und i: Anzeiger. --- ------- 245. Donnerstag, den 2. September. 1847. Bekanntmachung, die Aufbewahrung feuergefährlicher Waaren und Gegenstände betreffend. Es ist bereits in tz. 13 der hiesigen Feuerordnung vom Jahre 1834 vorgeschrieben, daß diejenigen Materien, welche leicht Feuet sangen oder weiter verbreiten, an solchen Orten, an denen sie gefährlich werden können, nicht ausbewahrt werden sollen. Wir sehen uns jedoch durch die in der neuern Zeit gemachten Erfahrungen veranlaßt, nicht nur die in dem an- gezogenen Paragraphen der Feuerordnung enthaltenen Vorschriften hierdurch wiederholt einzuschärsen, sondern machen zu gleich die nachstehenden, mit Rücksicht auf die verschiedenen Arten der feuergefährlichen oder leicht entzündlichen Waaren und Gegenstände getroffene Anordnungen hierdurch bekannt. I« 1) Hobelspäne sind, wenn ihre Menge mehr als drei Tragkörbe von gewöhnlicher Größe beträgt, aus den Werk stätten zu entfernen und angefeuchtet und mit Steinen beschwert in geräumigen Hoflocalen oder Schuppen auf zubewahren. 2) Lunte, Feuerschwamm, Schwefelfäden, Schwefelhölzchen, Zunder, Streichzündhölzer und Streichzündschwamm, so wie Bärlapp, dürfen in großen, den täglichen Bedarf zum Detailverkauf über schreitenden Quantitäten nicht anders als in mit Blech ausgeschlagenen, gut schließenden Kisten ausbewahrt «erden. II. Dagegen dürfen die nachstehend verzeichnten Waaren und Gegenstände, nämlich: Alkohol, Arac, Brantwein, Sprit, Weingeist, Rum, geistige Tinkturen, ätherische Oele aller Art, insbesondere Terpentinöl, ätherische Lincturen, Steinöl, Campher, Essignaphta, Terpentin, gephoöphorter Aether, Gas- äther, Phosphor und Schwefelnaphta in Fässern, sogenannten Ballons oder andern größer» Gefäßen, nur in feuerfeste«, gewölbten Kellern oder Niederlagen aufbewahrt, werden. Wegen des Schießpulvers und aller aus dergleichen gefertigten Fabrikate bewendet es bei den in unserer Be kanntmachung vom 8. August 1831 und in der Feuerordnung vom 31. Juli 1837 h. 17 gegebenen Vorschriften, und darf dasselbe eben so wie Decorationsfeuer, Knallsilber, Knallquecksilber, Schießbaumwolle und Zünd salz nur in wohlverschlossenen Raumen unter leichten, von Menschenwohnungen entfernten Bedachungen und zwar in dem obersten Lheile derselben aufbewahrt werden. IV. Jede Uebertretung dieser Vorschriften wird von uns nachdrücklich mit Geld- und nach Befinden Gefängnißstrafe ge ahndet «erden. Leipzig, den 14. August 1847. Der Rath der Stadt Leipzig. , ' vr. Gross. Bekanntmachung. Diejenigen Studirenden der Medicin, welche Königliche, Meißner Procuratur-, Ministerial- oder Facultäts-Stipendien genießen, werden hierdurch aufgefordert, de» S September Nachmittags L Uhr, zu der zweiten halbjährigen Prüfung pro term. Cruei8 in dtm Prüfungssaale der medicinischen Facultät sich einzusinden. Zugleich wird die genaue Befolgung der Vorschriften dsr Stipendiaten-Ordnung wiederholt in Erinnerung gebracht und haben alle diejenigen, welche denselben nachzukommen uitterlaffen, die daraus erwachsenden Nachtheile sich selbst zu zuschreiben. Leipzig, den 16. August 1847. Die medicinische Facultät das. ... .... ., , , l)r. Wendler, d. Z. Decan. Zum Behuf der Hoher Anordnung zufolge gegen das Ende jedes akademischen Halbjahres zu haltenden Revision der Universitätsbibliothek ist die Zurücklieferung aller aus derselben entliehenen Bücher nothwendig. Unter Hinweisung auf tz. 25 und 26 der Bibliothekordnung werden daher diejenigen, welche Bücher zur Zeit geliehen haben, hierdurch aufgefordert, diese im Lause dieser Woche und spätestens bis Freitag den 3. September zurückzugeben. Leipzig, am 3V. August 1847. Die Universitäts-Bibliothek. Gersdorf. Uebertreibung; desto häufiger thut sie zu wenig, und die Aeltern sind in zu hohem Grade bemüht, das Mädchen zur Sittsamkeit (Sitzsamkeit) anzuhalten. Läuft oder springt es etwas mehr, gleich heißt es: „Du bist ja wild, wie ein Knabe! Daö paßt sich nicht für Dich. Nimm lieber den Die geregelten Leibesübungen als die nothwendige andere Hälfte der Erziehung der Jugend. (Schluß aus «r. L43 d. Bl.) Die weibliche Jugend leidet nun wohl weniger an solcher