- Protokoll2. Kammer: 77. Sitzung 903
- Protokoll2. Kammer: 78. Sitzung 915
- Protokoll1. Kammer: 84. Sitzung 927
- Protokoll1. Kammer: 85. Sitzung 935
- Protokoll1. Kammer: 86. Sitzung 943
- Protokoll1. Kammer: 87. Sitzung 947
- Protokoll1. Kammer: 88. Sitzung 953
- Protokoll2. Kammer: 80. Sitzung 961
- Protokoll1. Kammer: 89. Sitzung 969
- Protokoll2. Kammer: 81. Sitzung 977
- Protokoll1. Kammer: 90. Sitzung 981
- Protokoll2. Kammer: 82. Sitzung 987
- Protokoll2. Kammer: 83. Sitzung 995
- Protokoll1. Kammer: 92. Sitzung 1005
- Protokoll1. Kammer: 94. Sitzung 1009
- Protokoll2. Kammer: 84. Sitzung 1019
- Protokoll2. Kammer: 85. Sitzung 1027
- Protokoll2. Kammer: 86. Sitzung 1033
- Protokoll2. Kammer: 87. Sitzung 1045
- Protokoll2. Kammer: 88. Sitzung 1055
- Protokoll1. Kammer: 96. Sitzung 1067
- Protokoll2. Kammer: 89. Sitzung 1075
- Protokoll1. Kammer: 97. Sitzung 1081
- Protokoll2. Kammer: 90. Sitzung 1089
- Protokoll2. Kammer: 91. Sitzung 1097
- Protokoll2. Kammer: 92. Sitzung 1109
- Protokoll1. Kammer: 99. Sitzung 1113
- Protokoll1. Kammer: 100. Sitzung 1121
- Protokoll2. Kammer: 94. Sitzung 1129
- Protokoll2. Kammer: 95. Sitzung 1143
- Protokoll1. Kammer: 102. Sitzung 1155
- Protokoll2. Kammer: 96. Sitzung 1163
- Protokoll1. Kammer: 104. Sitzung 1171
- Protokoll1. Kammer: 105. Sitzung 1179
- BandBand 1833,Juli-August 761
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109. Außerordentliche Beilage zur Leipziger Zeitung. Dresden, Montags, den 15. Juli 1833. Nachrichten vom Landtage. Neun und siebenzigfte öffentliche Sitzung der ersten Kammer, am 9. Juli 1833. Fortsetzung der Wrathung über den Gesetzentwurf, die Staatsangehörigkeit u. s. w. betreffend. ZZ. 31 — 38. Die Sitzung beginnet halb 11 Uhr. Das Protocoll der letztvvrherigen wird verlesen, genehmiget, und durch die Mit glieder von Miltitz und Bürgermeister Wehner mit voll zogen. Auf der Negistrande sind neu eingegangen: 1) Bericht der 1. Deputation, den Gesetzentwurf wegen des Verfahrens in Administrativjustizsachen betreffend; zum Druck zu befördern, und auf die Tagesordnung zu bringen. 2) Protocoll von: 9. Juli, womit der Präsident einen ihm vom v. Buchheim zugrsendeten Aufsatz über die Verbesserung der Sanitäts - und Medicinalpstege übergiebt. Der Präsident drückt im Auftrage des Prinzen Johann dessen Bedauern aus, sich auf einige Zeit durch die unternom mene Badereise aus einem ihm so ehrenwerthen Kreise entfernt zu sehen, in welchen recht bald wiederum einzutreten, einer sei ner größten Wünsche sei. Man schreitet demnächst zur Tagesordnung, auf welcher sich die Fortsetzung der Berathung über das Gesetz, die Staats angehörigkeit, das Staatsbürgerrecht rc. betreffend, befindet. Referent, Bürgermeister Wehner, trägt zuvörderst §.31. vor, er lautet: (Heimathscheine.) „Bedarf Jemand zum Zwecke eines zeit weiligen Aufenthalts im Auslande eines Heimathscheins, so kann ihm solcher, unter der Voraussetzung, daß nicht Militärpflicht entgegen steht, und daß von den Stadtverordneten oder Aus schußpersonen der zur Wiederaufnahme verpflichteten Gemeinde etwas Erhebliches dagegen, auf Befragen, nicht erinnert wird, von der Ortsobrigkeit ohne vorherige Berichterstattung in der Maße ausgestellt werden, daß er so lange, als er ein Hekmaths- recht im auswärtigen Staate nicht erlangt hat, für seine Person in obgedachter Gemeinde wieder auf- und angenommen werden solle." Die Deputation hat sowohl zu diesem, als auch den 32., 33., 34., 35., 36., 37. und 38. §. nichts zu erinnern gefunden. — Auch die Kammer hält dessen unveränderte Annahme für un bedenklich, und erfolgt selbige einstimmig. §. 