Leipziger Tageblatt und Anzeiger 244. Mittwoch, den 1. September. 1847 Bekanntmachung. 1) Die diesjährige Leipziger Mtchaeltsmesse beginnt mit -em -U. September und endigt mit dem LS. Oktober. 2) Während dieser drei Wochen können alle inländische, so wie die den Zollvereinsstaaten angehörenden Fabrikanten und Handwerker, ohne einige Beschränkung von Seiten der hiesigen Innungen, öffentlich hier feil halten und Firmen aushängen. 3) Gleiche Berechtigungen haben alle andere ausländische Fabrikanten und Handelsleute. 4) Außer vorgedachter dreiwöchentlicher Frist bleibt der Handel, sowie das Aushängen von Handelsfirmen, auch aller und jeder sonstiger äußerer, die Stelle der Firmen vertretender Merkmale des Verkaufs, allen auswärtigen Verkäufern bei einer Geldstrafe bis zu 50Lhlr. verboten. 5) Jedoch ist zur Aus Packung und Einpackung der Maaren die Eröffnung der in den Häusern befindlichen Meßlocalien in der Woche vor der Bottcherwoche und in der Woche nach der Zahlwoche gestattet. 6) Jede frühere Eröffnung, so wie spätere Schließung eine- solchen Berkauf-localeS wird, außer der sofortigen Schließung desselben, mit einer Geldstrafe nach Befinden bis zu 25 Lhlr. belegt. 7) Allen ausländischen, den Zollvereinsstaaten nicht ungehörigen Professionisten und Hand werkern ist nur während der eigentlichen Meßwoche, also vom Einlauten bis zum Auslauten der Messe mit ihren Artikeln feil zu halten gestattet. 8) Ebenso bleibt das H-nsiren jeder Art, und da- geilhatten der jüdischen Kleinhändler auf die Mefiwoche beschränkt. Die sä-Lschen Feierst-,"welche in die Meßwoche fallen, werden durch Verlängerung der Verkaufszeit bis in die Zahlwoche ersetzt. . ' r r 9) WaS endlich den, auch auswärtigen Spediteurs, unter gewissen Bedingungen allhier nachgelassenen Betrieb von MeßspeditionSgeschäften betrifft, so verweisen wir deshalb auf das von uns unter dem 2V. Oktober 1v37 erlassene Regulativ, die Betreibung des Speditionshandels allhier betreffend. Leipzig, den 20. Juli 1847. Der Rath der Stadt Leipzig. Dr. Gross. Bekanntmachung. Das Königliche Hohe Finanzministerium hat die specielle Vermessung und Nivellirung einer Verbindungslinie zwischen den Sächfisch-Baierschen und Leipzig-Dresdner Bahnhöfen angeordnet. Die zunächst inS Auge zu fassende Linie, welche bearbeitet werden soll, zieht sich von der Sächfisch-Baierschen Staatsbahn anfänglich in nordöstlicher, dann in mehr nörd, licher Richtung über die Grimma'sche, Dresdner, Kohlgarten und Tauchaer Straße und über die Leipzig-Dresdner Eisenbahn zwischen die Leipzig-Dresdner und Leipzig-Magdeburger Bahnhöfe. Auf Anordnung der Königlichen Hohen Kreisdirection allhier werden daher die möglicher Weise davon betroffen werdenden Grundstücksbesitzer des städtischen Jurisdictionsbezirkes Hiewon in Kenntniß gesetzt, auch angewiesen, daß sie die bezüglichen Arbeiten ungestört ausführen lassen, indem sie wegen dadurch etwa entstehender Schäden vollständige Vergütung zu erwarten haben. Leipzig, den 30. August 1847. > Der Rath der Stadt Leipzig. vr «ross. Bekanntmachung. Zur Erinnerung an die Uebergabe der Verfaffungsurkunde wird auch in diesem Jahre der 4. September feierlich be gangen werden. Zu diesem Zwecke ist ein aus Mitgliedern des Raths, der Herren Stadtverordneten und des Wohllüb- uchen CommunalgardenauSschufses bestehender Comite ernannt und demselben die Vorbereitung und Leitung der Festlich keiten von uns übertragen worden. Indem wir auf das von demselben zu erlassende Programm verweisen, sprechen wir zugleich die Hoffnung aus, daß die Feier des wichtigen Tags eine recht allgemeine werden möge. Leipzig, den 20. August 1847. Der Rath der Stadt Leipzig. vr. «ross. Fest - Programm. Die Feier des Verfassungsfestes ist für dieses Jahr folgendermaßen geordnet worden: Früh um 5 Uhr findet Reveille der Communalgarde statt. Hierauf wird von den Lhürmen ein Choral geblasen und sodann der Gottesdienst mit allen Glocken eingeläutet werden. Um 8 Uhr wird in den Stadtkirchen Gottesdienst gehalten. Die Behörden und die Bürgerschaft versammeln sich auf dem Rathhause und begeben sich um 8 Uhr im Zuge nach