32. lautet: (Verheirathung mit den Ausländern.) „Die Verheira- thung einer Inländerin mit einem Ausländer löst zwar ohne Weite res das Verhältniß.der Staatsangehörigkeit auf (vergl. §.9.), es darf jedoch kein Geistlicher eine Inländerin mit einem Ausländer trauen, bevor nicht dieser durch ein von der Staatsbehörde auto- risirtes Zeugniß der ordentlichen Obrigkeit der Braut seine Staatsangehörigkeit, und daß der Aufnahme seiner künftigen Ehefrau in die Staatsangehörigkeit des fremden Staats ein Hin- dctniß nicht entgegenstehe, nachgewiesen (vergl. tz. 75.) oder die besondere Erlaubniß der Staatsbehörde, daß es eines solchen Zeugnisses nicht bedürfe, bcigebracht hat." Zuerst ergreift Bischof Mauermann das Wort, und läßt sich also vernehmen: Gegen den §. habe er im Wesentlichen nichts zu erinnern; seine amtliche Stellung habe ihm aber Ge legenheit gegeben, zu beobachten, wie oft Ausländer nach Sach sen kämen, blos in der Absicht, um zu heirathen, sich hier auf kurze Zeit, vielleicht auf 1 oder 2 Jahr aufhielten, ja sogar ankauften, und, nachdem sie sich eine Ehegenossin erwählt, mit mit ihr fortzögen; nicht lange aber daure es, so kehre die Frau mit ihren Kindern zurück, und falle dadurch dem diesseitigen Staate, der sie aufzunehmen gezwungen sei, zur Last. Min destens in Böhmen würden Zeugnisse der im §. erwähnten Art nicht ausgestellt. Diesem Uebelstande müsse man also vor allen Dingen abzuhelfen bedacht sein. Bürgermeister Wehner: Da im vorliegenden §. nur von einem interimistischen Aufenthalte, und von dem, so lange Einer im jenseitigen Staate keine Staatsangehörigkeit erlangt habe, die Rede sei, scheine ihm das Gesetz zu genügen. v. Klien findet die Maßregel, die Verheirathung eines Ausländers mit einer Inländerin blos darum zu verbieten, weil letztere von dem jenseitigen Staate vielleicht kein Aufnahmezeug- niß erlangen könne, höchst gefährlich. Hierbei stünden wohl hauptsächlich die, in den untern Volksclassen geschlossenen, Ehen in Frage; denn nur bei diesen werde der Fall eintreten, daß eine Frau mit ihren Kindern, wenn der Mann gänzlich verarmt, in ihre Heimath zurückgeschickt werde; bei Wohlhabenden wäre dieß nicht zu befürchten, im Gegentheile wären diese überall willkommen. Stelle man nun aber die Fälle zusammen, wo eine Ausweisung stattgeMdcn, so würden auf 10 kaum Einer fallen. Eine Beschränkung der bürgerlichen Freiheit läge aber darin, wolle man das Band zweier Menschen, welche gegen seitige Neigung zu einander führe, auf eine solche Art wiederum trennen; ja ein neues iinpveilmeiumn impellienk? werde sich in der Rechtstheorie bilden, welches man früher nie gekannt. Daß aber der jenseitige Staat eine verarmte Familie, falls sie keinen Aufnahmeschein aufzuweisen habe, zurückschicke, könne man ihm nicht verdenken, unser Staat mache es ja vorkommenden Falles nicht anders. Besser sei es bestimmt, eine Bettelfa- milie zurückkehren zu lassen, als dadurch manchem Mädchen, z besonders den die Grenzen bewohnenden, manche Aussicht zu j einer Heirath zu benehmen. Eine ausgemachte Thatsache sei es wohl, daß Ehen, welche nur mit geringen Mitteln eingegangen
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